Full text: Recht der Schuldverhältnisse (Bd. 2)

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II. AbjOnitt: Erlöjchen der Schuldverhältniffe, 
Un der Pe ED ber Saß des 8 53 AD.: „Soweit ein ®[Iläubiger {m Muh 
remnung befugt ijt, braucht er feine H0orderung im Konkursverfahren nid 
geltend zu machen.“ Der Gläubiger, der aufrecdhnen will, braucht alto feine Forderung 
im Konkursverfahren nicht anzumelden. % 
Sn der Anmeldung kegt aber fein Verzicht auf die Aufrechnung. ROSE. Bd. 
S. 116, Jur. Wichr. 1890 S. 278. , . N . n 
Die KO. gewährt teil8 eine Erweiterung, teil8 führt He Einfbränkfung® 
des allgemeinen Äufredhnungsrecht3 ein: , 
a) $ 54 RD. gewährt eine Erweiterung des Rechts zur Aufrechnung dahin, 
daß die Yufrechnung nicht dadurch ausgefchloffen wird, daß zur Seit det 
Eröffnung des Verfahrens die aufzurecdhnenden Forderungen oder die SS 
von ihnen noch betagt oder noch bedingt war, oder Die Forderung De 
Släubiger8 nicht auf einen Geldbetrag et war. 
„Cine betagte Horderung des Täubiger5 ift zum Zwede der Auf 
vechnun I der oe des $ 65 (interusurium) zu berechnen. 
Sum wede der Aufrechnung einer auffchiebend bedingten Sorderung 
bei dem Eintritte der Bedingung kanıt der SGläudiger Sicherftellung infowelt 
verlangen, als bie Forderung der von ibm einzuzablenden Schuld, gleich 
‘“ommt. Eine nicht auf Geld gerichtete Horderung des Gläubiger3 it zum 
DEE der Aufrechnung nach den WBorfchriften der 88 69, 70 zu berechnen. 
infOränfiun Er des Rechts gu Aufrechnung find in 8 55 eingeführt. 
Darnach ift eine Yufrechnung im onfursberfahren unzuläffig: , 
*) wenn jemand vor oder nad Eröffnung des Werfahren8 eine 
Aorderung an den Gemeinfchuldner erworben bat, und nach der 
Eröffnung etwas zur Malte fhuldig Th il; 
3) wenn jemand dem Öemeinfhuldrer vor der rtöffnung des Ver“ 
fahrens etwas Thnldig war und nach berjelben eine Horderung 
an den Gemeinidhuldner erworben hat, auch wenn dielt 
S0rderung vor der Eröffnung für einen anderen GOläu’ 
biger entitanden mar. 
| Nach RGES. Bd. 51 S. 394 gehört hierher nicht der Fall, wo 
der Schuldner, der zur Zeit der A zugleich Gläubiger 
des Gemeinfhuldners war und hätte aufrechnen fönnen, ine DorDdEr 
rung an einen Dritten zediert Hatte, um fih zeitweilig Rredit zu ver“ 
alten die Forderung {ich aber der AWbrede gemäß wieder hatte 
yırückedieren laflen, um fie zur Aufrechnung zu verwenden. In diefem 
Halle ft die Aufrechnung zuzulaflen, weil die Lage der Konkursgläubiger 
mie jie zur Beit der NE gewejen, durch die Rück 
abtretung nicht verfhlechtert wurde, die niwendung des 8 55 Nr. 2 AL- 
auf bdiefen Sall alfo eine rein formale fein mürde. Val Rehbein 
Bem. VI, b zu SS 387—396; , 
wenn jemand vor der Eröffnung des Verfahrens dem Gemein“ 
‚huldner etwas 1%uldig mar und eine Sorderung an den 
Semeinfhuldner durch ein Kechtsgefchäft mit demfelben oder durch 
KechtSabtretung oder Befriedigung eines Gläubigers erworben bat, 
falls ihm zur Zeit des Erwerbs bekannt war, daß der 
©emeinfdhuldner feine Bahlungen eingeitellt hatte, 
oder daß die Eröffnung des Verfahrens beantragt war. 
Die VBorfhrift des S 33 KO. findet entiprechende Anwendung. 
Die Aufrechnung ift 3Wäfig, wenn der Erwerber zur Ueber“ 
nahme der Forderung oder zur efriebigung des ®läubiger8 ver: 
pflichtet war und zu der Zeit, al8 er die A einging, weder 
On ir Babhlungseinitelung noch von dem Erö nunaSantrag Bennt“ 
nm affe. 
b) 
Vorbemerkung zu den 88 393—395: 
Ausuahmen don der Aufredhuungsmöglichteit: 
Die Aufrednung kann ausgeflofjen fein: 
I. Durch Vereinbarung zwijden den Parteien. Eine joldhe Vereinbarung unterliegt 
in Anfehung ihrer Gültigkeit den allgemeinen ®rundfäßen über Verträge, insbefjondere in 
Anjehung der Beftimmtheit des Segenftandes; fie braucht nit auf fhon fejtftehende Kor 
derungen beichränft zu fein; fie ann ft au auf zukünftige orderungen erftreden: fie kant
	        
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