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I. AbjOnitt:; Inhalt der Sculdverhältnifie.
?x im dem fonkreten Schuldbvberhältniffe verpflichtet war. Er wird alfo genügend erkulpiert
und 8 280 wird ausgefdhlofen, wenn er im Schuldverhältniffe, in dem er nur für Borfaß
oder grobe Fahrläffigieit oder diligentia quam suis haftet, Tatfachen beweift, welche die
Seftitellung eine8 Joldhen Schuldarades ausfchließen. Sofern alsdanı Kläger einen be-
‚onderen, nicht auf S 280, fondern auf S 823 oder auf Berlekung des pofitiven Vertrags
ntereffe8 gegründeten Schabenzerfabanipruch erhebt, hat Kläger den Beweiz eines ge-
eingeren Verjehuldens zu führen. Vol. ROEC. Bd. 10 S. 167, Bd. 11 S. 134, Bd. 54
S, 100 f, ur. Wichr. 1908 S. 237 Ziff. 9.
2. Soweit der Schuldner auch fremdes Berfchulden zu vertreten hat (vgl. Vorbem.
S. 144 f.), müffen die Umftände zugleich dartun, daß der Umftand, deffen Ale die Unmög-
fichfeit ft, nicht im den Bereich derjenigen VBerbindlichkeiten fällt, in Anfehung deren der
Schuldner auch fremdes BVerichulden vertreten muß S 278).
3. Noch weiter erfireckt fich die Beweispfliht des Schuldners, fofern reine Kaufal-
haftung in Frage fteht 3. B. Haftung aus $ 833; in diefem Sale kann er fich feiner Be-
veislaft unter Umftänden durch den Nachweis einer unter 8 254 BOB. fallenden „Mit“
mirkung“ entledigen.
4. Die Entfheidung der Frage, vb der Schuldner den ihm obliegenden Beweis
erbracht hat, unterliegt der freien rtidterlihen Bemeiswürdigung (ZBO. $ 286).
Unmittelbarer Gegenitand der Beweisführung find nur die onkreten Tatfachen und
Begebenheiten, der hiftori)cdhe Verlauf im Zufammenhange mit dem Verhalten des Schuldners;
die Frage, ob leßteres eine Culpa bzw. eine Vertretbarkeit involviert, unterliegt dem richter-
lichen Urteil. Val. Tige S. 112.
„5. Die Regel des S 282 gilt zweifellos auch Für Fälle der nachträglich eingetretenen
jubjektiven Unmöglichkeit, fie gilt ferner auch für die Geltendmachung eines Rü d-
rittärechts oder Schadenserfakes bei gegenfeitigen Verträgen. Dagegen gilt fie nicht
ür den Sal anfänglidher objektiver Unmöglichkeit. Darüber val. Vorbem. zu
en 88 275—282 S. 128 f.
8 283,*)
Sit der Schuldner rechtSfräftig verurtheilt, jo kann der Gläubiger ihm zur
Bewirkung der Leijftung eine angemeffene Frift mit der Erflärung beftimmen, daß
»r die Annahme der Seiftung nach dem Ablaufe der Frift ablehne, Nach dem
Ablaufe der Frift kann der Gläubiger Schadenserjag wegen Nichterfüllung ver-
'angen, Joweit nicht die Veijtung rechtzeitig bewirkt wird; der Anfpruch auf Er-
üllung ift ausge[hloffen. Die Verpflichtung zum Schadbenzerfage tritt nicht ein,
venn die Leiftung in Folge eines Umftandes unmöglich wird, den der Schuldner
sicht zu vertreten Hat.
Wird die Leiftung bis zum Aolaufe der Frijt nur Iheilweije nicht bewirkt,
io jteht dem Gläubiger auch das im S 280 Abi. 2 beftimmte Recht zu.
G&. I, 243; II, 239 X6f. 1 Saß 1, 3 Mbf. 2; HI, 277
_ ı, Bedeutung der Borfehrift, Die Bedeutung des S 283 wird mit Rückficht au!
sefien Stellung im SGefegbuch jowie eine Bemerkung der Motive (11 S, 53 ff.) verkannt,
wenn man in Demfelben ausfchließlich eine Ergänzung der fog. Unmöglichkeitslehre durch
ne Siktion des Unmöglichkeit aus Yründen der Vraftikabilität findet. Vielmehr ijt S$ 283
in Ausfiuß des allgemeinen modernen RecdhtSgedanfken3 der recht8umgeltaltenden
Araft einer privaten FrijtfeBung (Momeid S, 6) und fein Grundgedanke ift der
ielbe, welcher in & 286 2b. 2 zum WuSdruck gelangt, wie denn auch in S 325 Abi. 2 auf
diefen Paragraph zurücverwiejen wird, d. h. der Gläubiger kann {ih nach rechtSfräftiger
U AEG des Schuldners durch SeBung einer angemeljenen Srift den Beweis erübrigen,
daß die Leiltung infolge des Verzugs des Schuldner8 kein Interelje mehr für thn
9at und nunmehr feinen ur]prüngliden Ertüllungsanipruch in einen Schadenserfaßanfpruch
wegen Nichterfüllung umgeftalten. Eine foldhe Gläubigerbefngnis mußte unerläßlich
or{cheinen, nachdenı abweichend vom KMaffifchen römifchen Recht, in welchem jedes Urteil
nur auf Seldleiftung erging, das gemeine Recht erft dann, wenn die Vollitreckung des auf
Erfüllung (Naturalleiftung) erkennenden Urteils fich alZ unausführbar erwies, fei es
*) Ziteratur: RNomeid, Zur Technik de8 BGB. Heft 1, 1901; Crome, Mecht
der Schuldverhältnife, II S. 129 ff.