Full text: Recht der Schuldverhältnisse (Bd. 2)

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IL. Abjhnitt: Schuldverhältniffe aus Verträgen. 
Umitänden die Erwerbsfähigkeit, perfönliche Sreiheit und SeXlbfjtändigkeit % 
Verpflichteten in einem der A Sitte widerftreitenden Vanfange entofl 97 
Sal. HÖS. Bd. 33 S. 141, Bd. 37 S. 176, Bd. 40 S. 97. Sur. Wichr. 7, 
S. 255 Nr. 87, S. 353 Nr. 35, S. 402 Nr. 7, 1898 S. 17 Nr. 45, S. 28 Nr. 57 
S. 56 Mr. 36, S. 77 Nr. 41, 42, S. 469 Y%r. 25, S. 665 Nr. 58. „Die en 
gefnüpfte Bertragsftrafe gilt jedoch im Zweifel al8 Wandelpön (S& 359 
KOEC. Bd. 33 S. 141, Bd. 40 S. 97. — Wegen des Konkurrenzverbots in 
HandlungsSgehilfen vol. HGB. SS 74, 75; im Gefellichaftsrechte un 
bei Kartellen vgl. Bem. VI, c zu 8 705. , 
Unwirffam ift die Vereinbarung einer ertragöltrafe für den Fall, daß eine 
Spiel= oder Wett fchu ld (8 762) nicht bezahlt oder die durch einen aungültigen 
Sotterievertrag S 763) eingegangene Verpflichtung nicht erfüllt wird- 
Bol. BPland Bem. 1 3u 8 343. 
h) Nichtig it das Verfprechen einer Strafe für den Fall, daß die Eingebhung 
der Che unterbleibt. & 1297 Abi. 2. 
3. Unter Umftänden kann im einem Strafverfprechen eine Aeiötiaung un 
nidtigen Hauptvertrags zu erbliden fein (& 141). Sit dies der Fall, jo it mit 
dem Strafverfprechen ein wirfjanıer Hauptbertrag zufande gefommen. Die Boraus- 
Jeßungen des S 334 find alsdanıt nicht mehr gegeben. Wird 3. B. don denujentgel 
der einen Vertrag im Buftande der ‚Sefhältsunfähigkeit gefdhloffen bat, nach Daß 
(angung der undefhränkten Gefchäftsfähigkeit eine ink für den Sal verfprochen, pn 
er Die durch den nichtigen Vertrag eingegangene Verbindlichkeit nicht erfülle, fo it Mr 
diefer Strafabrede die mwirkffame Beftätigung des nichtigen Vertrags verbunden. Val 
Bland Bem. 1 3zu 8 343. 
3. Unfechtbarfeit CB. I, 787). 
V Sit das Berjpredhen der Strafleiftung aus einem gefeßlichen An“ 
ljehtungsgrund anfecdhtbar CR Srriums, Drohung oder argliftiger 
Täufchung), {fo unterliegt e8 der felbitändigen Anfechtung, mag der Haupt 
vertrag rechtSbeftändig oder anfechtbar fein. 
Sit das Strafverfpreden an fi gültig, das Hauptverfprechen 
aber anfechtbar, {o ijt folgendes zu bemerken: . 
x) Wird der Gauptbertrag angefodten, fo ift derfelbe gemäß 
5 142 als von Anfang an nichtig anzujehen, das Strafverfprechen 
daher unwirfam (f. Ben. 1 und 2). 
Unterläßt der Verfpredhende die Anfedhtung des Haupt“ 
vertragS, jo bleibt auch das Strafverfprechen wirkfam. 
Sat der Verfprechende das Strafverpreden in Kenntnis der An- 
fedhtbarfeit des Hauptvertrags abgegeben, fo ift hierin ein 
Verzicht auf die Anfechtung des Hauptvertrags zu erbliden (& 144)- 
S 345. 
Beftreitet der Schuldner die Verwirkung der Strafe, weil er feine Berbind- 
(ichfeit erfüllt Habe, {od hat er die Erfüllung zu beweifen, fofern nicht die gefchuldete 
Seiltung in einem Unterlaffen befteht. 
©, I, 425; II, 297; II, 889. , 
1. Die Vorfchrift des 8 345 regelt die VBeiweisiajt. Der Gläubiger, welcher die 
Vertragsfirafe einfordert, hat zufolge S 339 3u beweifen: 
a) daß Verfprechen der ER WE , 
b- den Verzug des Schuldners in nfehung der Hauptleiftung alfo die Källig- 
feit der depiern ‚und erforderlichen Falles die erfolgte Mahnung. Der 
Schuldrer kann (ih gemäß S 285 verteidigen. (Bol. 8 985 Bem. 2). Wendet 
er gegenüber ber Strafforderung ein, daß er erfüllt ae fo Liegt 
ibm der Beweis der Erfüllung ob. Kur wenn bie gefhuldete Leiftung 
in einem Unterlajfen beftebt, muß der Gläubiger die Zuwiderbandlung 
heweifen. (Vol. B. VI, 384). 
2, 5 345 gilt jowobl für die Nichterfüllung überhaupt al8 für die nicht gehörige 
Erfüllung. In beiden Fällen trifft jedoch die Beweislaft zufolge S 368 den Öläubiger, 
wenn diefer eine ihm als Erfüllung angebotene Leiftung als Erfüllung angenommen hat 
und die angenommene Seiftung au8 den in & 363 angeführten Gründen nicht als Er- 
Hüllung gelten lafen will.
	        
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