80 Zwolftes Buch. Erstes Kapitel.
direktem, schließlich auch direkten Wege über. Zu den Steuern
trat ferner der städtische Kriegsdienst; bald war die militärische
Hoheit des Rates über die Einwohner unbestritten. Und über all
das hinaus übernahm der Rat die Funktionen der alten städtischen
Gemeindeversammlungen; er bestimmte über die Allmende, er
regelte das Verhältnis der Gemeinde zum Klerus der städtischen
Pfarreien. Nach außen aber erschien er als der einzige legitime
Vertreter der Stadt; so entwickelte er eine eigenartige Handels—
politik, nahm Stellung zu den Fragen der Territorial- und
Reichspolitik und ward in deren Verfolg zu dem Versuche getrieben,
den städtischen Einfluß auch auf das platte Land zu erstrecken,
sei es durch Gewinnung der militärischen Kräfte des Adels,
sei es durch Begründung besonderer städtischer Territorien!.
In diesen Aufgaben lebten die Ratsherren der schönen
Zeit des 13. Jahrhunderts. Und sie fanden sich noch getragen
durch das einhellige Wohlwollen aller wichtigen Bevölkerungs—
teile der Stadt. Denn der Rat dieser Zeit war ein sich selbst
ergänzendes Kollegium, in das hinein Vertreter all der Familien
gewählt zu werden pflegten, die kräftig hervortraten in Grund—
besitz, in Handel und Kaufmannschaft, oder von alters her
hervorragten unter den Bürgern der Stadt. Darum erschien
der Rat nur als Ausführungsorgan der städtischen Aristokratie,
der Geschlechter, wie die Familien der Aristokratie nun vor—
zugsweise genannt wurden; und neidlos gehorchten ihm die
noch lebensfrisch arbeitenden Behörden der alten Untergemeinden
der Stadt, die ebenfalls aus den Geschlechtern besetzt wurden.
—ADVD
stofeln? der einzelnen Teilgemeinden neben dem Rate der Stadt:
ihnen fielen namentlich militärische und finanzielle Aufträge
von dessen Seite zu. Es waren frohe und aufstrebende Jahre,
die zudem noch vom letzten Glanze des schwindenden Ritter—
tums vergoldet wurden, denn diesem waren die besten Ge—
Genaueres unten S. 208 f. Die zur Zeit der Geschlechterverfassung
begonnene Politik reifte erst zur Zeit der Zunftverfassungen völlig aus.
2 Constabularii, vom kriegerischen Dienst zu Pferde.