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IL. Abjhnitt: Schuldverhältniffe aus Verträgen.
Umitänden die Erwerbsfähigkeit, perfönliche Sreiheit und SeXlbfjtändigkeit %
Verpflichteten in einem der A Sitte widerftreitenden Vanfange entofl 97
Sal. HÖS. Bd. 33 S. 141, Bd. 37 S. 176, Bd. 40 S. 97. Sur. Wichr. 7,
S. 255 Nr. 87, S. 353 Nr. 35, S. 402 Nr. 7, 1898 S. 17 Nr. 45, S. 28 Nr. 57
S. 56 Mr. 36, S. 77 Nr. 41, 42, S. 469 Y%r. 25, S. 665 Nr. 58. „Die en
gefnüpfte Bertragsftrafe gilt jedoch im Zweifel al8 Wandelpön (S& 359
KOEC. Bd. 33 S. 141, Bd. 40 S. 97. — Wegen des Konkurrenzverbots in
HandlungsSgehilfen vol. HGB. SS 74, 75; im Gefellichaftsrechte un
bei Kartellen vgl. Bem. VI, c zu 8 705. ,
Unwirffam ift die Vereinbarung einer ertragöltrafe für den Fall, daß eine
Spiel= oder Wett fchu ld (8 762) nicht bezahlt oder die durch einen aungültigen
Sotterievertrag S 763) eingegangene Verpflichtung nicht erfüllt wird-
Bol. BPland Bem. 1 3u 8 343.
h) Nichtig it das Verfprechen einer Strafe für den Fall, daß die Eingebhung
der Che unterbleibt. & 1297 Abi. 2.
3. Unter Umftänden kann im einem Strafverfprechen eine Aeiötiaung un
nidtigen Hauptvertrags zu erbliden fein (& 141). Sit dies der Fall, jo it mit
dem Strafverfprechen ein wirfjanıer Hauptbertrag zufande gefommen. Die Boraus-
Jeßungen des S 334 find alsdanıt nicht mehr gegeben. Wird 3. B. don denujentgel
der einen Vertrag im Buftande der ‚Sefhältsunfähigkeit gefdhloffen bat, nach Daß
(angung der undefhränkten Gefchäftsfähigkeit eine ink für den Sal verfprochen, pn
er Die durch den nichtigen Vertrag eingegangene Verbindlichkeit nicht erfülle, fo it Mr
diefer Strafabrede die mwirkffame Beftätigung des nichtigen Vertrags verbunden. Val
Bland Bem. 1 3zu 8 343.
3. Unfechtbarfeit CB. I, 787).
V Sit das Berjpredhen der Strafleiftung aus einem gefeßlichen An“
ljehtungsgrund anfecdhtbar CR Srriums, Drohung oder argliftiger
Täufchung), {fo unterliegt e8 der felbitändigen Anfechtung, mag der Haupt
vertrag rechtSbeftändig oder anfechtbar fein.
Sit das Strafverfpreden an fi gültig, das Hauptverfprechen
aber anfechtbar, {o ijt folgendes zu bemerken: .
x) Wird der Gauptbertrag angefodten, fo ift derfelbe gemäß
5 142 als von Anfang an nichtig anzujehen, das Strafverfprechen
daher unwirfam (f. Ben. 1 und 2).
Unterläßt der Verfpredhende die Anfedhtung des Haupt“
vertragS, jo bleibt auch das Strafverfprechen wirkfam.
Sat der Verfprechende das Strafverpreden in Kenntnis der An-
fedhtbarfeit des Hauptvertrags abgegeben, fo ift hierin ein
Verzicht auf die Anfechtung des Hauptvertrags zu erbliden (& 144)-
S 345.
Beftreitet der Schuldner die Verwirkung der Strafe, weil er feine Berbind-
(ichfeit erfüllt Habe, {od hat er die Erfüllung zu beweifen, fofern nicht die gefchuldete
Seiltung in einem Unterlaffen befteht.
©, I, 425; II, 297; II, 889. ,
1. Die Vorfchrift des 8 345 regelt die VBeiweisiajt. Der Gläubiger, welcher die
Vertragsfirafe einfordert, hat zufolge S 339 3u beweifen:
a) daß Verfprechen der ER WE ,
b- den Verzug des Schuldners in nfehung der Hauptleiftung alfo die Källig-
feit der depiern ‚und erforderlichen Falles die erfolgte Mahnung. Der
Schuldrer kann (ih gemäß S 285 verteidigen. (Bol. 8 985 Bem. 2). Wendet
er gegenüber ber Strafforderung ein, daß er erfüllt ae fo Liegt
ibm der Beweis der Erfüllung ob. Kur wenn bie gefhuldete Leiftung
in einem Unterlajfen beftebt, muß der Gläubiger die Zuwiderbandlung
heweifen. (Vol. B. VI, 384).
2, 5 345 gilt jowobl für die Nichterfüllung überhaupt al8 für die nicht gehörige
Erfüllung. In beiden Fällen trifft jedoch die Beweislaft zufolge S 368 den Öläubiger,
wenn diefer eine ihm als Erfüllung angebotene Leiftung als Erfüllung angenommen hat
und die angenommene Seiftung au8 den in & 363 angeführten Gründen nicht als Er-
Hüllung gelten lafen will.