Konziliare Bewegung, Wiener Konkordat vom Jahre 448. 415
timmt wurden. Das führte zu fortdauernden Reibereien und
schließlich, nachdem König Wenzel im Jahre 1409 den Cechen
drei Stimmen verliehen und nur eine den Deutschen belassen
hatte, zur Auswanderung der deutschen Studenten nach Erfurt
und Leipzig, wo infolgedessen eine neue Universität erstand. Nun
waren die Cechen unter sich; und die Bewegung auf eine Kirchen—
reform, schon längst an der Universität von spezifisch kechischen
Kräften getragen, erschien damit als rein national und allbe⸗
herrschend. Auch König Wenzel entzog sich ihr anfangs nicht.
Die in Prag gewaltig angewachsene Aufregung im Volke
nötigte jedoch im Jahre 1412 Huß aus Prag zu weichen, wo—
mit er zugleich einen Wunsch des Königs erfüllte. Es kamen die
Läuterungsjahre der neuen Lehre; wie Luther auf der Wartburg,
so verfaßte Huß in seinem Exil eine Anzahl reformatorischer
Schriften; und im Volke verbreitete sich seine Lehre stetig weiter.
Wenzel wußte dem nicht entgegenzutreten; mit Besorgnis sah
Sigmund die Bewegung auf dem einmal eingeschlagenen ab⸗
schüssigen Pfade, und mit Eifer ergriff er den Ausweg, der
in den Beratungen des Konstanzer Konzils über die Wiclifsche
Ketzerei gegeben schien. So kam es zur Berufung Hussens nach
Konstanz und zu seiner Verbrennung am 6. Juli 1415, der ein
Jahr später die Verbrennung des Hieronymus folgte.
Es waren Ereignisse, die in Böhmen alles andere als
Beruhigung hervorriefen. Der religiöse Fanatismus, schon
längst im Wachsen, loderte nun furchthar empor, und indem
die Tiefen des religiösen Bewußtseins bis zum Grunde auf⸗
gewühlt wurden und die geistige Erfassung neuer Ideen den
Massen der Nation zugemutet ward, entwickelte sich immer steigend
die Neigung zu kirchlichem und religiösem Radikalismus.
So von unseligen Mächten gepeitscht, mündete die Be—
wegung teilweis in längst angebahnte soziale Unruhen ein.
Schon seit einem Jahrhundert krankten die bäuerlichen Zustände
Böhmens in vielen Teilen des Landes. Die freien Bauern,
soweit sie vorhanden waren, waren vielfach Bauern zu deutschem
Erbzinsrecht geworden!. Aber diese günstige Stellung war
Vgl. Band III S. 388.