E. II. Abschnitt. Bemessung und Veranlagung er Steuern. 387
die Anpassung der Steuerlast an die Steuerfähigkeit. Mit diesem
Prinzip steht im Gegensatz ebenso ein Verfahren, welches die Steuer
quellen nicht entsprechend in Anspruch nimmt, wie eines, welches
dieselben im Übermaße in Anspruch nimmt, da in letzterem Falle
schon die Erscheinung der Steuererpressung eintritt. 1 ) Eine Ver
nachlässigung des Prinzips der Steuerfähigkeit sehen wir darin, wenn
Steuerquellen suggeriert werden, wo dieselben nicht existieren; so
z. B. wenn ganz geringe Einkommen, oder auf dem Gebiete der
indirekten Steuern die zur Befriedigung der allerersten Lebens
bedürfnisse dienenden Gegenstände besteuert werden. Wenn bei
Ertragssteuern die Schulden nicht in Abzug gebracht werden, so
bedeutet dies auch in vielen Fällen die Inanspruchnahme nicht
existierender Steuerquellen; ebenso die Belastung mit indirekten
Steuern, resp. die Unterlassung der Rückzahlung der indirekten
Steuer bei nach dem Auslande gesandten Waren. In allen diesen
Fällen fehlt die Grundlage der Besteuerung und je häufiger solche
Fälle vorkommen , um so unvollkommener ist das Steuersystem.
Hierher gehört auch der Fall der Doppelbesteuerung. Die eigent
liche Doppelbesteuerung tritt dort ein, wo dasselbe Steuersubjekt
nach derselben Steuerquelle in derselben Periode mit derselben oder
einer gleichen resp. ähnlichen Steuer durch dieselbe Steuermacht
besteuert wird. Wenn nicht dasselbe Steuersubjekt, oder nicht die
selbe Steuerquelle, oder nicht in derselben Periode, oder nicht durch
dieselbe Steuerobrigkeit (z. B. neben dem Staate durch die Ge
meinde) besteuert wird, so gehört dies strenge genommen schon
nicht unter den Begriff der Doppelbesteuerung. Aber auch die in
weiterem Sinne genommene Doppelbesteuerung in welcher Form
immer kann Nachteile mit sich bringen, sobald die betreffende
Steuerquelle ihrer ganzen Steuerkraft nach schon einmal in An
spruch genommen wurde. Doppelbesteuerung verursacht namentlich
die Kompliziertheit des Steuersystems und dessen Systemlosigkeit,
ferner die Konkurrenz verschiedener Steuermächte, die Beziehung
der Steuerquelle resp. des Steuerobjektes zu verschiedenen Terri
torien usw.
) ».Wenn es der Zweck des Staates ist den möglichst großen Betrag aus
dem Gebiet herauszuwirtschaften — sagt Mommsen —, so sind in der alten Welt
die Lagiden die Meister der Staatskunst schlechthin gewesen.... In der persischen
Zeit hatte Ägypten einen Jahrestribut von 700 babylonischen Talenten Silbers
etwa 4 Millionen Mark entrichtet. Die Jahreseinnahme der Ptolemäer betrug
•>7 Millionen Mark“ (Römische Geschichte V. Bd., 8. 560)
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