Full text: Recht der Schuldverhältnisse (Bd. 2)

.. Titel: Verpflichtung zur Leiftung. Vorbemerkungen zu den SS 275—282. 127 
bezeichnen (Dernburg S 60, I, Biermann S, 84, Silder S. 13 ff). SGewiß 
ijt die abfirafte Möglichkeit aud eine objektive, aber jie ift e8, da der 
juriftiiche Unmöglicfeitsbegriff [ih nicht mit dem Logifhen deckt, nicht allein. 
Vielmehr ijt z. DB. bei BertragSverhältnifjen immer noch zu prüfen, ob der 
3ybothetiih zwed3 Feitjtelung der objektiven Unnmöglichteit in Frage kommende 
Dritte (Yedermann) au dann, wenn man ihn felbit in die äußere Situation 
des Schuldner8 bringt, imftande fein würde, bie Seiftung zu erfüllen; man hat 
dabei nur von folden Momenten diejer Situation zu abftrahieren, die eben 
diefer Schuldner -perfönlih zu vertreten hat, Was hiemit gemeint ift, ergibt 
(ih am Ddentlichiten durch Geranziehung. des $ 279; fhon Hartmann (Die 
Obligation S. 254 ff.) weift mit Recht darauf Hin, daß auch eine GattungsSichuld 
nicht erit dann erlifcht, wenn daS gefhuldete gonus völlig zu exijtieren auf 
gehört hat oder völlig dem Verkehr entzogen ift, jondern daß der Schuldner 
ijdon dann befreit wird, wenn er 3. B. durch andauernde allgemeine Unter 
brechung des Frachtbetriebs außerftande gejept ft, den SLieferungsSvertrag 
innerhalb der Beit zu erfüllen, innerhalb deren er nah verfiändiger Winen8= 
außlegung erfüllt werden jollte. Die Lieferung von frifldem Schelfifg für die 
Rarwoche ift in einer Rontinentalhauptitadt objektiv unmöglich, wenn wegen 
VerkehHräitörung, etwa infolge von Schneemehen, die Verbindung mit der Sees 
füjte unterbrochen ift, obwohl in abstracto 3. B. in allen Seeftädten die 
Leiftung aus diejer Gattung fehr wohl möglich ijft. Bgl. Bem. zu $ 279; vgl. 
au Kieineidam, Unmöglichteit S. 125. Denn zweifello8 Handelt e8 [ich bet 
allen Beftimmungen des BGB. über Folgen der Unmöglichkeit immer nur um 
juciftifhe (relative und prakftijidge) Unmöglichkeit, für die 8 242 al? 
Leitfaß maßgebend bleibt d. H. alfo daS fog. Prinzip der Kraftanftrengung im 
Sinne von Brecht a. a. DO. zu Nr. 1. (Val. oben zu K, 1). 
Daß die rein abfirakte, generelle, abfolnte Unmöglichkeit nicht mit der objek- 
tiven Unmöglichkeit des BGB. zu verwechfeln ift, erhellt, wie zutreffend Derts 
mann, 2. Aufl. S, 70, au Biermann S. 84 betont, jhon daraus, daß jeden- 
jafl3Z die objektive Unmöglichkeit immer zugleich nod eine {ubjektive {ein muß, 
um den Schuldner zu befreien; ift zufällig der Schuldner fubjektiv vermögend 
zur Seiftung, fo fann felbftverjtändlidh der Umftand, daß fie für alle anderen 
unmöglig@ ift, nicht zu feinen Ouniten in Betracht fommen (8 306 ift un: 
anwendbar), Denn da er und nur er zu leiften Hat, fo kommt e8 auf die 
Leiftungsunm5glichteit bei Dritten nit an. „Infoweit {ft die Frage be8 
jubjeftiven Leiftungsvermögens vor diejenige ber obiektiven Leiltungsmöglichfeit 
zu jeßen“ (Dertmanıu a. a. D.). 
Hiezu kommt, daß zweifelloS au bei Hömftperfönlichen Leiftungen eine 
objeltive Unmöglichteit rechtlidh annehHmbar ift, bei diefer aber immer mit 
jubjettiver (bloßgem Unverniögen) untrennbar zufammenfällt, fo 3. 3. wenn ein 
Rünftler da8 von ihm verlangte Porträt nicht heritellen kann, weil eine Lähmung 
jeine8 Arme8 eingetreten ift (Tige S. 68), ferner val. den Fall NGES, Bd. 5 
S. 278. (Einem Lehrer ift, ohne daß er 8 beim VertragSjchluß weiß, die 
iacultas docendi entzogen). Bon zahlreiden Schriftfielern {ft daher die Unter» 
ieidung zwijhen fubjektiver und pbjektiver Unmöglichleit al? rein fHolaftijcher 
Natur beanftandet worden (vgl. Ubbelohde, Archiv f. d. zivilift. Praxis S. 70 ff. 
Filher, Ein Beitrag zur Unmöglichfeitalehre S. 9, Iherings Sahrb. Bd. 37 
S. 255 ff, Tige, Unmöglichfeit S. 70 ff, Kuhlenbed, Jur. Wichr. 1898 
S. 137 ff.). Da gleichwohl das BOB. die Unterfheidung zwijden Unmöglichkeit 
und Unvermögen für anfängliche Unmöglichteit und SGattungsichulden 
% 279) vorfchreibt, gilt e8, den fieferen Grund aufzuluchen, der dafür nıaßs 
zebend aemwefen ift, daß gerade für diefen Fall verfhtiedene Recht8folgen an 
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