Full text: Urzeit und Mittelalter (Abt. 1)

188 Zwolftes Buch. Erstes Kapitel. 
dem Naturforscher die Erkenntniß der tiefsten Lebensprinzipien 
elementaren Daseins gegeben ist. 
Gewiß ist, daß die Zeit auch für den Fortschritt der ge— 
werblichen Entwicklung die genossenschaftliche Form forderte; 
das Prinzip sozialer Klassen- und Gruppenbildung mußte im 
Mittelalter genossenschaftlich sein, da es auf dem Gedanken der 
Ebenbürtigkeit beruhte!. Und so sehen wir überall seit dem 
12. und 13. Jahrhundert für neue Lebensverhältnisse auch 
neue Einungen und korporative Bildungen emporsprießen, 
Pachtgenossenschaften, Gehöferschaften, Lehnsverbände, Dienst⸗ 
genossenschaften, Burggemeinschaften; in diesen Zusammen⸗ 
hang des Werdens gehört auch die Zunft. 
Zweifelhaft aber bleibt im allgemeinen und auch wohl in 
vielen Einzelfällen, unter welchen Voraussetzungen die ver— 
fassungsmäßige Ausschälung der neuen gewerblichen Genossen— 
schaft aus etwa vorhandenen älteren Bildungen verlaufen ist. 
Lebten in den Zunften alte Schwurgenossenschaften teilweis in 
veränderter Form fort? Lag ihnen die Begründung zunächst 
geistlicher Bruderschaften von Gewerbetreibenden desselben Hand— 
werks zu Grunde? Gingen sie hervor aus den hofrechtlichen 
Handwerkergenossenschaften, waren sie nur eine Vervollständigung 
dieser? Oder waren sie freie Bildungen, sei es in Anlehnung an 
die kaufmännische Genossenschaft der Gilde, sei es unter 
gänzlicher Aufnahme in diese, wo sie dann im Verlaufe des 
12. Jahrhunderts einen Emanzipationskampf aus diesen heraus 
zu vollkommener Selbständigkeit hätten bestehen müssen? All 
das sind Möglichkeiten, von denen die eine oder die andre für 
diesen oder jenen Ort thatsächlich zugetroffen sein mag; es sind 
Entwicklungsrichtungen, deren mehrere oder alle sich in den 
verschiedensten Kombinationen zur Gestaltung der zünftlerischen 
Genossenschaften haben verbinden können. 
Wie dem auch sei: im Laufe des 12. Jahrhunderts tritt 
uns an den verschiedensten Stellen die Zunft als ein wesentlich 
einheitlich charakterisierter, eigenartiger Verband entgegen. Be— 
Val. Band III S. 85.
	        
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