Fürsten und Territorien im späteren Mittelalter. 341
sie in einzelnen Territorien wohl geradezu eine Art von Gerichts⸗
barkeit zur Ausgleichung aller Schäden der fürstlichen Rechts—
pflege; und an ihr Forum wandten sich nicht bloß nach mittel—
alterlichem Gerichtsverfassungsprinzip die ständischen Genossen,
sondern überhaupt alle Benachteiligten und Bedrückten. Aber
auch da, wo die Gerichtsbarkeit eingeschränkt war auf das bloße
Recht der Ausgleichung von Streitigkeiten ständischer Mitglieder,
besaßen die Stände doch grundsätzlich gegenüber dem Landes—
herrn das Versammlungs-, Bündnis- und Einungsrecht, das
Recht zur Erhebung und Verwaltung der von ihnen bewilligten
Steuern, und, für den Fall, daß der Landesherr ihre Privilegien
nicht achten würde, das Recht der Kriegsführung gegen ihn
und damit auch das Recht der friedestiftenden völkerrechtlichen
Verhandlung.
Von diesen Rechten erhielten vornehmlich das Versamm—
lungsrecht und das Besteuerungsrecht dauernde Ausprägung in
Instituten einer besonderen Verfassung und Verwaltung. Für
die Versammlungen entwickelte sich eine Geschäftsordnung, deren
hauptsächlichste Punkte Krystallisationskerne einer wirklichen
landständischen Verfassung wurden. Anfangs hatte in den
Versammlungen der einzelnen Kurien und wohl auch in den
Beratungen des sländischen Gesamtkörpers, falls er geschlossen
tagte, jeder zunächst nur für sich gesprochen, als einzelner Be—
rechtigter. Allein mit der Konsolidation der Stände in häufigeren
Beratungen hörte das auf; man sah, daß man praktisch vorwärts
kam nur, wenn der einzelne von dem Gesichtspunkte aus handelte,
daß er bloß ein Glied sei einer berechtigten Gesamtpersönlichkeit.
Dementsprechend hörte das liberum veto des einzelnen auf,
soweit es in schroffster Form bestanden haben mochte; der
Brauch drang durch, nach dem Grundsatz der Mehrheit abzu—
stimmen. Galt dies zunächst nur für Beratung und Beschluß
in den einzelnen Kurien, während für einen Beschluß des Ge—
samtlandtags noch Einhelligkeit aller Kurien gefordert ward,
so machte doch auch bei Gesamtberatungen aller Kurien, also
im Plenum der gesamten Stände, schließlich der Grundsatz
der Mehrheitsabstimmung Fortschritte. Und schon hatte sich