.. Titel: Verpflichtung zur Leiftung. Vorbemerkungen zu den SS 275—282. 127
bezeichnen (Dernburg S 60, I, Biermann S, 84, Silder S. 13 ff). SGewiß
ijt die abfirafte Möglichkeit aud eine objektive, aber jie ift e8, da der
juriftiiche Unmöglicfeitsbegriff [ih nicht mit dem Logifhen deckt, nicht allein.
Vielmehr ijt z. DB. bei BertragSverhältnifjen immer noch zu prüfen, ob der
3ybothetiih zwed3 Feitjtelung der objektiven Unnmöglichteit in Frage kommende
Dritte (Yedermann) au dann, wenn man ihn felbit in die äußere Situation
des Schuldner8 bringt, imftande fein würde, bie Seiftung zu erfüllen; man hat
dabei nur von folden Momenten diejer Situation zu abftrahieren, die eben
diefer Schuldner -perfönlih zu vertreten hat, Was hiemit gemeint ift, ergibt
(ih am Ddentlichiten durch Geranziehung. des $ 279; fhon Hartmann (Die
Obligation S. 254 ff.) weift mit Recht darauf Hin, daß auch eine GattungsSichuld
nicht erit dann erlifcht, wenn daS gefhuldete gonus völlig zu exijtieren auf
gehört hat oder völlig dem Verkehr entzogen ift, jondern daß der Schuldner
ijdon dann befreit wird, wenn er 3. B. durch andauernde allgemeine Unter
brechung des Frachtbetriebs außerftande gejept ft, den SLieferungsSvertrag
innerhalb der Beit zu erfüllen, innerhalb deren er nah verfiändiger Winen8=
außlegung erfüllt werden jollte. Die Lieferung von frifldem Schelfifg für die
Rarwoche ift in einer Rontinentalhauptitadt objektiv unmöglich, wenn wegen
VerkehHräitörung, etwa infolge von Schneemehen, die Verbindung mit der Sees
füjte unterbrochen ift, obwohl in abstracto 3. B. in allen Seeftädten die
Leiftung aus diejer Gattung fehr wohl möglich ijft. Bgl. Bem. zu $ 279; vgl.
au Kieineidam, Unmöglichteit S. 125. Denn zweifello8 Handelt e8 [ich bet
allen Beftimmungen des BGB. über Folgen der Unmöglichkeit immer nur um
juciftifhe (relative und prakftijidge) Unmöglichkeit, für die 8 242 al?
Leitfaß maßgebend bleibt d. H. alfo daS fog. Prinzip der Kraftanftrengung im
Sinne von Brecht a. a. DO. zu Nr. 1. (Val. oben zu K, 1).
Daß die rein abfirakte, generelle, abfolnte Unmöglichkeit nicht mit der objek-
tiven Unmöglichkeit des BGB. zu verwechfeln ift, erhellt, wie zutreffend Derts
mann, 2. Aufl. S, 70, au Biermann S. 84 betont, jhon daraus, daß jeden-
jafl3Z die objektive Unmöglichkeit immer zugleich nod eine {ubjektive {ein muß,
um den Schuldner zu befreien; ift zufällig der Schuldner fubjektiv vermögend
zur Seiftung, fo fann felbftverjtändlidh der Umftand, daß fie für alle anderen
unmöglig@ ift, nicht zu feinen Ouniten in Betracht fommen (8 306 ift un:
anwendbar), Denn da er und nur er zu leiften Hat, fo kommt e8 auf die
Leiftungsunm5glichteit bei Dritten nit an. „Infoweit {ft die Frage be8
jubjeftiven Leiftungsvermögens vor diejenige ber obiektiven Leiltungsmöglichfeit
zu jeßen“ (Dertmanıu a. a. D.).
Hiezu kommt, daß zweifelloS au bei Hömftperfönlichen Leiftungen eine
objeltive Unmöglichteit rechtlidh annehHmbar ift, bei diefer aber immer mit
jubjettiver (bloßgem Unverniögen) untrennbar zufammenfällt, fo 3. 3. wenn ein
Rünftler da8 von ihm verlangte Porträt nicht heritellen kann, weil eine Lähmung
jeine8 Arme8 eingetreten ift (Tige S. 68), ferner val. den Fall NGES, Bd. 5
S. 278. (Einem Lehrer ift, ohne daß er 8 beim VertragSjchluß weiß, die
iacultas docendi entzogen). Bon zahlreiden Schriftfielern {ft daher die Unter»
ieidung zwijhen fubjektiver und pbjektiver Unmöglichleit al? rein fHolaftijcher
Natur beanftandet worden (vgl. Ubbelohde, Archiv f. d. zivilift. Praxis S. 70 ff.
Filher, Ein Beitrag zur Unmöglichfeitalehre S. 9, Iherings Sahrb. Bd. 37
S. 255 ff, Tige, Unmöglichfeit S. 70 ff, Kuhlenbed, Jur. Wichr. 1898
S. 137 ff.). Da gleichwohl das BOB. die Unterfheidung zwijden Unmöglichkeit
und Unvermögen für anfängliche Unmöglichteit und SGattungsichulden
% 279) vorfchreibt, gilt e8, den fieferen Grund aufzuluchen, der dafür nıaßs
zebend aemwefen ift, daß gerade für diefen Fall verfhtiedene Recht8folgen an
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