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Zweites Buch, Cap, 1. ;
Diese Abmachungen sind einer der interessantesten Fälle, in
denen es der Selbsthülfe gelang, vorübergehend den Geist
der alten Gesetze wieder zu beleben. Natürlich war aber
dieser Erfolg eben so wie bei den Versuchen vertragsmässiger
Lohnregulirungen nur von kurzer Dauer, da die alte Lehr-
lingsordnung einmal nicht mehr in die neuen Verhältnisse
passte.
Zu den Gewerben, in denen das Lehrlingswesen nicht
durch das allgemeine Gesetz der Elisabeth, sondern durch
specielle Bestimmungen geregelt war, gehörte auch das Uhr-
machergewerbe, das in London durch einen Charter von 16831
zu einer Zunft zusammengefasst war, Dieser Charter gebot,
dass kein Meister mehr als zwei Lehrlinge haben durfte —
er war aber!) im Anfang dieses Jahrhunderts schon seit
Langem factisch nicht mehr in Kraft,
Es handelt sich um ein Gewerbe, in dem vor Allem
gelernte Arbeit nöthig erscheint und in welchem die
Dampfmaschine keine Umwälzungen hervorbringen konnte.
Aber die wachsende Arbeitstheilung allein bewirkte, dass man
Lehrlinge in Unzahl zu einzelnen Funetionen annahm —
Leute, aus denen nach der Lehrlingszeit nichts Rechtes werden
konnte. Einzelne Fabrikanten beschäftigten statt zwei Lehr-
lingen deren zwanzig bis dreissig?). Nach der Aussage von
Keene war dieses Unwesen seit etwa 40 Jahren ®) im Schwung;
die Lehrlinge arbeiteten theils im Hause des Arbeitgebers, theils
ausserhalb desselben mit 14stündiger täglicher Arbeitszeit
und bedurften überdies der Armencassenzuschüsse. Die
Uhren wurden Anfangs dadurch billiger, nach Ueberfüllung
des Markts war aber seit 6 Jahren dadurch Noth der Ar-
heiter und Verlegenheit der Unternehmer entstanden.
Man sah den Schaden — und suchte zunächst‘ Heil in
Rückkehr zu der alten Ordnung, wobei man. wie so oft. üher-
8. Report on the Petitions of Watchmakers of Coventry 1817 8. 71-
5 S. aa. 0. S. 93; nach dem Report on the Laws relating tO
watchmakers 1818 hatten einzelne Fabrikanten sovar bis 40 outdoor ap-
prentices.
3 8. a. a. 0.8 BB.