Full text: Recht der Schuldverhältnisse (Bd. 2)

1. Titel: Verpflichtung zur Leiftung. Borbemerkungen zu den SS 275—282. 133 
nifien in Beziehung auf den konkreten Vertrag nad Treu und Glauben 
mit Rücfiht auf die Berkehröfitte, allo relativ, zu beftimmen. Val. 
darüber die zutreffenden Ausführungen von Tige a. a. ©. S. 7, FijHer 
a. a. ©. S. 5 ff. NidGt bloß abfolut unübermindlighe Hindernifje, 
jondern au folde Hindernifje, deren Neberwindung dem Schuldner 
billigerweije nicht zugemutet werden tann, laflen eine Leiftung objektiv 
juriftifih unmöglich erfjdheinen. Andrerfeit8 {ft Mar, dak ein Schuldner 
der von vornherein die Opfer kennt, ohne weldhe ihm die Erfüllung 
feiner Berbindlichteit nicht möglich ijt, fi Hinterher nicht über dieje 
Cpfer bejhmeren kann. Val. Bolze, Praxis des RG. Bd. 20 Nr. 187. 
8 fonumt daher auch bei Beftimmung der objektiven Unmöglichkeit auf 
die befondere Natur des Schuldverhältniffes an. 
b) Anfängliche fubjektive Unmöglichkeit (Undbermögen). Die Kegel lautet dahin, 
daß eine folche feine rechtligen Folgen Hat, daß alfo der Vertrag auf eine bloß 
fubjettid unmöglidhe Leiitung gültig {ft. Vgl. auch land Bem. 3, a (3) S. 68. 
Das BGB. geht davon aus, daß der Schuldner bet Abichluß des Bertrag3 eine 
Sarantie für feine KeiftungsSfähigleit übernimmt: 
x) Dies gilt befonder8 für die fog. fungiblen Letjtungen, insbefondere 
für Seiftung von Gegenfjtänden, die nur der Gattung naq heftimmt 
üänd. Val. 8 279, Der Squnldner hat hier auch ein unverfhuldetes Unz 
bermögen zu vertreten. E83 gilt aber auch für fungible Arbettsleiltungen. 
al. vor allem FijgHer a. a. DO. S. 22. 
Handelt e8 fiH aber um individuelle (DHöcdhftperfönlide) Leiftungen, 
jo Koinzidiert das Unvermögen mit der objektiven Unmöglichteit; e8 
lommen alfo in diefen Füllen die zu a, «, ß, y herborgehobenen Grund: 
jäße zur Anwendung, denen zu Folge der Schuldner au bei Abichluß 
von Verträgen in diejer Richtung dolus und culpa (fennen und fennen 
müffen) zu vertreten hat. 
Nachfolgende Unmöglihteit. Die hierauf bezüglihen Normen des BGB. decken 
fich im weientlihen mit der gemeinrechtlihen Lehre vom {og. casıus, Diejenige 
Unmöglichteit, welche der Schuldner nicht zu verireten hat, Mt casıs, Zufall. 
Ein wirflider casıs Hebt nit nur die Verpflidgtung zur Leiftung, jondern 
überhaupt die Gaftung des Schuldnerz (auch für das Intereffe) auf (8 275). 
Was aber ein wirflider casus, ein vom Schuldner nidgt zu ver: 
tretender Umftand ift, läßt fig nur mit Rücficht auf das Lonkrete Schuld» 
verhältnis nad) Maßgabe der hHiefür geltenden HaftungsSmakitäbe (88 276, 277, 
278) beftimmen. Der Begriff des befreienden Zufall? {it daher durchaus relativ und 
abhängig vom Makftabe der Haftung des SchuldnerZ für Verfhulden, eventuell 
bon feiner fonftigen gefebliden Vertretungspflicht. Val. Kublenbed. Bon d. 
Band. z. BGG, II S, 69 ff. 
aa) Yn der Regel Hat der Schuldner nur eine verjhHuldete, aus- 
nahm3weijfe aber aud eine unvderfidhuldete Unmdaglichkeit 
Au Dertireten. 
Bei gegenjeitigen Verträgen find überdies zu unter[hHeiden : 
a) Umjtände, welche der Schuldner zu vertreten Hat (SS 280, 325); 
B) Umfrände, melde der andere Teil (Gläubiger) zu vertreten hat (S 324); 
v) Umftände, die weder der eine noch deranbere Teil zu vertreten 
hat (8 323, Zufall im engften Sinne). 
Der Gegenjaß zwijdhen objektiver und jubjettiver Unmöglichteit i{t {il 
nadträglighe Unmöglıchkeit unerheblih (S& 275 .Ubf. 2); eine undertretbhare 
(underfhuldete) rein individueNe Unfähigkeit zur Seiftung (Unvermögen) hebt, 
wenn fie nachträglich eintritt (damnum postea incidens) die Haftuna, ebenid auf 
pP)
	        
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