3, Titel: Berfprechen der Leiftung an einen Dritten. SS 329, 330. 285
Bedürfnifie P x
nifjen, deren Pefriediaung im Wege der VebensSbverficherung erfolgt gehört an
8 EEE A EX af, GEDOLT
Tele Stelle die FZürjorge für Angehörige und für fonitige Berfonen, die demjenigen,
des Co 1 DVerficherung nimmt, naheitehen. Bis zum 1. Sanıuar 1910 maren nach rt. 75
fOmeit bie landesgejeglichen Vorjchritten, welche dem Verficherungsrechte angehören,
warb nicht in dem BGB. bhejondere Beitimmungen getroffen find, unberührt geblieben;
recht ara das im Berficherungsverfehr und der Willenihaft ausgeprägte Gewohnheit8-nebit
aßgebend, Um 1. Januar 1910 ijt das RG. über den Verfidherungsvertrag
in 88 ES dazu in Kraft getreten, welches die Beftimmungen des BGS,, insbejondere die
3. Ent AR N unberührt fäßt. Bol. dazu die Motive des Neihs-Yuijtizamts
: . S. 170.
zu 2 Hauptfächlichite Formen der hieher gehörenden VBerficherungsverträge find
a) die einfachen Berfiherungen für den TodeSfall und zwar fowobl
«) die Rap ital verficherungen, hei denen der Berficherer ein beftimmtes
Kapital auszuzahlen hat, als auch , , .
3 gewifle Formen Der Nentemvericherung, 3. B. die Witwen-„.
verlicherung ; ”
b) die jog. abgefürzte Vebensverfidherung, auch gemijchte oder alters
native Lebensverficherung genannt, bet der die Verficherun 8Sfumme beim
Tode, fpäteltenS aber bei Vollendung des in der Volice N Eilaciehie Lebens:
Der jahres zu zahlen ift. ,
Verfich er $ 330 umfatit beide Arten, ex findet auch auf den Fall Anwendung, daß der
S. Sf noch fjelb{t die Fälligkeit der Verfidherungsiumme erlebt. (Ehrenberg a. a. OD.
Berti An jedem einzelnen Falle jeßt aber die Unwendbharfkeit des S 330 voraus, daß der
gehört Der Yebertrag überhaupt als Bertrag en Dritter eier ift. Andernfalls
er Aniprud zum Vermögen und zum Nachlaß des Verficherten. ES muß allo
a) die Seiltung an einen Dritten bedungen werden, d. h. die Vereinbarung
der VBerfidherungsvertrag) muß Yan die Berfönlichkeit des Dritten richten;
einfeitige Bezeichnung durch den Berlicherten genügt nicht, auch nicht eine
Vereinbarung zwijchen ihın und dem Dritten, wofern nicht {don im Vertrag
dem Verlicherten die Befugnis vorbehalten ift, einen Begünftigten zu ernennen
8 339). Bol. Chrenberg a. a. DO. S. 361 Ff. Das RG. über den Verficherungs:
vertrag enthält jedoch folgenden & 166: „Dei einer Kapitalsverficherung it
im Zweifel anzuneDmen, daß dem Verficherten die Befugnis vorbehalten ilt,
ohne Zuftimmung des Verkicherers einen Dritten als Bezugsberechtigten zu
DE fowie an die Stelle des fo bezeichneten Dritten einen andern
u Jeßen.“
Ser Dritte muß genügend gekennzeichnet jein.
ee war bislang, ob die N „zuguniten der Erben“
diejem Erfordernis genigt. Nach ROGE. Bd. 32 Nr. 42 S. 162 {ollten
al8dann die Erben nicht als bhegünftigte Dritte, {ondern nur als Necdht8-xachfolger
der Verficherten den Anjpruch erlangen, diefer alio in ben
Nachlaß fallen. Val. dagegen ES a. a. ©. S. 358, RNOE. in
Zur. Wichr. 1900 S. 496, ROSE. Bd. 51 S. 408, Br. 62 S. 259,
Schollımeyer Bem. 1, a zu $ 330 die Erben follen nicht in ihrer Eigenichaft
al Erben, fondern alS durch den Vertrag Berechtigte die Vers
ficherungSfumme erhalten) im „Mecht“ 1902 S, 483. Derfelben Anficht
auch Danz, LebenSverficherung „zugunften der Erben“ „AngeDörigen ;
„Samilıe“) im „Recht“ 1905 S. 89 f, Cbenfo Iena, Nipr. dD. OLG.
Bd. 12 S, 40. Das NG, über den ME hat die en
leßterem Sinne, D dahin geregelt, daß der nfpruch in diefem alle im
Zweifel nicht einen Beftand des Nachlafies bilden, jondern den betreffenden
Berfonen unmittelbar auf Grund des Verlicherungsvertrags zuftehen,
alfo dem Zugriffe der NMachlaßgläubiger entzogen Jein und, menn Der
NachlaBkonkur8 eröffnet wird, nidht zur Konkursmaiie gehören, Toll.
Mol. Mot. des I. Entw. zum RO, über den Merficherungsvertrag S. 178
und NG. betr. BL. 8 167: „Soll bei einer Kapitalverficherung Die
Leiftung des Verficherers nad) dem Fode des Verficherten erfolgen und
ijt die Zahlung an die Erben ohne nähere Beftimmung bedungen, 10
jind int Aweifel diejenigen, welche zur Beit des Todes al8 Erben
berufen jind, nach dem Verhältnis ihrer Erbteile bezugsberechtigt.
Eine Ausfhlagung der Erbjchaft hat auf die Berechtigung feinen
‚Sinfluß.“ „Sit der Ziskus als Erbe ‚berufen, fo ftebt ibın ein Bezugscecht
im Sinne des Ubi. 1 Sa 1 nicht zu.
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