Full text: Urzeit und Mittelalter (Abt. 1)

Sonderbildungen an den Grenzen des Reiches. 127 
Grafen von Kiburg die führende Macht gewesen. Nach dem 
Erlöschen auch der Kiburger kam es zu einem Wettkampf der Häuser 
Habsburg und Savoyen, in dem schließlich die Habsburger, 
dertreten durch Graf Rudolf, den späteren König, den Sieg 
davon trugen. 
An den Veränderungen, die mit diesen Vorgängen ein⸗ 
traten, nahmen nun auch die Leute des Hochgebirgs um den 
Vierwaldstättersee einen gewissen Anteil. 
Die drei Waldstätten Uri, Schwyz und Unterwalden ge⸗ 
hörten ursprünglich zum Thurgau, mit Ausnahme eines kleinen 
Teiles von Unterwalden, der dem Aargau zugefallen war. In 
allen diesen Gegenden, soweit sie im Thurgau lagen, hatten 
die Zähringer die gräfliche Gewalt, bis sie von ihnen an die 
Habsburger überging. Die Habsburger hatten aber auch in 
dem Aargauer Zipfel Unterwaldens die Grafschaft. Da ihr 
Haus nun außerdem in den Stätten hier und da mit grund— 
herrlichen und vogteilichen Rechten Fuß gefaßt hatte, so wäre 
nach dem gemeindeutschen Verlaufe der Dinge zu erwarten ge⸗ 
gewesen, daß sie ihre Gewalten im Laufe des 18. Jahrhunderts 
zur vollen Landesherrlichkeit entwickelt hätten. 
Aber es kam anders. In Uri, dem Reußthale hinauf bis 
zur stäubenden Brücke, erlangte die Eine große Mark- und 
Gerichtsgemeinde, welche das gesamte Thal umfaßte, von König 
Heinrich, daß er die Grafschaft an das Reich zog. Seitdem 
erschienen die Habsburger wohl noch als besonders bevollmächtigte 
Vögte des Reichs gelegentlich zum Gerichtssitz in Uri, im ganzen 
aber war das Thal selbständig und reichsunmittelbar; seine 
Gemeinde führte ein eignes Siegel und erwählte von sich aus 
den Gerichtsvorstand, den Landammann. Natürlich schloß diese 
Lage nicht aus, daß sich im Thal Grundholde befanden; so 
hatte das Züricher Fraumünster hier und da grundherrliche 
Rechte, und im Lande selbst hielten edle Grundherren Haus, 
wie die von Rapperswyl und von Attinghausen. 
Weniger einfach uud folgerichtig entwickelte sich die Reichs— 
unmittelbarkeit des Landes Schwyz. Die Tendenz zu gesteigerter 
Ausübung gräflicher Rechte durch die habsburgische Seiten—
	        
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