Full text: Urzeit und Mittelalter (Abt. 1)

Fürsten und Territorien im späteren Mittelalter. 313 
schließlich Ritterbürtige, entsprechend dem alten militärischen 
Stande der Burggrafen ernannt!; aber das Wesen des Ver— 
trags wird geändert. Die Anstellung erfolgt jetzt auf Zeit, 
und der Amtmann erhält ein bestimmtes Gehalt, anfangs zu— 
meist noch in Form von Einzeleinkünften, in Geldrenten und 
Naturalbezügen, doch bald unter dem Bestreben, an deren 
Stelle möglichst ausschließlich Geld und den Empfang von 
Amtsgefällen zu setzen. Giebt nun schon diese Konstruktion 
des Vertrages den Amtmann ganz im Sinne modernen 
Beamtentums und völlig im Gegensinne zur Praxis natural⸗ 
wirtschaftlich-lehnsrechtlicher Zeiten in die Hand des Landes— 
herrn, so ist das noch mehr infolge einer weiteren Anzahl 
von Bestimmungen der Fall. Wie auch immer die Verein— 
—DD— 
stets behielten es sich die Landesherren vor, ihre Amtleute zu— 
meist auf Grund von Aussetzungen, die sehr allgemein gehalten 
sein konnten, alsbald oder nach kurzer Kündigungsfrist zu ent— 
lassen: und dem Entlassenen stand keinerlei Anspruch auf 
Wartegeld oder Pension zur Seite. Auf diese Weise wurde 
der Amtmann durchaus zum abhängigen Diener seines Herrn; 
nur ihm persönlich war er verpflichtet; von ihm allein hing sein 
äußeres Schicksal ab. Es ist eine Konstruktion, die den Amt⸗ 
mann noch nicht als Staatsbeamten erscheinen läßt; vom 
Standpunkte fürstlicher Ingesindschaft vielmehr, nur nicht mehr 
hauswirtschaftlich, sondern geldwirtschaftlich, ist seine Stellung 
intwickelt. 
Es war eine Auffassung des Beamtenbegriffes, wie sie 
einer Zeit nahe liegen mußte, die noch zurückblicken konnte auf 
die Ministerialität als die letzte Ausgestaltung des germanischen 
Gesindebegriffs, wie sie zudem notwendig war in einer Periode, 
da das Territorium seinen Mittelpunkt erst im Fürsten, nicht 
aber in irgendwelchen höheren, sachlichen, staatlichen Interessen 
1 Woher sich die spätere Bevorzugung des niederen Adels in der 
Territorialverwaltung, materiell an sich vollkommen verständlich, auch 
formal leicht ableitet.
	        
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