B. Besonderer Teil
Buchführung und Rechnungsstellung
im einzelnen
Il. Die Abrechnung der Verkehrseinnahmen
1. Personenverkehr
Zu der Abrechnung der Fahrkarten ist nichts Besonderes zu
bemerken, da hier im wesentlichen dieselben Methoden angewendet
werden wie in Deutschland. Schalterdruckmaschinen sind bei der
LM S und der G W nicht vorhanden. Man studiert aber zurzeit die
Frage ihrer Einführung.
Wegen der Abrechnung des dem Expreßgutverkehr entsprechen-
den “parcel traffic” ist zu bemerken, daß Stücke bis 2 cwts. = 2mal
1121bs. (etwas über 100 kg) im Markenverfahren abgefertigt werden.
Dieses Markenverfahren ist auch im Wechselverkehr zulässig. In
gleicher Weise wird Gepäck behandelt (excess luggage tickets), das
schwerer ist, als die Freigewichtsgrenze erlaubt.
“Miscellaneous” ist die Bezeichnung für alle anderen Einnahmen.
Hiervon sind die wichtigsten die Einnahmen aus dem Paket-
verkehr über 2 cwts.; hier werden “way-bills’” ausgestellt, die in der
Weiterbehandlung im wesentlichen dem ‘“Invoice’” des Güterverkehrs
(siehe unter 2) entsprechen.
2. Güterverkehr
Die wichtigste Abweichung des englischen Verfahrens vom
deutschen ist, daß ein Frachtbrief im Sinne der deutschen Abferti-
gungsbestimmungen nicht besteht. Es greift vielmehr folgendes
Verfahren Platz: Der Absender stellt die Consignment Note (Anlage
Nr. 4) aus, die diejenigen Angaben enthält, die der Versender in
Deutschland in den Frachtbriefen einträgt. Die Angabe des Ge-
wichtes ist freiwillig. Diese Consignment Note kann Sendungen nach
mehreren Stationen, die zugleich aufgeliefert werden, enthalten.
Die Frachtberechnung erfolgt zunächst auf diesem Papier, soweit
eine solche der Absendestation möglich ist. Auf Grund der Con-