2. Ernst v. Meier, Das Verwaltungsrecht. 713
bare Einwirkung der Regierungsgewalt“ aufgefallen. „Da gibt es keine Ministerial—
divisionen und Bureaus oder General- und Landesdirektorien, keine Ober⸗ und
Unterpräfekten, Regierungs- oder Kammerkollegien, keine Bürgermeister und Rat
oder Maires und Munizipalitäten in jeder städtischen oder ländlichen Gemeinde, keine
Land- und Steuerräte, keine Gendarmerie oder Polizeikommissäre, fast gar keine sicht—
baren Regierungsbeamte, Personen, die aus dem Regieren ein eigentliches Geschäft und
Gewerbe machen und sich handwerksmäßig darauf vorbereiten.“ Aber er hatte voch auch
die Rückseite der Medaille gesehen und Zustände gefunden, „an denen wohl manches zu
tadeln wäre: ausgedehnte wüste Gemeinheiten, Armengesetze und Einrichtungen, welche
nur darauf berechnet scheinen, alle Menschen arm zu machen, keine öffentlichen Unterrichts-
anstalten, keine Medizinalpolizei, mangelhafte Vorbeugungsmaßregeln gegen Lebens- und
Eigentumsgefahr u. s. w.“.
Von der gesamten inneren Verwaltung gab es im damaligen England nur jene
negative Tätigkeit, die sich darauf beschränkte, Gefahren und Nachteile abzuwenden, nicht
aber irgend welche Wohlfahrtspflege, weder seitens des Staates noch der Kommunen; für
Chausseen, Kanäle, Brücken, Hafenanstalten, Verbesserungen der Flußschiffahrt verließ man
sich auf die Privatinitiative, während für anderes, wie namentlich für das Unterrichts-
wesen überhaupt nicht gesorgt wurde. Wie sehr selbst jene negative Verwaltungstätigkeit
(Polizei) damals noch im argen lag, hat Vincke im weiteren Verlauf seiner Darstellung
gerade an der Gesundheitspolizei nachgewiesen, aus der später die Neubildung der eng—
lischen inneren Verwaltung erwachsen sollte. Wie lange hat es auch da noch gedauert,
bis den shopkeéepers das schändliche Handwerk gelegt wurde, den Arbeiterftand durch
gefälschte Nahrungs- und Genußmittel zu vergiften.
Soweit aber eine innere Verwaltung in diesem negativem Sinne damals schon
vorhanden war, hat es auch damals schon Zentralbehörden dafür gegeben. Eine solche
war vor allem das Parlament. Das Wesen der englischen Verfassung besteht bekanntlich
nicht in einer gänzlichen Trennung, sondern in einer gänzlichen Verschmelzung der Ge—
walten in der Weise, daß das Parlament, tatsächlich das Unterhaus, der aällein ent—
scheidende Faktor ist. Schon damals hat das Parlament durch Verfügungen im Einzel—
das delfgovernment“, sodann 1867 „Das englische Verwaltungsrecht mit Einschluß des Heeres, der
Gerichte und der Kirche, geschichtlich und in zwei Bänden, als „Geschichte des englischen
Verwaltungsrechts“ und Das heutige englische Berwaltungsrecht“; der erfte der beiden Teile it 18071
in dritter Äuflage erschienen, aber nunmehr wieder nur in einem wenn auch sehr starken Bande und
unter dem veränderten Titel: „Selfgovernment, Communalverfassung und Verwaltungsgerichte in
England“; eine „Englische Verfassungsgeschichte ist 1882 in einem fiarken Bande gefolgt, den Schluß
bildet Das englische Verwallungsregt der Gegenwart in Vergleichung mit den deutschen Verwaltungs—
ystemen⸗, Band J1883. Reben Gneist verdient aber jetzt die vollste Beachtung Redlich, „Eng—
lische Lolalverwaltung“, Leipzig 1801, S. XI, 888. Redlich hat sich das große Verdienst er⸗
worben, die neuere Gesetzgebuͤng, die bei Gneist nicht zu ihrem vollen Rechte gekommen war,
übrigens ihren vollen Abschluß auch erft in dessen letzten Lebensjahren erreicht hat, in musterhafter
Weise zur Darstellung zu bringen; der Vorwurf eün Weitläufigkeit wäre bei der unsymmetrischen
Beschaffenheit der englüschen Gesetzgebung, die nur selten Generalisationen gestattet, unzutreffend; auch
mit der Bekämpfung gewifser Gñsistscher Lieblingsvorstellungen hat er im großen und ganzen recht,
wobei jedoch nicht übersehen werden darf, daß diese Theorien weder von der ieeh noch von
der Praxis jemals in complexu rezipiert, vielmehr, sei es stillschweigend oder, wenn fich die Gelegen⸗
heit dazu bot, ausdrückich, abgelehnt worden sind, z. B. von mir in dem Gutachten über Kommunal—
besteuerung (Schriften des Vereins für Sozialpolitik, 1877 S. 86ff.); übrigens verfällt doch auch
Redlich in denselben Fehler wie Gueist, indem auch er stark idealisiert, wie es denn seit Montes—
Juiieu den kontinentalen Gelehrten unmöglich zu sein scheint, anders als idealisierend über England
zu schreiben; während aber Gneist den älteren Typus der Selbstverwaltung üher Gebühr gepriesen
und die Ansäte zu deren Umgestaltung schlechthin für unorganisch erklärt hat, huldigt Redlich
Anem ebensonkriliklosen Optimismus hinsichtlich der modernen Selbstverwältung; und während
Eneist die deutschen Zustände, namentlich die preußischen, nur allzusehr herangezogen hat, werden
iese von Redlich gänzlich ignoriert. Zu erwähnen sind noch Vauthiser (Belgier) Le gouverne—
ment local de l'Angléterre, Paris 18965. Arminjon, L'adminisstration locale de lAngleterre,
Paris 1808. Aus dur englischen Literatur wären allenfalls die Schriften über Local Government
don Chalmers 1888 und von Odgers 1899 hervorzuheben, jene vor, diese nach den Reformen der
Jahre 1888 und 1804 viese ige tlich aur die eite Rlage bon jener