Full text : Recht der Schuldverhältnisse (Bd. 2)

1. Titel: Verpfligtung zur Leitung. SS 268, 269. 107

dem Gerichte in einen Prozefle von Aıntz wegen zu berücfichtigen, wenn fig die Benachteiliqung
 des Gläubiger3 aus den Verhandlungen ergibt. gl. Kfanc Dem. 8. Bal. noch
Stolzenberg S. 95 ff, Wilke in Gruchors Beitr. Bd. 43 S. 775; DVertmann Bem, 6. ES
genügt, wenn ein tat{ädhlicdher UM entftebt, der Machteil braucht nicht auf rechtlichen
Gebiete zu liegen. Kipr. d. OLG. Bd. 8 S. 429, 430 (Gamburg).
Für die Ynmendbarkeit des Ab. 3 Sa 2 it e8 gleichgültig, ob der dem Gläubiger
erwachfende Nachteil auf rechtlidhem oder rein wirtfchaftlicdhem Öebiete Liegt: e& genügt,
daß tatfäch lich ein Nachteil entftebht, Ripr. d. OLG. Bd. 8 S. 429, 430. Hanf. Ger3.
1904 Beibl S, 150, 151. .
Wird die Zmwangsvollftrecung in ein Grundftück betrieben, fo kann der Dritte
noch nach dem Beginne der Zwangsverfteigerung die einftmweilige Einftellung des Vers
fahrenS herbeiführen und auf diefe Weije die Veräußerung des @Orundfticds abwenden,
wenn er den zur Befriedigung des Gläubiger3 und zur Dechung der Koften erforderlichen
Betrag an da3z Gericht zahlt. S 75 ZwVBG.
1. 5« Nebergangsbeitimmungen: Für Bayern beftimmt das Sefeß über die durch
die Einführung des BOB. veranlaßten Nebergangsvoridhriften, YUrt. 39, daß die VBor-IcOriften
 des 8268 auch Anwendung finden follen, wenn fich der frühere Eigentümer eines
Örundftücs zur Sicherung einer BE den Rückjall des Eigentums vorbehalten hat
und auf @rund diefes Vorbehalts die Rückibertragung des Eigentums verlangt.
Xın übrigen vol. Bem. 8 zu 8 267. Der 8 268 ift auch anwendbar, wo das
Srundbuch noch nicht angelegt ift. Art. 189 Ubf. 1 Saß 1 CE®. ftebt, wenn die
order f wegen deren die Zwangsvollitredung betrichen wird, mit einer ©ypothek verbunden
 ijt, dem Dritten nicht entgegen; der UNebergang vollzieht fich nach $ 268 Ubf. 3
WwenigitenS danız ohne weiteres, menn das bisherige Kecht einen von anderen Borausfeßungen,
 insbefondere von der Eintragung, ein{Ohlägigen Nebergang Fraft Gefebe8 hei HYpothefenforberungen
 auerfennt. Vol. bayr. Öberft. LG. Bd. 4 In. &.) S. 114 ff. (Diele Ent|®O.
berneint aber die Anwendung des 8 L68 auf Forderungen der befriedigten Gläubiger, die
unter der Herrichaft des früheren KRechteS entftanden find, unter Bezugnahme auf
Art. 170 €®. Dagegen vgl. Bem. 8 zu S 267, land Bem. 8, c, Habicht S. 2532; die
ER Der 88 267, 268 betreffen nicht den Inhalt, joudern die Erfüllung von Schuldältnıen.


& 269.
Sit ein Ort für die Leiftung weder beftimmt noch aus den Umftänden,
insbejondere aus der Natur des Schuldverhältniffes, zu entnehmen, [o hat die
Seijtung an dem Orte zu erfolgen, an welchem der Schuldner zur Zeit der Entftehung
 des Schuldverhältniffes jeinen WohHnfig Hatte.
Sit die Verbindlichkeit im Gewerbebetrieb des Schuldner8 entitanden, {0
tritt, wenn der Schuldner feine gewerbliche NMiederlaffung an einem anderen Orte
hatte, der Ort der NMiederlafjung an die Stelle des Wohnfiges.
Aus dem Umftand allein, daß der Schuldner die Koften der Verfjenduung
übernommen hat, ift nicht zu entnehmen, daß der Ort, nach welchem die Verjendung
 zu erfolgen hat, der Seiftungsort fein joll.
€ I, 229, 230 2Df. 1; II, 225; IIL, 263.
£. Leijtungsort, *) Rechtlidhe Bedeutung, Begriffsabgrenzung vom VBertragsart,
 Berfandort; Verichiedenheit des Leijtungsortes, Seiltungsort bei Unter-(ofungen:
 Den Ort, an weldem der Schuldner die Leiftung zu bewirken, ber
® äubiger diefelbe anzunehmen Hat, bezeichnet das BGG. als „Veiltungsort”. Diefe
Seile Bezeichnung tritt an Stelle der rüber üblichen al8 „ESrrüllungsort“, vgl.

* Literatur: Neab, Die Lehre vom Erfüllungsort (1862); Gruchot, Die Lehre
bon der Zahlung der Ob ern Schulin, Zur Lehre vom Erfüllungsort 1879;
S. Burchard, Zur Lehre dom Erfüllungsort (1880); CSchefold, Erfüllungsort und Gericht:
jtand der Erfüllung im Archiv f. d. zivilift. Praxis Bd. 87 S 149; Dernburg 88 50—53;
CEndemann I8 134; Enneccerus $172; Cojad 5 103; Matthiafl S 82; Müller
und MeitelI 8 91; Müngel, Ueber den Ort der Erfühung, Erlangen 1899; Türk,
BeiftungsSort der Büraen in Gruchot, Beitz. Bd. 44 S. 837, Bd. 46 S. 49; gegen denfelben
            
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