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II. AbjOnitt: Erlöjchen der Schuldverhältniffe,
Un der Pe ED ber Saß des 8 53 AD.: „Soweit ein ®[Iläubiger {m Muh
remnung befugt ijt, braucht er feine H0orderung im Konkursverfahren nid
geltend zu machen.“ Der Gläubiger, der aufrecdhnen will, braucht alto feine Forderung
im Konkursverfahren nicht anzumelden. %
Sn der Anmeldung kegt aber fein Verzicht auf die Aufrechnung. ROSE. Bd.
S. 116, Jur. Wichr. 1890 S. 278. , . N . n
Die KO. gewährt teil8 eine Erweiterung, teil8 führt He Einfbränkfung®
des allgemeinen Äufredhnungsrecht3 ein: ,
a) $ 54 RD. gewährt eine Erweiterung des Rechts zur Aufrechnung dahin,
daß die Yufrechnung nicht dadurch ausgefchloffen wird, daß zur Seit det
Eröffnung des Verfahrens die aufzurecdhnenden Forderungen oder die SS
von ihnen noch betagt oder noch bedingt war, oder Die Forderung De
Släubiger8 nicht auf einen Geldbetrag et war.
„Cine betagte Horderung des Täubiger5 ift zum Zwede der Auf
vechnun I der oe des $ 65 (interusurium) zu berechnen.
Sum wede der Aufrechnung einer auffchiebend bedingten Sorderung
bei dem Eintritte der Bedingung kanıt der SGläudiger Sicherftellung infowelt
verlangen, als bie Forderung der von ibm einzuzablenden Schuld, gleich
‘“ommt. Eine nicht auf Geld gerichtete Horderung des Gläubiger3 it zum
DEE der Aufrechnung nach den WBorfchriften der 88 69, 70 zu berechnen.
infOränfiun Er des Rechts gu Aufrechnung find in 8 55 eingeführt.
Darnach ift eine Yufrechnung im onfursberfahren unzuläffig: ,
*) wenn jemand vor oder nad Eröffnung des Werfahren8 eine
Aorderung an den Gemeinfchuldner erworben bat, und nach der
Eröffnung etwas zur Malte fhuldig Th il;
3) wenn jemand dem Öemeinfhuldrer vor der rtöffnung des Ver“
fahrens etwas Thnldig war und nach berjelben eine Horderung
an den Gemeinidhuldner erworben hat, auch wenn dielt
S0rderung vor der Eröffnung für einen anderen GOläu’
biger entitanden mar.
| Nach RGES. Bd. 51 S. 394 gehört hierher nicht der Fall, wo
der Schuldner, der zur Zeit der A zugleich Gläubiger
des Gemeinfhuldners war und hätte aufrechnen fönnen, ine DorDdEr
rung an einen Dritten zediert Hatte, um fih zeitweilig Rredit zu ver“
alten die Forderung {ich aber der AWbrede gemäß wieder hatte
yırückedieren laflen, um fie zur Aufrechnung zu verwenden. In diefem
Halle ft die Aufrechnung zuzulaflen, weil die Lage der Konkursgläubiger
mie jie zur Beit der NE gewejen, durch die Rück
abtretung nicht verfhlechtert wurde, die niwendung des 8 55 Nr. 2 AL-
auf bdiefen Sall alfo eine rein formale fein mürde. Val Rehbein
Bem. VI, b zu SS 387—396; ,
wenn jemand vor der Eröffnung des Verfahrens dem Gemein“
‚huldner etwas 1%uldig mar und eine Sorderung an den
Semeinfhuldner durch ein Kechtsgefchäft mit demfelben oder durch
KechtSabtretung oder Befriedigung eines Gläubigers erworben bat,
falls ihm zur Zeit des Erwerbs bekannt war, daß der
©emeinfdhuldner feine Bahlungen eingeitellt hatte,
oder daß die Eröffnung des Verfahrens beantragt war.
Die VBorfhrift des S 33 KO. findet entiprechende Anwendung.
Die Aufrechnung ift 3Wäfig, wenn der Erwerber zur Ueber“
nahme der Forderung oder zur efriebigung des ®läubiger8 ver:
pflichtet war und zu der Zeit, al8 er die A einging, weder
On ir Babhlungseinitelung noch von dem Erö nunaSantrag Bennt“
nm affe.
b)
Vorbemerkung zu den 88 393—395:
Ausuahmen don der Aufredhuungsmöglichteit:
Die Aufrednung kann ausgeflofjen fein:
I. Durch Vereinbarung zwijden den Parteien. Eine joldhe Vereinbarung unterliegt
in Anfehung ihrer Gültigkeit den allgemeinen ®rundfäßen über Verträge, insbefjondere in
Anjehung der Beftimmtheit des Segenftandes; fie braucht nit auf fhon fejtftehende Kor
derungen beichränft zu fein; fie ann ft au auf zukünftige orderungen erftreden: fie kant