Full text: Urzeit und Mittelalter (Abt. 1)

Fürsten und Territorien im späteren Mittelalter. 341 
sie in einzelnen Territorien wohl geradezu eine Art von Gerichts⸗ 
barkeit zur Ausgleichung aller Schäden der fürstlichen Rechts— 
pflege; und an ihr Forum wandten sich nicht bloß nach mittel— 
alterlichem Gerichtsverfassungsprinzip die ständischen Genossen, 
sondern überhaupt alle Benachteiligten und Bedrückten. Aber 
auch da, wo die Gerichtsbarkeit eingeschränkt war auf das bloße 
Recht der Ausgleichung von Streitigkeiten ständischer Mitglieder, 
besaßen die Stände doch grundsätzlich gegenüber dem Landes— 
herrn das Versammlungs-, Bündnis- und Einungsrecht, das 
Recht zur Erhebung und Verwaltung der von ihnen bewilligten 
Steuern, und, für den Fall, daß der Landesherr ihre Privilegien 
nicht achten würde, das Recht der Kriegsführung gegen ihn 
und damit auch das Recht der friedestiftenden völkerrechtlichen 
Verhandlung. 
Von diesen Rechten erhielten vornehmlich das Versamm— 
lungsrecht und das Besteuerungsrecht dauernde Ausprägung in 
Instituten einer besonderen Verfassung und Verwaltung. Für 
die Versammlungen entwickelte sich eine Geschäftsordnung, deren 
hauptsächlichste Punkte Krystallisationskerne einer wirklichen 
landständischen Verfassung wurden. Anfangs hatte in den 
Versammlungen der einzelnen Kurien und wohl auch in den 
Beratungen des sländischen Gesamtkörpers, falls er geschlossen 
tagte, jeder zunächst nur für sich gesprochen, als einzelner Be— 
rechtigter. Allein mit der Konsolidation der Stände in häufigeren 
Beratungen hörte das auf; man sah, daß man praktisch vorwärts 
kam nur, wenn der einzelne von dem Gesichtspunkte aus handelte, 
daß er bloß ein Glied sei einer berechtigten Gesamtpersönlichkeit. 
Dementsprechend hörte das liberum veto des einzelnen auf, 
soweit es in schroffster Form bestanden haben mochte; der 
Brauch drang durch, nach dem Grundsatz der Mehrheit abzu— 
stimmen. Galt dies zunächst nur für Beratung und Beschluß 
in den einzelnen Kurien, während für einen Beschluß des Ge— 
samtlandtags noch Einhelligkeit aller Kurien gefordert ward, 
so machte doch auch bei Gesamtberatungen aller Kurien, also 
im Plenum der gesamten Stände, schließlich der Grundsatz 
der Mehrheitsabstimmung Fortschritte. Und schon hatte sich
	        
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