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E. II. Abschnitt. Bemessung und Veranlagung er Steuern. 387 
die Anpassung der Steuerlast an die Steuerfähigkeit. Mit diesem 
Prinzip steht im Gegensatz ebenso ein Verfahren, welches die Steuer 
quellen nicht entsprechend in Anspruch nimmt, wie eines, welches 
dieselben im Übermaße in Anspruch nimmt, da in letzterem Falle 
schon die Erscheinung der Steuererpressung eintritt. 1 ) Eine Ver 
nachlässigung des Prinzips der Steuerfähigkeit sehen wir darin, wenn 
Steuerquellen suggeriert werden, wo dieselben nicht existieren; so 
z. B. wenn ganz geringe Einkommen, oder auf dem Gebiete der 
indirekten Steuern die zur Befriedigung der allerersten Lebens 
bedürfnisse dienenden Gegenstände besteuert werden. Wenn bei 
Ertragssteuern die Schulden nicht in Abzug gebracht werden, so 
bedeutet dies auch in vielen Fällen die Inanspruchnahme nicht 
existierender Steuerquellen; ebenso die Belastung mit indirekten 
Steuern, resp. die Unterlassung der Rückzahlung der indirekten 
Steuer bei nach dem Auslande gesandten Waren. In allen diesen 
Fällen fehlt die Grundlage der Besteuerung und je häufiger solche 
Fälle vorkommen , um so unvollkommener ist das Steuersystem. 
Hierher gehört auch der Fall der Doppelbesteuerung. Die eigent 
liche Doppelbesteuerung tritt dort ein, wo dasselbe Steuersubjekt 
nach derselben Steuerquelle in derselben Periode mit derselben oder 
einer gleichen resp. ähnlichen Steuer durch dieselbe Steuermacht 
besteuert wird. Wenn nicht dasselbe Steuersubjekt, oder nicht die 
selbe Steuerquelle, oder nicht in derselben Periode, oder nicht durch 
dieselbe Steuerobrigkeit (z. B. neben dem Staate durch die Ge 
meinde) besteuert wird, so gehört dies strenge genommen schon 
nicht unter den Begriff der Doppelbesteuerung. Aber auch die in 
weiterem Sinne genommene Doppelbesteuerung in welcher Form 
immer kann Nachteile mit sich bringen, sobald die betreffende 
Steuerquelle ihrer ganzen Steuerkraft nach schon einmal in An 
spruch genommen wurde. Doppelbesteuerung verursacht namentlich 
die Kompliziertheit des Steuersystems und dessen Systemlosigkeit, 
ferner die Konkurrenz verschiedener Steuermächte, die Beziehung 
der Steuerquelle resp. des Steuerobjektes zu verschiedenen Terri 
torien usw. 
) ».Wenn es der Zweck des Staates ist den möglichst großen Betrag aus 
dem Gebiet herauszuwirtschaften — sagt Mommsen —, so sind in der alten Welt 
die Lagiden die Meister der Staatskunst schlechthin gewesen.... In der persischen 
Zeit hatte Ägypten einen Jahrestribut von 700 babylonischen Talenten Silbers 
etwa 4 Millionen Mark entrichtet. Die Jahreseinnahme der Ptolemäer betrug 
•>7 Millionen Mark“ (Römische Geschichte V. Bd., 8. 560) 
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