Object : Grundzüge der Sozialpolitik

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II.  Teil.  Arbeiterwohlfahrtspolitik.

Arbeiter  zu  entlassen.  Die  Art  der  Untersuchung  ist  im  Gesetz  nicht
geregelt.  In  der  Regel  ladet  der  Versöhnungsrat  beide  Parteien  zur
Vernehmung  vor.  Ein  Zwang  zum  Erscheinen  besteht  aber  nicht.  Bei
Stimmengleichheit  in  einer  vollzähligen  Sitzung  hat  der  Vorsitzende
beschließende  Stimme.  Bei  Stimmengleichheit  in  einer  nicht  vollzähligen ­
  Sitzung  wird  eine  neue  Sitzung  einberufen.  Ist  auch  in  dieser
Stimmengleichheit  vorhanden,  so  hat  wiederum  der  Vorsitzende  beschließende ­
  Stimme,  im  übrigen  steht  ihm  nur  beratende  Stimme  zu.
Der  Versöhnungsrat  teilt  nach  beendeter  Untersuchung  und  Beratung
den  Parteien  sein  Urteil  über  den  Streit  und  seine  Vorschläge  zu
dessen  Beilegung  schriftlich  mit  und  kann  diesen  Bericht  veröffentlichen, ­
  womit  ein  Druck  auf  die  Beteiligten  zur  Unterwerfung  ausgeübt ­
  werden  kann.  Rechtsverbindliche  Kraft  hat  das  Urteil  nicht.
Wollen  die  Parteien  den  Streit  einem  Schiedsspruch  unterwerfen,  so
gelten  die  Vorschriften  des  Wetboek  van  burgerlijke  rechtsoordning;
es  können  aber  in  Abweichung  davon  auch  Frauen  Schiedsrichter
sein.  Bei  den  ausgebrochenen  Arbeitsstreitigkeiten  hat  diese  Einrichtung ­
  nur  wenig  Erfolg  erzielt.  Im  übrigen  aber  bildet  die  ausgleichende ­
  Arbeit  bei  Interessenstreitigkeiten,  die  noch  nicht  zum  Kampf
geführt  haben,  ein  Hauptgebiet  der  Tätigkeit  der  Arbeitskammern.
Inzwischen  hatte  Deutschland,  wo  schon  im  Anfang  der  70  er  Jahre
die  Frage  der  Einigungsämter  erörtert  wurde,  und  wo  sich  auch  einige
derartige  Organe  gebildet  hatten,  durch  das  schon  erwähnte  Gewerbegerichtsgesetz ­
  vom  29.  Juli  1890  den  Gewerbegerichten,  also  den  Organen ­
  zur  Entscheidung  von  Rechtsstreitigkeiten  aus  dem  Arbeitsverhältnis ­
  ,  auch  die  Obliegenheiten  eines  Einigungsamtes  für  die
Interessenstreitigkeiten  zugewiesen.  Die  einschlägigen  Paragraphen
sind  durch  das  Gesetz  vom  30.  Juni  1901  in  mehreren  Punkten  geändert ­
  und  ergänzt  worden  (§§  62—74  der  neuen  Redaktion  des  Gesetzes ­
  —  RGBl.  1901,  S.  353).  Bei  Streitigkeiten  über  die  Bedingungen
der  Fortsetzung  oder  Wiederaufnahme  des  Arbeitsverhältnisses  kann
hiernach  das  Gewerbegericht  als  Einigungsamt  angerufen  werden,  und
der  Vorsitzende  des  Gewerbegerichts  soll  auf  solche  Anrufung  hinzuwirken ­
  und  bei  nur  einseitiger  Anrufung  auch  bei  dem  anderen
Teile  die  Bereitwilligkeit  zur  Anrufung  zu  erwecken  suchen.  Folge
zu  geben  ist  der  Anrufung  im  übrigen  nur  dann,  wenn  sie  von  beiden
Teilen  erfolgt,  und  wenn  die  beteiligten  Arbeiter  und  Arbeitgeber  —
letztere,  falls  ihre  Zahl  mehr  als  3  beträgt  —  Vertreter  bestellen,  die
mit  der  Verhandlung  vor  dem  Einigungsamt  betraut  werden.  In  der
Regel  sind  für  jede  Partei  nicht  mehr  als  3  Vertreter  zu  bestellen,
das  Einigungsamt  kann  eine  höhere  Zahl  zulassen.  Die  Vertreter
müssen  in  der  Regel  mindestens  25  Jahre  alt  sein  und  sich  im  Besitz
der  bürgerlichen  Ehrenrechte  befinden  und  dürfen  nicht  in  der  Ver ­
            
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