1. Titel: Kauf. Taufh. S 459.
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Unfpruch genommen werden kann (8 463). Val. hiezu Crome im „Recht“ 1902 S. 333 ff.
und Sun des hürgerl. Kechte3 Bd. 2 S. 444 ff.
Die Gewähr hat fohin der Regel nach nur redhtlihen Inhalt d. h. daz Vers
Iprechen des Verkäufers für das Vorhandenjein eines gewiffen Zujtandes vertragsmäßig
Re Halten, erfeßt gewillermaßen das Beftehen diefes Zuftandes felbit. In vielen
ällen beiteht tatjächlidh diefer Zultand zur Zeit des Vertragsabichluffes noch gar nicht,
der Merkäufer, der den verfprochenen Zufjtand bis zur Uebergabe (3. B. bis zur AYuf-
(affımg) heritellen will (3. B. Sypothekverhältniffe find noch zu ordnen) denkt nicht daran,
eine argliftige Handlung zu begehen, wenn er verfchmweigt, DaB jener Zuftand augenblicklich
noch nicht gegeben i{t, Die Gemährleiftung kann aber auch in XuSnahme fällen die
a der Verficherung eines jeßt [Hon beftehenden tatjäcdhliden Zuftandes
im Bewußtiein beider Bertragsteile NO Te dies ift namentlich dann der Fall, wenn wegen
befonderer Wichtigkeit des augenblicklich beftehenden Zuftandes, wegen der Schwierigkeit
ir den Käufer, foldhen herzuitellen, menn er fehlen Yollte, befonderS auch wegen Ange
Bahlungsfähigfeit des Gemwmührleiftenden oder wegen EN 2c, der Gemwüähr-
Empfänger den jebigen Seen gewiß wiffen will und der Gewährleiftende diejfe Ablicht
fennt. Diefe befondere Richtung der Gewäbhrleittung muß aber der fich darauf Berufende
deweifen. ROSE. in Kur. Widhr. 1908 S. 329 ff.
. Aligemein ift hier noch Hervorzuheben: unter Zufiderung einer Ci enfchaft ift
bier das Vorhandenfein einer {oldjen MELDE zu verftehen, für Die Verkäufer an {ich
und ohne eine derartige Bufidherung nach ber Verfehrsgewohnheit nicht haften würde,
U aljo 3. B. die Freiheit von Rechten Dritter, für die der Verkäufer ohnedies nach
Sejeß haftet (S& 434); val. Seuff. Arch. Bd. 62 S. 53, f. Übrigen8 auch oben Bem. IN, 1, £.
Der Verkäufer, der eine redht2gefchäftlidhe am erteilt, hat für fie einzuftehen
und, wenn fie Hich als unrichtig erweilt, für die Folgen uf ufomumen, gleichviel ob er Die
Unrichtigkeit gefannt oder die Zufidherung im 4 SGlauben an ihre Richtig
Teit erteilt hat, val. bayr. Oberft. L®. Bo. 8 n. F.) S. 283, Recht 1907 Nr. 2269.
Die in Frage {tehenden Zuficherungen müffen jedoch rim De HN
jein, fonit jind jie unter dem SGefichtSpunkte DET TEN igen{chaften“
überhaupt nicht beachtlich. Bol. hiezu auch Urt, db. bayr. Oberit. LS. vom
20. Sum 1902 Recht 1902 S. 395. „E3 genügt nicht, daß bloß von einer
Eigenihaft vor den Vertragsfcehlulfe die Rede gewejen ift, ohne daß fie
zum Snhalt des Vertrag3 geworden wäre oder daß eine CEigenichaft
der Sache bloß nacdhgerühmt wird (|. Bem. 2), ohne daß die Abficht aus-
gedrückt wird, dafür einzujtehen; die Sigen/haft muß eine Befonderheit her:
vorheben, die gerade diefe Sache vom ähnlichen unterfcheidet“ (CcciuS in
Sruchot, Beitr. Bd, 43 S, 309 und f. unten Bem. 2). Chenfo prüzifiert das
Cd ({f. ROSE. Bd. 53 S. 200 und insbe], Bd. 54 S. 223,
Bd. 70 S. 82, Yur. Wichr. 1909 S. 71 und in Oruchot, Beitr. Bd. 48
S. 343, au in Seuff. rch. Bd. 59 Nr. 151, Bd. 60 Wr. 44) den Stand-
yunkft dahin, daß nicht jede bei Gelegenheit von Kaufsverhandlungen über
den Kaufgegenftand abgegebene Erklärung und nicht jede YWeußerung des
BVerkäuferS ohne weiteres als A nach) S 459 betrachtet werden kanı,
vielmehr ijt erforderlich, daß die Erklärung vom Käufer al3 vertragS-
mäßig verlangt und vom Verkäufer in vertragsmäßig bindender Weife
Sn wird; beide Teile müfjen fih alfo bewußt gewefen jein, daß
das Beriprechen einer beitimmten Eigenfhaft und da3Z Einftehen für diefes
MVeriprechen einen Teil der vertragSmäßigen Leiftung bilden fol,
e8 muß erfennbar fein, daß der Erwerber auf das Verfprechen Gewicht
gelegt und e8 al8 Teil der vom Veräußerer zu Übernehmenden Leiftung
betrachtet, fowie Daß auch der Veräußerer eS in diefem Sinne abgegeben hat.
€ muß Kr in diefer Beziehung alfo WillenZübereinftimmung vor-
fiegen. (Nidtaufnahme der Zuficherung in den Schluß fchein bedingt 3. 3.
regelmäßig Au3fchluß der Haftung val. Bolze Bd. 22 Nr. 433 und Diringer-
Hachenburg a. a. ©.) Val. hiezu ferner Schneider im „Kecht“ 1903 S. 522 ff.
dayr. Obherft. LG. Bd. 3 (n. 5.) S. 547 ff, Rıpr. d. OLG. Bd. 9 S. 1 und 2,
Seuif. Arch. Bd. 60 S. 7, Öl. f. RA. Bd. 70 S. 433, Recht 1907 Nr. 1008
und 1422, Warneyer Erg.-Bd. 1909 Nr. 80. Wegen nicht phyf A er
SFigen{haften vol. im befonderen unten Bem. 4. Vol. ferner au NOT. in
Xur, Wichr. 1903 Beil. 5 S. 43 (Zuficdherungen einer Chefrau) und NOS.
Bentral-Bl. Bd. 4 S, 258 (ein Gewährleiftungsanfpruch wegen HehlenS zu:
geficherter ES it nicht begründet, wenn die Zujicherung für den
Raufsentichluß des Käufers nicht etwa bloß nicht ausfhlangebend, Tondern
auch nicht einmal mitbeitimmend aewefen if).