Metadata: Recht der Schuldverhältnisse (Bd. 2)

Borbemerkungen. 
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vorliegen. Val. & 421 Sag 2. UnterjHeidet man aber die Haftung 
don der Schuld, jo kann Iegtere im ver[hiedenen Sinne ein: 
heitlig er[dheinen. Zu unterjheiden ft: 
x) Einheit des Entitehung Sgrundes. 
ß) Einheit des Zwed8, Identität der Seiftung. 
,) Eine jtrengere, von den Rarteien gewollte Einheit des Sdhuldverhält: 
nijfe8 in dem Sinne, daß nad der Partetabfidht auch die zu b ange: 
4fhrten Tatjachen für bzw. gegen alle für die Schuld Haftenden bzw. aus dem 
Schuldverhältniz berechtigten Rerjonen wirken jollen. Eine jolche wird 3. DB. 
anzunehmen fein bei einer jubjektv-alternativen Schuld, deren Konz 
trahierung fOon bei dem dispofitiven Charakter aller Hier einjHlägigen 
Beitimmungen nicht au8gejchloffen i{t. Darüber, daß auf eine Joldhe die 
38 421 ff. feine Anwendung finden Können, |. des Näheren Ben. 1 zu 
3421. Die bloße Einheit des Entjtehung3grundes braucht ferner TeineSweg3 
zur Annahme eines Gejamt{Huldverhältniffes zu führen. Bgl. II, A,a, B, a. 
Daher empfiehlt e8 fidH nicht, mit Dernburg, Bürgerl. N. ILS 161, die Korreal- 
julden al8 Bertrag3gefamt[Hulden den aus anderen, 3. DB. gefeb- 
lichen, Gründen entjtehenden jog. Solibarjgulden entgegenzufeben. (In 
Nute 1 zu 8 161 win Dernburg den Namen der Korrealfhuld auf alle 
durch einhHeitliden Red t8 aft-- au Vermächtnis — gejhaffene Obli- 
gationen ausdehnen). €E$ fommt vielmehr auf die bejondere Abficht des 
BertrageS bzw. de3 legten WillenS an, und aud) ein Gefeß kann eine 
itrengere Einheit des Schuldverhältniffes in dem eben gedachten Sinne 
jür irgendein rein gefebliqhes SyuldverhHältni3 beabfihtigen. 
3, Die Gefamtfchnldverpflihtung (ein bafjives Gefamtihuldverhältnt38) 
vird nad BGB. begründet: 
a) Durch einen Bertrag, in weldent diefe Art der Verpflichtung bejonderS ver- 
:nbart wird. Eine folde Vereinbarung wird jtet3 anzunehmen fein, wenn die 
Bertragiehliehenden einen der in der bi3herigen Praxis üblidgen Au8drüce, wie 
„jamt und fonder8“, „Ale für Einen und Einer für Ale“, „zu ungeteilter 
Hand“, „folidartich“, „forreal“ uf. gebrauchen. Natürlich bedeutet aber der 
Ausdrucd „korreal“ nicht ohne weitere® den Abjhluß einer Korrealobligation in 
dem oben IV, 2, b, y gelennzeichneten wifflenihaftliden Sinne ; vielmehr muß der 
Bertrag bei richtiger Auslegung ergeben, ob ein Gejamtfhuldverhältnts und in 
meldem Sinne, ob mit weiterer oder {trengerer NechtSfolge (2, b, y) gewollt Hit: 
b) au ohne eine befondere Vereinbarung, wenn {ich mehrere dur Vertrag 
zemeinfdaftlid zu einer teilbaren Leiftung verpfligten, zufolge der 
AuzlegungSregel des 8 427; 
3) Iraft Gejege8: 
x) bei unteilbaren Seifiungen (8 431); 
ß) bei der Haftung aus gemein[daftlih begangenen unerlaubten Hand: 
ungen (S 830); 
bei der gemeinfhaftlidgen Haftung aus den fog. quafidelikttichen GHaftung3- 
gründen der SS 831—836; 
3) bei Mithürgen für Ddiefjelbe Schuld, au wenn fie die Bürgichaft nicht 
zemeinfhajtlid übernehmen (S 769); 
Sei Miterben in AnjehHung der Nachlafjhulden, vgl. IV, 1; 
bei Vormündern, Gegenvormündern und Pflegern (88 1833, 1915); 
bei BorftandZmitgliedern und Siquidatoren, welche bei Meberihuldung des 
Berein8 Ihuldhaft die Beantragung der Kontkurseröffnung unterlaffen 
88 42, 53); 
,)
	        
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