Morbemerkungen.
Berfonen übertragen werden kann. Diefe Objektivierung des SchuldverhältnifjeS erreicht
bei zahlreihen Obligationen den Grad, daß „die Individualität des Subjelt3 zunächft gleich:
gültig erfheint und dermaßen durch einen äußeren Umftand beftimmt wird, daß jeder in
einen gefeßlig normierten Zuftand Eintretende (3. B. der Erwerber eines Grundfüds,
FnhHaberbapier2 ujw.) al? joldjer berechtigt und verpflichtet ift, nicht als Kechtsnachfolger
deffen, der fi vor ihm in jenem Zuftande befand“ (Crome II S. 7). VBermöge der objektiven
(paifiven) Gebundenheit (Haftung) kann daher da3 Schuldverhältnis jogar den zeitiweiligen
Ausfall eine8 Gläubiger3 überdauern (Beit, in der ein SFnhaberpapier herrenkoS ft), Bgal.
Endemann II S. 575 Nr. 11, Kuhlenbek, Bon d. Band. 3. BGB, I S. 73. Wie unter
Umftänden eine Forderung (Betommenfjollen) ohne Schuldner exiftieren fann, fofern nur
eine ent{brehende jadliche Haftung gegeben ift(@rundihuld), {0 eziftiert hier eine Haftung
ohne zeitweiligen Gläubiger, für den Fall, daß ein folcher wieder in die Cr:
icheinung tritt.
5. Inhalt und Segenitand des SchuldverhältnifieS: Die Terminologie in Anfehung
biefer Ausdriücde ft jhwankend. In der Prazis werden beide AuZdrücke vielfach gleich»
bedeutend gebraucht. Wiffenjhoftlich empfiehlt fig eine Unterfgeidung in dem Sinne, daß
die Leiftung felbft, d. h. die Handlung bzw. Unterlaffung, zu der der Schuldner unmittelbar
verpflichtet ift, al3 Funhalt, dagegen der hiedurch erzielte Erfolg, mittelbar aljo auch 3. 3.
die zu leiftende Sache al? Gegenjtand des SchuldverhältniffeS bezeichnet wird. So u. .
Crome II S. 27, Scholmeyer S. 1, 2. A. M. Dertmann S. 5 (al3 „Gegenjtand jet nur
die Berfon des Schuldners zu denken, „Inhalt“ fei nicht die Seiftung jelbft, jondern die
ZwangsSbefugni3 des Gläubiger3 in Bezug auf diefelbe. A. M. auch Siber, Recht3zwang
S. 252 (Gegenitand des Schuldverhältnifjes fei das Vermögen). Na Pland S. 7 ift unter
dem Inhalt der Schuldverhältnifle in Gemäßheit der Neberfehrift des eriten Abfchnitt3 die
„Gefamtheit der durch das Schuldverhältni3 unter den Beteiligten begründeten Beziehungen“
zu verfiehen, SGegenjtand des Scyuldverhältniffes dagegen die gejchuldete Leiftung felbit, von
welcher er miederum mit dem €. I den Geaenftand der Leitung unteriheidet, Val. dazu
Bem. 4, d, «, 8 zu 8 241.
Nichtiger und wichtiger als die Untericheidung zwijhen Inhalt und SGegenfiand der
Leistung erjheint mir diejenige zwWijhen Knhalt und Zwed (Erfolg), der wiederum yıit der
Unterfheidung zwilhen Sohlen (Pflicht) und Haftung zujammentrifft. Bgl. u. A. Brecht,
Syftem der BertragShaftung in IheringS dogmat, SXahıb. Bd. 53 S. 226, 245 f.
Der Schuldner Haftet im ANgemeinen (mit {einem Bermügen nach der gemilderten
Auffaffung des modernen Kecht3) für den Zweck, feine Pflicht dagegen geht dahin, für die
Herbeiführung des Erfolge3 innerhalb gewijfer Grenzen (fiehe Vorbemerkungen zu SS 275—282)
tätig zu fein. Seine Daftung für den Zwecd wird aber nicht bfoß durch dieje Pflicht
begrenzt; diejelbe kann außerdem noch darauf zurücgefithrt werden, daß er einen Vertrag
abgefelofjen hat, troßdem er zur Erfüllung derfelben (Herbeiführung de3 Erfolge8) nicht vder
nicht in vollem Umfange imijtande war, ferner auf ein befondere8 Garantieverfprechen.
6. Subjekt des Schuldverhältniffes, Der aus dem Schuldverhältniffe Berechtigte Heißt
Gläubiger, der Verpflidhtete Schuldner. Bei einem Schuldverhältniijje im weiteren Sinne (Vgl.
oben Nr. 2 S. 4 Abi. 3 Kann ein und diefelbe Berfon in Beziehung auf eine für fie au8 demfelben
zntipringende Forderung Gläubiger und in Beziehung auf eine für fie aus demfelben ent-
ipringende Verbindlichleit Schuldner werden bzw. ftehen fidh beide einander gegenüber ftehenden
Berfonen einander teil al Gläubiger, teil? al® Schuldner gegenüber; inZbefondere {ft dies bei den
jog. gegenfeitigen (fynalagmattichen) Verträgen der Fall. Vgl. Vorbemerkung zu 88 305 ff.
Beifpiel8mweije bein Kaufe ijft Käufer Gläubiger in Beziehung auf den Kaufgegenftand,
Schuldner in Beziehung auf den Kaufpreis. Bet fog. einfeitigen Verträgen dagegen, 3. SB.
bei der Leihe, mird von vornherein nur die eine Berjon Gläubiger, die andere Schuldner,
und nur infolge befonderer Unregelmäßigkeiten, 3. B. Berfhulden8 des hrinzipalen Gläubiger$,
fann fig Hier die Rolle in Beziehung auf eine infolge diefer Unregelmäßigfeit nen ent
ihrinaende Merpflihtunag umkehren; die Römer bezeichneten den Anfpruch deS hrinzipalen