Full text: Recht der Schuldverhältnisse (Bd. 2)

I. Abfchnitt: Inhalt der Schuldverhältniffe, 
ımmer darauf hHinausläuft, irgendeinen Tatbeftand im weitejten Sinne, der auch etwas rein 
Negative&, mindejtenZ etwas Unwahrnehmbares jein kann, einer Perjon anzuredhnen d.h. 
dieje dafür Haftbar zu machen, fei e3 ftrafrechtlih oder Atbilrechtlich, oder, was jeltener ift, 
fie ir zum Verdienjt zuzurechnen, 3. B, der Perfon al8 ihrer Urfache dafür einen Anfprucg zu= 
zuerfennen (3. 3. dem Müfler für Herbeifihrung eines immateriellen Erfolges, des Vertrags: 
ihluffes, 8652 BOGB.). Was dagegen die Philofjophie (menigften3 in ihren beiten Bertretern) 
unter Urfache veriteht, erhellt am beiten aus Schopenhauer a. a. DO. S. 48. Unfknüpfend an das 
Beifpiel der Entzündung eine8 Körper8 durch ein BrennglaZ filhHrt leßterer aus, daß die 
Rette der Kaufalität notwendig anfangslo3 i{jft. „Demnach alfo muß jeder eintretende Zıuz 
itand aus einer im vorhergegangenen Veränderung erfolgt jein, 3. B. in dem Beifpiel au8 
dem Hinzutreten freier Wärme an den Körper, au3 weldhem die Temperaturerhöhung erfolgen 
mußte; diefes Hinzutreten ift wieder durch eine vorhergehende Beränderung 3. B. durch das 
Auffallen der Sonnenfirahlen auf den Brennfpiegel bedingt; dieje8 etwa dur das Weg: 
ziehen einer Wolfe von der Richtung der Sonne, diejes dur den Wind ujm. (in infinitum).“ 
Für die ftreng philofophifdhe Auffaffung „darf nur der ganze, den Eintritt des Folgenden 
jerbeiführende Zuftand (der Welt) als Urfadhe gelten, Die verichiedenen einzelnen Be- 
timmungen aber, weldje erft zujammnengenommen die Urfache komplettieren und auZmachen, 
fann man die urfächlichen Momente oder aud die Bedingungen nennen und demnach die 
Arjache in foldje zerlegen“,  (Mehnlid) der meiftenZ zitierte Stuart Mil in feiner Logik.) 
Bal. John Stuart Milz Werke, Überfegt v. Gomperz 1885, Syftem der deduktiven und in- 
duktiven Logif Bd. II S 3 (die Urfache eines Phänomens ift die Gejamtheit feiner Be- 
bingungen), Val. au Kuhlenbek, Der Schuldbegriff S. 60—67.*) 
Da nun dieje Gejamturfache felbjtverftändlih im Recht keine Role fbielt, Haben fich die 
meijten Theoretiker jtet3 bemüht, eine einzelne diefer Bebingungen oder eineS diefjer ur: 
ächligen Momente durch ein algemeineS logijhes Kriterium als Urfache im Rechtöfiune zu 
‚ennzeidnen, wobei aber neben großer Uneinigfeit durchweg nur juriftiich undrauchbare 
Rriterien zutage getreten find. Wir erwähnen hier folgende: 
a) Birkmeyer (Urfacenbegriff und Kaufalzufammenhang S. 17): Urfache die wirk 
jJamfte, mehr al8 die Übrigen zur Gerbeifüihrung des Erfolges beitragende 
Bedingung. (hm folgend u. a. Matthiak S. 347.) 
*) An einem qualitativen Unterfhiede zwilhen Urfache und Bedingung, ohne unter 
Urjache die philojophijche Geiamturjadhe zu Derftehen, glaubt Kohler, Studien I, 83 ff. 
fefthalten zu miüfjjen. Zumal Kohler, BZtichr. f. deutichen ZivilprozeB Bd. 29 S. 1 ff. Anm 11 
dagegen proteftiert, „daß HZiviliften die Naufalitätstheorien aufzählen, ohne die meinige zu 
nennen“, mollen wir fie hier mit feinen eigenen Worten anführen: „Die causa ift”, fo 
heißt e8 a, a. ©. S, 83 f., „im Segenfjaße zur bloßen Bedingung das die Erijltenz erregende 
und darum für Art und Intenfirät wefentlich beftimmende Eiement. Wenn iG Samen fäe 
und darauZ Frucht entitehen Joll, fo muß noch verfchiedenes hinzukommen, e8 muß Feuchtigs 
‚eit hinzutreten, wie Wärme; Irogdem ijt das Säen die alleinige Urjache und das andere ift 
‚ediglich conditio, Werdensbebingung.“ IM. E, {it IhHon das Beilpiel Pohler8 hier unglücdlid 
zewählt und beweift mieder die juriftilche Gefährlichkeit philofophiidhen Denkens; denn das 
>ie Erxijtenz erregende „Clement“ {it nicht die Handlung de Säen8, jondern der Same felbit, 
mie deutlich darau3 hervorgeht, daß toter Same nicht aufgeht. Im übrigen jcheint e8 mir, daß 
Rohler Hier den Gegenjaß von Subftanz und Akzidenz, der in der Scholaitif eine große Rolle 
pielt, mit demjenigen von Urfache und Bedingung verwechfelt. Diejer Gegenfaß führt in 
netaphofiihe Tiefen; bekanntlich fennt Spinoza und kennen viele ihm folgende Woilofophen nur 
Sine Subitanz. So fagt denn auch Träger in feiner Widerlegung Kohler? (a. a. DO. S. I8 UAnm.), 
daß nach neuer naturwiffenichaftlidher Yuifaffung aud) der Samen nur einen „BedingungS: 
umplex Höchft verwidelter Urt“ darftellt. In Der Kecht8miffen {haft aber fpielen Subitanzen 
m Sinne der Philoiophie überhaupt keine Role und die etwaige Unterfheidung zwijdhen 
„(ubitantiellen und akzidentiellen“ Handlungen, etwa fo, daß „Säen“ eine fubitantielle, die 
Fyijtenz erregende, „Beriejeln” aber nur eine afztdentielle, fördernde Handlung würe, 
»ürfte praktiih völlig unbrauchbar fein. Gegen Kohler ijit SchopenhHauers Bemerkung zu 
jerwerten (a. a. OD. S. 48): „Ganz falich ift e8, menn man nicht den Zuftand, fondern die 
Objette Urfache nennt; 3. B. im angefithrten Fall (Entzündung) würden einige den Brenn: 
piegel Uriache der Entzündung nennen, andere die Wolfe, andere die Sonne, andere das 
Oxygen und fo regelloS nam Belieben“. Bereits Schoperhauer hatte die juriftiide Unbrauch: 
harfeit de8 hHhilojobbifichen Raufalitätsheariffe& far erfannt.
	        
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