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Elftes Buch. Erstes Kapitel.
ganzen Charakter des deutschen Königtums wie infolge seiner
Verbindung mit dem Kaisertum schon bei Lebzeiten des herr⸗
schenden Familienmitgliedes getroffen werden konnte, so ist be—
greiflich, daß sie in Zeiten, in denen das herrschende Geschlecht
durch viele Generationen hin nicht ausstarb, schließlich fast zur
Form herabsank; der König pflegte, unter der Zustimmung der
Wahlberechtigten, einen seiner Erben, womöglich den erst—
geborenen Sohn, schon bei Lebzeiten als Nachfolger zu bezeichnen.
Das war die Regel in den Zeiten der Ottonen und Salier!.
Sie konnte in der ersten Hälfte des 12. Jahrhunderts
nicht aufrecht erhalten werden, als nach dem Aussterben der
Salier in den Jahren 1128, 1188 und 1182 freie, nicht durch
Designationen vorherbestimmte Wahlen stattfanden. Jetzt
mußte das Moment der Wahl in den Vordergrund treten.
Allein gebbdt man nun aus der Vergangenheit her über eine
feste Wahlordnung? Mußte nicht mit dem durch Jahrhunderte
hin gewohnheitsmäßig verblaßten Grundsatz der Wahl zugleich
auch die Ordnung derselben halb vergessen worden sein? Und
war sie, soweit sie noch als wichtig aufrecht erhalten worden
war, nicht durch soziale Verschiebungen im Wahlkörper in—
zwischen gestört worden, so daß sie als veraltet erscheinen
mußte? Die Wahlversammlungen des Jahres 1125 wie des
Jahres 1152 — die Wahl des Jahres 1138 war unregel⸗
mäßig und fällt deshalb für unsere Betrachtung hinweg —,
vor diese Fragen gestellt, fanden, daß aus dem bisher an—
scheinend üblichen Wahlmodus wohl nur die Vorgänge bestehen
bleiben könnten, in denen, am Schlusse des ganzen Wahl—
geschäftes, nach materiell meist schon feststehender Wahl, der
Erzbischof von Mainz als Kanzler des Reiches den Namen des
Gewählten zuerst feierlich verkündete? und die anwesenden
Wähler ihm dann im formalen Kürruf nachfolgten. Für den
materiellen Teil der Wahl dagegen, der vor dieser Verkündigung
lag, trafen sie eine anscheinend neue Vorkehrung: sie setzten
S. Band III S. 108.
2 S. Band III S. 109.