fullscreen : Die englische Agrarenquete von 1913

Zweites  Kapitel.  Garten  und  Hlotinsnt.

23

Keineswegs  auch  in  der  Beschaffung  von  dem  Lande  unangemessenen
Vergniigungsmitteln  läge  eine  Verniehrung  der  Anziehungskraft  des
Landes,  sondern  lediglich  in  der  Erleichterung  des  Landerwerbes. ­

Zwar  hat  die  bloße  theoretische  Möglichkeit,  ein  8rnall  Holding
zu  erlangen,  die  Lage  der  Landarbeiter  mancherorts  gebessert,  in  praxi
aber  werden  ihnen  die  größten  Schwierigkeiten  seitens  der  Pächter,
welche  meistens  die  Majorität  in  den  Kirchspielräten  haben,  entgegengesetzt. ­
  Es  geht  so  weit,  daß  der  Arbeiter  meist  überhaupt  nicht  wagt,
seinen  Wunsch  zu  äußern,  aus  Angst  Brod  und  Heim  zu  verlieren.
Hat  er  sich  ein  Herz  dazu  genommen,  läßt  man  ihn  drei  bis  vier  Jahr
auf  ein  Stückchen  Land  warten,  oder  entläßt  ihn  mit  achttägiger
Kündigung.
Sichern  wir  dem  Arbeiter  einen  Minimallohn,  ein  anständiges
Haus,  eine  größere  Sicherheit  des  Verbleibens  darin,  die  Zugehörigkeit
zu  einer  Gewerkschaft,  und  er  wird  unabhängiger  auftreten  können;
jedoch  fehlt  ihm  dann  immer  noch  die  Sicherheit  gegen  Entlassung  bei
Bindung  an  ein  Small  Holding.  Abgesehen  davon  weiß  er  in  den
meisten  Fällen  nicht,  welche  Rechte  ihm  in  dieser  Beziehung  zustehen,
und  wohin  er  sich  um  Auskunft  wenden  soll.
Es  scheint  absolut  notwendig,  daß  der  Arbeiter  in  die  Lage  versetzt ­
  wird,  sich  an  einen  Regierungsbeamten  (nicht  eine  Lokalbehörde)
zu  wenden,  dessen  Pflicht  es  wäre,  ihm  mit  Rat  und  Tat  nach  allen
Richtungen  beizustehen  bei  Beschaffung  von  Land.  Zurzeit  haben  die
Small  Holdings  Oornrnissioners  viel  zu  große  Bezirke,  um  sich  dem
Einzelnen  widmen  zu  können.

Zweites  Kapitel.  Garten  und  Allotment.
Nur  etwa  ein  Sechstel  aller  Arbeitshäuser  haben  Gärten  *)  von
mehr  als  500  qm,  obwohl  der  Arbeiter  einen  größeren  Garten  über
alles  schätzt  und  ihn  einen,  größeren  Allotment,  das  weiter  abliegt,  vorzieht. ­
  Für  alle  Landbezirke  sollte  deshalb  vorgeschrieben  werden,  daß

>)  Hier  und  im  folgenden  sind  zu  unterscheiden:  Hausgärten  (bedarf  keiner
Definition!,  Ailotmsnts,  das  sind  kleinere  aus  Gemeindeeigentum  lAllmende)
zur  Verfügung  gestellte  Pachtäcker,  für  den  einzelnen  Nutznießer  dürfe  sie  2  ha
nicht  überschreiten;  Small  Holdings,  das  sind  kleine  Farmen  oder  auch  bloße
Landstücke,  deren  Größe  das  Gesetz  von  1909  auf  20  ha  beschränkt.
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.