1. Titel: Kauf. Taufch. SS 467, 468. 659
‚VOL Bei Berzug des KäuferS in der Rüdgewährung kann muß aber nicht)
(Eitens des VerkäuferZ die im S 354 BOB. vorgefebene Aufforderung mit
Srijtbeftimmung und den dortfelbit geregelten Wirkungen erfolgen, DurH ZFrilt=
Derjäumnis wird die Wandelung mirkungslo8 und kann auch N wiederz
dolt werden. FragliH ijt, oO in diefem alle aud nadhträglidHe Minderung
1uSgefOloffen bleibt. Eine ausdrückliche e fehlt hierüber. Die Frage wird
Wer zu bejahen jein, da durch den Vollzug der Wandelung, gleichviel ob Diele im den
Sormen des 8 465 oder durch rechtsfräftiges Urteil erfolgt, der Käufer ein für allemal
A ounden it und fein jus variandi eingebißt hat; Die Annahme würde diefes
Bundament des WandelungsrechtS geradezu umftoßen Cogl- Thiele im Archiv f. d. pi
Drari8 Bd. 43 S. 425 und 426, Schröder a. a. DO. S. 57ff., Crome Bd. II S. 466
Unm. 76, Dernhurg S 184; a. M. Planck in Bem. 2, g zu S 467, 1. ferner DVertmann in
Sem, 1, k hiezu und Brandis in D. Jur.3. 1906 S. 594).
[X. Neber Wandelung wegen Biehmängel val. im befonderen S 487 Abf. 2—4.
| X. Soliebli ift noch darauf zu verweifen, daß natürlich au die Grundjäße des
86. über das gefeblidhe Mücktritfsrecht beim Kaufe Anwendung finden können, abge-
leben von dem befonderen Falle einer Wandelung, der immer vorausfjebt, daß
Mangelhaft geliefert wurde. Das gefe lie RücdtrittSrecdht dagegen feßt
Unmögligkeit der Seiftung oder Berzug des SchuldnersS voraus (88 325,
326) und ifr feiner rechtlichen Natur nach ein einjeitiges, von einer Annahme des
Schuldners A en ges Rechtagefchäft im Gegenfabe zu der Wandelung im Sinne
der 5S 467, 465. Vol. hiezu Seuff. Arch. Bd. 57 Nr. 74 über Anwendung diejfer Grund-
lüße auf ein Katen-Qieverunasgelbäft und dazu auch im einzelnen Bent. I, 3,
nSbefondere d zu 8 440. Val. ferner auch Bem. 3 zu $ 347 (Zeitpunkt der Rüdgewähr).
XI. Liegt Betrug vor, Io kann auch dan von einem Taufchvertrage zurüdgetreten
Sen, wenn die Taufhfache nicht zurücgegeben werden kann, val. NOS. Bd. 56
XIl. Weaen des internationalen Privatrecht8 val. Bem. VI zu S 465.
8 468.
Sichert der Verkäufer eines Srundjtücks dem Käufer eine beftimmte Größe
des Srundftücks zu, fo haftet er für die Größe wie für eine zugeficherte Eigen-
Haft. Der Käufer kann jedoch wegen Mangel® der zugeficherten Größe Wan-
delung nur verlangen, wenn der Mangel jo erheblich ft, daß die Erfüllung des
Bertraas für den Käufer kein Intereffe hat.
E. I, 288; IT, 404; ILL, 468.
Wandelung hei Mangel der zugefidherten Größe eines Grunditüds.
1. Die Beitimmung des 8 468 hat einen doppelten Zmwed. Sie foll vor allem
a) ent{cheiden, „in weldher Weije Mängel bezüglich der Größe (am Maße)
. eines ©runditüd3 vertreten werden müflen“ (Mi. IL 232),
dann aber auch
b) in dem Umfange der hier in Geltung tretenden Gemwährfchaftspflicht eine
gewiffe ausnabmsmweife Einfhränkung gegeniiber der Regel des
8 459 bl. 2 begründen.
3, Nur auf Grunditüce bezieht fi obige GefebesSitelle. Ueber die Pflicht
nır Vertretung beftimmter YDuantitätsSverhältnifje bei bewegliden Kauffachen
jat das BGB. Leine Sondervorfchriften erlaffen. In diefer Hinkicht bleibt es 2
Jei den einfchlägigen allgemeinen Beftimmungen, inSbejondere hei denen des $ 459 Abi. 1
und 2. Ob ein Sal des Mbf. 1 oder ein foldher des Abi. 2 gegeben ift, alfo vb in Geftalt
Ines A (nach Maß oder Gewicht ufw.) ein Sobler im Sinne des $ 459
U6f. 1 oder der Mangel einer zugefiherten Eigenfhaft zu erbliden fei, muß bei beweg-
‚ihen Sachen nach den Umftänden des Einzeljalles hemefjen werden (WM. II, 233; val.
uch Sur. Wichr. 1908 S. 477). Bei Grundftücen wird dies durch den $ 468 Nargeftellt.
3. Eine ne des Slächeninhalt8 von Grundftücden Kommt namentlich
N den Urkunden über Verkäufe 20. in doppelter Art vor, nämlih &
a) lediglich zum Zwede Kataftermäßiger näherer Bezeihnung zur Ien-
titätöfeitftellung (8. B. Plan-Nr. 436 Wieje 0,35 ha), oder auch
N zum Bwede der Feftftellung einer Vertragsmodalität, zufolge deren
zerade eine beftimmte STächenaröße verkauft wird im Sinne einer her.
*raag8möäßigen Buflicherunag 3. B. 100 qm).