Mitte der mindestens drei Jahre im Gewerbe selbständig tätigen Ge—
werbeinhaber bestellt (durch die Genossen schaftsvorstehung nach je
einer von der Genossenschaftsversammlung und bezüglich der Gesel—
len von der Gehilfenversammlung für dre Jahre anzulegenden Na—
mensliste von Fall zu Fall). Für Lehrlinge bezüglich derer, wie frü⸗
her erwähnt, die Gewerbebchoͤrde wegen der Gesellenprüfung Vor—
sorge zu treffen hat, hat sie auch nach Anhörung der Handels⸗ und
Bewerbekammern die Prüfungskommissionen unter sinngemäßer Be⸗
rücksichtigung der eben erwähnten Bestimungen zu bestellen. Die Ko—
sten der Prüfung werden von der Genossenschaft getragen, welcher auch
die Prüfungstaren zufließen. Der nähere Vorgang bei der Prüfung
und die weiteren Einzelnheiten werden durch Prüfungsordnungen
geregelt, welche nach 8S 1040 G.O. nach den verschiedenen Kategorien
der handwerksmäßigen Gewerbe von der politischen Landesbehörde
über Antrag der Genossenschaften und nach Anhörung der Handels—
und Gewerbekammer sowie des etwo bestehenden Genossenschaftsver—
bandes erlassen werden. Die Prüfungsordnungen für jene Lehrlinge,
bezüglich derer wegen der Prüfung die Gewerbebehörde vorzusorgen
hat, werden nach Anhörung der Handels- und Gewerbekammer, welche
auch die Kosten der Prüfungen trägt und die Prüfungstaxen erhält,
von der politischen Landesbehörde erlassen. Die näheren Bestimmun—
gen über die Anmeldung zur Prüfung, Ausstellung des Zeugnisses,
erwaigen Wiederholung derselben usw. krifft 8 104 0 G. O. Der Han⸗
delsministererlaß vom 7. Okotber 1907, 3. 30788 ex s007 (abgedruckt
in Gewerbeordnung, Stiepel) regelt die Durchführung der Gefellen—
prüfungen bei handwerksmäßigen Gewerben. Nach 8 8 dieser Verord⸗
nung besteht die praktische Prüfung aus der Anfertigung eines Ge⸗
jellenstückes und der Arbeitsprobe, bei jenen handwerksmäßigen Ge⸗
werben, in denen die Anfertigung eines Gesellenstückes technisch mög⸗
lich ist. Durch die theoretische Prüfung soll nach 8 11 der Vog. der
Nachweis erbracht werden, daß der Prüfling über den Wert, die Be⸗
schaffung, Aufbewahrung, Verwendung und Behandlung der in seinem
Gewerbe zur Verarbeitung gelangenden Roh- und Hilfsstoffe, über
die Merkmale ihrer guten und schlechten Beschaffenheit und Behand—
lung der in diesem Gewerbe zur Verwendung kommenden Werkzeuge
und Maschinen genügend unterrichtet ist. Sie beginnt in der Regel mit
einer Besprechung des Gesellenstückes und der Arbeitsprobe und soll
sich ferner auf die Ermittlung der notwendigen Kenntnisse im Lesen,
Schreiben, Rechnen und Zeichnen erstrecken. Liegt seitens des Prüf⸗
lings ein Zeugnis über die erfolgreiche Zurücklegung einer gewerb⸗
lichen Fortbildungsschule vor, so kann von der Prufung aus den letzt⸗
erwähnten allgemeinen Schulkenntnissen abgesehen werden.
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