Technische Vorschriften. 467
Allein das bezog sich auf eine verwahrloste Bevölkerung,
die durch Einfluss von oben herab zur industriellen Thätig-
keit herangebildet werden sollte und keine eigene Initia-
tive hatte.
Ganz anders standen die Dinge in den Gewerben in Eng-
land. Die Strumpfwirker, deren Lage 1812 und 1819 unter-
sucht wurde, begehrten zwar stark nach technischen Reglements.
Allein der Zweck dieses Verlangens war Aufrechterhaltung
höherer Löhne gegenüber neuen billigeren Productionsweisen
und die Durchführbarkeit der gewünschten Bestimmungen wurde
mit Recht bezweifelt. Diese Vorgänge, sowie die bei den
Ziegelbrennern sollen, da sie mit altem Zunftrecht zusammen-
hingen, später besprochen werden.
Was andere englische Gewerbe betrifft, so zeigt sich die
Veberlebtheit der technischen Reglements am deutlichsten in
der Wollindustrie, sowie in der Gerberei und dem Lederhandel.
Für die Wollindustrie bestanden noch alte Vorschriften,
Welche die Länge und Breite des zu verkaufenden Tuchs fest-
setzten und verfügten, dass dasselbe amtlich gesiegelt werden
Musste, 1715!) wurde nun schon geklagt über das Messen des
Tuchs in den Walkmühlen, das seit 1712 vorgeschrieben war.
1725?) liefen Klagen ein, dass das Siegeln ausser Gebrauch
komme und die Länge des Tuchs falsch angegeben werde:
insbesondere wurde über das betrügerische Ausdehnen (stret-
Ching and straining) des Tuchs geklagt. 1729% wurde aus dem
Tuchdistrict West Riding of York petitionirt und 11. Georg I.
©. 24 „for the better Regulating the Manufacture of Cloth“
(1724) als unwirksam bezeichnet. Das Stempeln und Siegeln
der Tuche in den Walkmühlen geschehe fortwährend schlecht,
und es werde falsch gemessen. Auch gegen betrügerisches
Färben mit falscher schwarzer Farbe gewährte das Stempeln
keinen Schutz.*) 1734 wiederholen sich die Petitionen aus
%) Journals of the House of Commons, Vol. 18 S, 67, 165.
?) Journals Vol. 20 8. 377.
®) Journals Vol. 21 S. 246.
* Journals Vol. 20 S. 776.