Full text: Urzeit und Mittelalter (Abt. 1)

202 Zwölftes Buch. Erstes Kapitel. 
Zügen wurde dieser beibehalten; kein schädlicher Bruch mit der 
Vergangenheit trat ein. Das vermittelnde Organ war der 
Rat, der im 13. wie im 14. Jahrhundert aus der Zahl seiner 
Mitglieder fast allein die Besetzung der Ämter bestritt: dieser 
Rat blieb als Rekrutierungskörper für die Verwaltung an sich 
der gleiche, mochte er patrizischer oder mehr oder minder zünft— 
lerischer Zusammensetzung sein. 
Ursprünglich war der Rat als ganzes zugleich Verwal— 
tungskörper gewesen. Aber dem gegenüber hatte sich bald die 
Notwendigkeit herausgestellt, für gewisse administrative Zweige, 
die Finanzen, die Straßenpolizei, die oberste gewerbepolizeiliche 
Aufsicht und anderes, eine persönliche Verantwortlichkeit her— 
zustellen. Sie ward geschaffen, indem man einen oder einige 
Ratsherren mit der Leitung solcher Zweige beauftragte. So 
entstand eine Reihe von Ratsehrenämtern, deren Vertreter 
periodisch mit der sich ändernden Zusammensetzung des Rates 
wechselten und während ihrer Amtszeit als Bevollmächtigte 
des Rates handelten. Neben ihnen standen nur wenige besol—⸗ 
dete Beamte, namentlich zur Bewältigung des Schreibwesens; 
im wesentlichen aber vollzog sich aller amtliche Geschäftsverkehr 
vor den Ratsherren und mündlich. Dem entsprach es, wenn 
die älteren mittelalterlichen Ratshäuser durchweg vor allem 
Beratungs- und Repräsentationsräume enthielten; in Lübeck 
genügte neben den großen Sälen und Stuben der Ratsherren 
für die Kanzlei lange ein kleiner Anbau am Rathaus, der 
erst im Jahr 1614 erweitert ward. 
Das System dieser Verwaltung entsprach im hohen Grade 
den aufstrebenden Verhältnissen der Städte im 14. Jahrhundert. 
Mochten die Geschäfte noch so rasch wachsen, mochten immer 
neue Pflichten an den Rat herantreten, er folgte den neuen 
Aufgaben auf dem Fuße, indem er immer neue Ehrenämter 
aus sich ausschied. So waren Weite und Elastizität Kenn— 
zeichen der Verwaltung. Und doch fehlte ihr andrerseits in den 
meisten Städten nicht das notwendige Erfordernis der Ste— 
tigkeit und der Überlieferung; es ward dadurch gewonnen, daß 
alle wichtigeren Stellen mit mindestens zwei Ratsherren
	        
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