338 Zwolftes Buch. Viertes Kapitel.
allein Herren zu sein in ihren Territorien. War anzunehmen,
daß sich die vorhandenen halbstaatlichen Gewalten ihnen ohne
weiteres fügen würden? Sie thaten sich vielmehr nach gemein—
samen Ständemerkmalen zusammen und erhoben auch ihrer—
seits den Anspruch, mindestens sich und damit große Teile
des Landes zu regieren. Und war denn in der That die
Gewalt der Landesherren nicht wesentlich ebenso usurpatorisch,
wie die ihre? Gab es denn zwischen den Gewalten eines freien
Herrn mit staatlichen Hoheitsrechten, der es aus irgend einem
Grunde nicht bis zur Reichsunmittelbarkeit gebracht hatte, und
eines reichsfrei gewordenen Landesherrn, gab es zwischen den
Kompetenzen einer Reichsstadt und einer an sich autonomen,
aber etwa wegen ihrer geringen äußeren Macht bloß zur Land—
sässigkeit bestimmten Stadt irgend welchen der Art ihrer Ent—
wicklung nach grundsätzlichen Unterschied? Recht stand hier
gegen Recht.
In dieser Lage boten die Beratungs- und Zustimmungs—
rechte der halbstaatlichen Gewalten, der Prälaten, Herren und
Ritter wie der Städte, wie sie sich von sehr verschiedener
Grundlage aus gegenüber dem Landesherrn entwickelt hatten,
den Weg vernünftigen Ausgleiches. Die halbstaatlichen Ge—
walten, die ihren Hintersassen, den Grundholden und den städtischen
Einwohnern gegenüber völlig autonom blieben, traten dem
Landesherrn vereint als gleichstehende Macht gegenüber zur
zemeinsamen Regierung des Territoriums; sie erwuchsen zu
dem zweiten konstitutiven Faktor der Territorialverfassung, zu
den Ständen des Landes, zur Landschaft.
Der Weg, auf dem dies Ergebnis erreicht ward, bietet für
die verschiedenen Länder im einzelnen manches Abweichende.
Im allgemeinen aber läßt sich sagen, daß namentlich die Aus—
bildung der landesherrlichen Geldbedürfnisse für das Zusammen⸗
wachsen der verschiedenen Kurien der Landstände wie für die
Art ihres Eintritts in den Organismus des Territoriums vor
Bedeutung gewesen ist.
Die Landesherren befanden sich seit dem 13. Jahrhundert
fast durchweg in steigender finanzieller Not. Es ist schon davon