Object : Die Volkswirthschaftslehre

§  193.  Schadenabwendung.

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scita  die  Gewährung  irgendwie  unrechtmäßig  gewinnbringender
Gn#übi8mtQen  &u  behüten  511  Mm.  3eneë  unb  bieieë  k#
sich  nun,  insoweit  es  überhaupt  thunlich  ist,  erreichen:  durch
Rücksichtnahme  bei  Annahme  von  Versicherungsanträgen  darauf,
daß  die  Veranschlagung  der  Gebäude  höchstens  nach  dem  zur
cbmmä%iQm  9Biebm^e#mm8  im  We  gW'#  Bctļtotuns
erforderlichen  Kostenanfwandc  unter  Berücksichtigung  der  etwa
bereits  durch  Abnutzung  entstaiidcnen  Werthsvcrminderung  erfolgt,
und  daß  die  Schätzung  des  beweglichen  Vermögens,  deß  en  Menge
lind  Werth  sich  ohnehin  rveit  häufiger  verändert,  nicht  den
gemeinen  Werth  der  zugehörigen  Sachen  übersteigt,  den  diese  rn
i^ent  iemciiiam  niittleten  guBonbc  aBamtcinbin  unb  W*
schnittlich  haben;  durch  Verbot  der  heimlichen  Doppelversicherung
und  Entziehung  jedweden  Entschädigungsanspruchs.  lm^alle
derselben;  durch  ebensolche  Ausschließung  der  Ersatzpflicht  fur  die
RöBe  in  bmm  bet  %tanb  feitmä  beë  %etM)ettcn
^1-56180^^1  mntbc;  butd,  %ic^tinbctMetun8ën^^me
Îcuet8dü^^ic^et,  #on  bu#  Qeïinbe  nnb  Wtïa^ig'
feit  zu  verwahrlosender  Gebäude,  z.  B.  der  Pnlvermuhlen  re.,
ober  leicht  bei  bet  settima  &u  üe^eiuin^cubet  ®c8cnitanbc,
2  B.  Juwelen,  Werthpapicre  re.;  und  endlich  durch  sorgfältige
Erhebung  sowohl  der  Entstehungsursache  als  der  Grotze  eniactretener
  Feuerschäden,  um  hiernach  das  Vorhandensein  einer
WMbrng  5Ut  etiaMhmg  feWelim,  nnb  ben  %ettag  bet
bcm  %cfc^äbi8ten  bon  ^cc^lß^begen  )nïommcnben  @nt#bigun8
bemessen  zu  können.
%ci  bet  GagelbettMcrung,  bet  æet^i(í)etnn8  betreib,
Mi#  zé.  gegen  me^öbignng  butd)  0o8e#i«8  #"beít  e§
sich  um  einen  Schaden,  welcher  zwar  ein  „reines  Naturgeschick
ist  und  niemals  durch  menschliche  Böswilligkeit  oder  Fahrlässigkeit ­
  herbeigeführt  werden  kann,  aber  solvohl  in  den  einzelnen
Jahrgängen,  als  in  den  verschiedenen  Gegenden  ungemein
ungleich  anftrifft  und  rücksichtlich  seiner  wirklichen  Werthsbetrachtlichkeit
  in  der  Mehrzahl  der  Fälle  schwer  abzuschätzen  ist  Ler
Grad  der  Hagelschlagsgefahr  läßt  sich  lediglich  insoweit,  alo
abiveicheiid  beschaffene  Fruchtarten  erfahrungsgemäß  durch  Hagel
nicht  ebenmäßig  leiden  und  dem  Eintreten  desselben  nicht  gleichmäßig ­
  lange  ausgesetzt  sind,  übrigens  dagegen,  in  Bezug  auf
Häufigkeit  und  Stärke  der  zeitlich  und  örtlich  zu  befürchtenden
Hagelwetter,  noch  keineswegs  sicher  beurtheilen.  Hierdurch  wird
            
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