Full text : Recht der Schuldverhältnisse (Bd. 2)

L. Titel: Begründung. Inhalt des Vertrags. SS 311—813. 221
IL bj. 2. Berträge unter Fünftigen wer Set weit unter
4, Die Beftimmung des Abf. 2 wurde von der Ik Komm. aufgenommen, ‚unte
Umitänden für en an ner zufünftigen Srb{haft Beteiligten ein praktifhes EEE
vorhanden jet, {ich mit Jeinen Mitbeteiligten über den ihm anfallenden Erbteil aba Ei Den
nSbejondere bei beabitchtigter Auswanderung. Der Ausweg des Erhbertrags bt «
wenigitens in {olchen Fällen nicht gewählt merden, in denen die Buziehung des Erblafier
vegen deffen Geiftesfrankheit oder Verjhollenheit untunlich ift.
3, Vorausgefeßt mird: . Say
a) daß CE e Bertragihließende Fünftige gefeglide Erben SS a
änd. Daß e8 gerade die nächften gefeblihen Erben find, wird nich
rfordert; der Vertrag Kann auch von entfernteren Hinktigen gefeßlichen
Erben für den Zall gefchlofien werden, daß fie demnächft zur geteblichen
Erbfolge berufen werden. Plan Bem, 6 zu S 302, Schollmeyer S. 1 iteil
daß der Serirag. über den ; ‚gefeslichen Men SD den Pflichttet
88 2303 |.) eines der Vertra ieBenden gefchloflen Wird. ,
: £ Sn it a He beß ar N a bedingt, daß die Vertrags
IOließenden in der Tat gejeglidhe Erben werden. , ,
Unter den Tünttigen gefeßliden Erben it au ein Verzicht
auf den Bflichtteil zuläjfig und wird durch Annahme gegenüber denjenigen,
die ihn annahınen, bindend (Vertrag); , u
aß der Vertrag aeridhtlidh oder notariell beurkfundet wird.
3. 8 128, Urt, 141 CS. ,
Der Bertrag hat nur obligatorijhe Wirkung, eine unmittelbare vertrags:
mäßige Henderung der Erbfolge iit ausgefhlofien. Bol. Zur. ihr. 1907
S. 244 Nr. 7. Auch derjenige, der alfo zuguniten eines gefeßlidh nachfolgenden
Erben EG Diejent gegenüber auf jein Erbrecht verzichtet, wird
unächft al3 Erbe Eigentümer bzw. als Miterbe Miteigentüumer der Erb-IOaftSfachen
 zur gefamten Hand (S 2032), Gläubiger bzw. Mitgländiger der
SErb{haftsforderungen (S 2039) und haftet den Erbi{haftsgläubigern
118 Gejamt{hulbner (8 2058). Er hat IediglihH die Verpflichtung, feinen
Erbteil dem andern Vertragsteil zu überlaflen und umgekehrt den Anfpruch
gegen febßteren, in von den Erb{haftsfchulden zu befreien bzw. gezahlte
Beträge wieder zu erftatten. Ein Miterbe kann feine Berpflidhtung durch eine
Berfügung über feinen Anteil nach EN des $ 2033 uno actu erfüllen,
mit der Üebertragung des Anteils wird der Nebernehmer desfelben Mitglied
der Erbengemeintdhaft, alfo „Miterbe“. Val. Schollmeyer 11 S. 165.
3. Neber die Form der Beurkundung |. Bem. 3 zu 8311.

»)

8 313%).
. Ein Vertrag, durch den fich der eine THeil verpflichtet, das Eigenthum an
inem Srundftüce zu übertragen, bedarf der gerichtlichen oder notariellen Bearfundung.
 Sin ohne Beobachtung diefer Form geichloffener Vertrag wird feinem
ganzen Inhalte nach gültig, wenn die Auflaifung und die Eintragung in das
Srundbuch erfolgen.
€. I, 351: Il, 2865: 1. 8307,

* Literatur: Tochtermann, Beiträge zur Erläuterung der SS 313,192, Hannover
02; Aracdht, Tragweite des 8313 BGB. 1902; Oberned, Srundbuchrecht, 4. Aufl. (1909) I
S. 473 ff.; derf.in D. IYur.3. 1902 S. 422 ff.; Brettner im „Hecht“ 1900 S, 319: Streits
‚äge durch das BGB. (zu S& 313, 398); der]. tm „Recht“ 1901 S. 488 (Letlauflo fung und
3313 BOB.); Turnau-Förjter, Grundbuchrecht, 2. Aufl. S. 337 ff.; Förlter, im „Hecht
1901 S, 579: Awei Fragen aus dem Vertragsrecht; Landsberg, D. SJur.3. 1901 S. 350:
Bedarf die Ubtretung der Rechte aus einem gerichtligen oder notariellen Bertrage über
Tebertragung be3 Eigentums an einem SGrundftüce gerichtlidjer ober notarieller Zorm ?
Sonsbrug, ©. Sur.3. 1901 S. 431: Die Einreihung privatfhriftliher Grundveränkerungss
verträge bei dem Grundbuchamte; Rau, Ueber die Form der Beurkundung eines Vertrags
1a S 313 BGB. durhH den Ratsichreiber und Grundbuchbeamten des Urt, 3 Ubi. 3
(württemberg.) AG. z. BGB., Württ3. Bd. 46 S. 161; Trake, Ein Beitrag zum Jmmos
diliarveräußerungsvertrag und zur Auflafiung, Bayr. Not.Z. N. S. Bd. 5 S. 183; Dennler,
Xbänderung des 8 313 BGB,, Bayr. Not.3Z. n. F. Bd. 5 S. 205; derf., Zur Bedeutung und
Tragweite de8 S 313 BGM. mit heionderer Bezuanahme auf das bisherige bayeriiche RMecht,
            
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