1. Titel: Verpflichtung zur Leiftung. $ 278. 157
Hilluna feiner Bertragspflicht diefelbe zugezogen hat, befhäbigt, Io Fönnen fi
Die In een HC au 8 278 BOB. etalen, ‚Wohl aber haftet der Ver:
mieter A Mieter für den Aufwand, den er mit Rüchjicht auf den eingetretenen
Schaden den Angehörigen gegenüber zu bewirken hatte OLG. Dresden vom
29. Wpril 1902, jächf. Annalen Bd. 24 S. 125, auch Yijpr. d. HLS. Bd. 5
S, 375). Bezüglich der Miete val. im einzelnen aud Bem. V zu $ 535.
Bei primären Unterlafungspflichten, 3. B. Konkurrenzverboten,
erfcheint e3 gefünftelt, den $278 direkt zu benlükben; mit Lehmann iit aber in
le in denen auch eine fremde Unterlafung 3. B. der Angeftellten) als
verfbrochen anzunehmen ift, entweder der Gefichtspunkt einer Gewährleiftung
jür den Erfolg oder auch die Kontraktlich übernommene Haftung für {chuld-
hafte CM UM der Dritten Verfonen ausreidhend. Val. Lehmann
a. a. 9. S. 291, 292. © b aufoefüibrten Bert
3. Ein Berihulden der unter Nr. 2, a un aufgeführten Berfonen,
N Was unter Merloetben zu verfteben ijt, erflärt $ 276. Da hier die SS 827, 828
hir anwendbar erklärt werden, io ergibt fich, daß auch der Schuldner für feinen gefeß-
lichen Vertreter bzw. für die von ö zur Erfüllung befugterweife ZUEROPENEN ilf8-
berfonen auf rund des 8 278 nicht haftet, Jofern die Verantwortlichteit diejer Berjonen
für idr BVerichulden nach den VBorichriften der SS 827, 828 ausgefchlofjen ijt. Iit 3. B. der
gefeßlidhe Vertreter des Schuldners in Geiftestrankheit verfallen und hat in diefem (feine
Ireie Willensbeftimmung ausfhließenden) Zujtande die Unmöglichkeit einer Leiftung vers
IOuldet, fo haftet der Schuldner wegen Ddiefes Verfhuldens nicht vgl. Mi. 11, 30 und
Unm. IT zu & 276). Chenfo wie bier Cofad 1 S, 242. Under3 wird diefe Beftimmung
aufgefaßt vor Buchta S. 67 und von Schollmeyer Bem. zu & 278, indes wohl mit Unrecht;
denn nicht die „Handlungen“ des gefeßlichen Vertreters 2c. hat der Schuldner nach $ 278
3U bertreten, fondern das „Verfchulden“, Freilich wird Hier {tet darauf zu achten fein,
ob nicht ein eigenes Verfhulden des Schuldner3 wegen culpa in eligendo vorliegt.
II. Umfang der Haftung des Schuldner8:
. Der Schuldner hat das Verfcdhulden der unter Nr. 2, a und b aufgeführten Perfonen
in gleidem Umfange wie eigene8 Verichulden zu vertreten. Sit er perfönlich Für
Sahrläffigfeit fchlechthin haftbar, f haftet er dafır, daß diefe Berfonen die im Verkehr
erforderliche Sorgfalt aufwenden; hat er nur für die Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten
einzultehen, fo it er nur dafır verantwortlich, daß die gedachten Yerjonen nicht weniger
HE handeln, alS er felbit in feinen eigenen Angelegenheiten zu handeln pflegt. Kal.
ROGE. Bd. 65, 17, Hecht 1907 S. 1132 Bit. 2695: Sn Fällen, wo Schuldner nur für
en Habhrläffigfeit Haftet, bat er auch in Anfehung jeiner Erfüllungsgehilfen neben
Boriaß nur grobe Fahrläffigkeit zu vertreten.
IJI. Yeber das Verhältnis Des $ 278 zu $ 254 vol. Bem. 5 zu 8 254.
IV. Bon großer Bedeutung ift die Streitirage, ob der Schuldner nur für folche
Handlungen der Hiljsperfon haftet, die in Ausführung der dem Schuldner obliegenden
eiftung vorgenommen werden konnten, wegen deren alfo, wenn der Schuldner felber fie
vorgenommen hätte, gegen diefen die Kontraktsklage zuläflig fein würde, ‚oder auch
wegen felbitändiger, nur bei Gelegenheit der QlieTeifung begangener Delikte.
land Bem. 3, Enneccerus 1 S 195 11, Endemann I $ 116 Nr. 4, b, Rehbein II
Bem. 93 zu SS 241—292 bhefchränken die Haftung des Schuldner8 auf Fontraktlide Hands
lungen; dagegen wollen Kümelin, Die Gründe der SchadenZzurehnung S. 88, Zeder
S.29 f, ©. 56 ff, Sicher S. 37 die Haftung des Schuldners auch auf Ya ptenDigt nur
aus Anlaß, bei Gelegenheit der Erfülungshandlung begangene Delikte ausdehnen.
cv. Sn Bon den Band. Bd, 2 S. 63 Anm. 1 Hatte ich mich der leßteren Anficht ange:
IOloffen, indem ich mich lediglich durch den Auszlegungsgrundjab beftimmen ließ; lege non
Jistinguente nec nostrum est distinguere, und daher die von land hefürmwortete Be-
Dreeng der Haftung für Silföperjonen auf die Haftung aus dem ShOuldver-
bältnif e glaubte ablehnen zu mülfen. Praktifiche Ermägungen fowohl wie vor allem
die richtige Würdigung des oben Vorbem. V, b S. 145 mitgeteilten, von Enneccerus Har-
geitellten rundes der Beftimmung des & 278 veranlaffen mich jedoch, diefe Meinung zu
one kigen und mich der von Blank, EnneccerusS, Endemann, NKRehbein vertretenen anzu=
ießen.
.., Die weitergehende Haftung im Sinne von Rümelin würde au de lege ferenda
nicht zu billigen et jie würde vielfach, wenn fie nicht etwa durch gleichzeitige An-
TE des Gefichtapunktz des adäquaten Kaufjalzufammenhangs eingefhränkt wird,
zu umbi En Konfequenzen führen. Beifpielsweije würde darnach der Handwerksmeifter,
der zur Reparatur einer Wohnung Gefellen hinzuzieht, nicht nur für die in Senf Drung
diefer Reparaturarbeiten, fo 3. B. beim Aufftellen einer Leiter, begangenen Sachbefchädi-
Bungen, {ondern fjogar für einen Gelegenheit8diebftahl des Gejellen haften, auch