560 VIL AöfoOnitt: Einzelne Schuldverhältniffe.
Sm erfteren Falle ijt die Angabe des Hächeninhalts für fih allein nicht dazu
angetan, dem Verkäufer eine aus fonftigen Gründen nicht beftehende Mängelhaftung auf-
zuerlegen. Im zweiten Zalle kann beim Fehlen am Flächenmaße die Gattung des Ver“
fäuferS für dem Mangel in Frage fommen. (Val. auch fächt. GB. 8 1097, welchem {ich jchon
€. I $ 388 angefchlofjen hatte.) Ob die Angabe des HläcdhenmaßeS in dem einen oder an
Sinne aufzufatjen fei, {ft Tatfrage im einzelnen Falle (ebento RGES. in Sur. Wir. +
Beil. S. 125 und Zentral-Bl. Bid. 5 S, 182, ferner Recht 1908 Nr. 962). Eine beftimm ©
Vermutung oder Auslegungsregel für das Eine oder Andere ift im G©ejeße nid £ au!
geitellt (abweichend vom gemeinen Rechte: Dernhurg, Band. 11 8 100), {. Mb. II, 233. 1
der bayrikchen Notariatsprarxis find Anftände in diefem Punkte meiften3 dadurch abgefchnitten
worden, daß man eine befondere Nebenbeltimmung beim Vertrage beurkundete, wonach bie
A des ODE Oje für Die Nichtigkeit des angegebenen Flächenmaße8 überhaupt aus-
gefhloffen wurde.
Dal. ferner über befondere Bertragsklaufeln, durch welche den im Vertrag
aufgeführten Größenangaben die Bedeutung einer hefonderen Bufidgerung benommen
wird, Beer in D. Iur.3. 1905 S. 668 ff. ®
us der Praxis vol. ROT. in Sruchot, Beitr. Bd. 50 S. 373 und SU
Wichr. 1905 S. 530: Cine Zuficherung der Größe eines Orundftück8 ift nicht anzunehmen,
wenn nicht3 weiter vorliegt, als daß beide Teile wilfen, wie groß das Grundftück nad
dem SGrundduche fein fol, auch wenn fie die Ubficht haben, e8 in diefer Größe zu vers
äußern und zu erwerben; ferner NGESE. Bd. 63 S. 110: Eine Buficherung über die Größe
des verkauften Orundftücs hat nicht die Bedeutung einer veriragsmäßigen Zıufage, WENN
‘ie in dem notariellen Vertrag nicht aufgenommen und hei der Muflaflung nicht aufrecht
erhalten ift. N
4. Siegt der Fall To, daß angenommen werden muß, e8 fei eine heftimmte Größe
Des Örundftucks bertragsmüßig zugefichert worden, {jo tritt nach S 468 die Haftung
bes Verkäufers dafür ein und zwar geradefo, wie Für den Mangel einer 80
BDrten Cigenichaft (für den Eee wie für einen Qhualitätsmangeh
. Dertmann Bem. 1 zu 8 468), alfo insbeiondere nach den Borfchriften der SS 459 Abi. 2
462, 463 BOB. Se
5, Der hiedurh begründeten Haftung des Verkäufers fteht der Anfyrnch De
Käufers auf Wandelung oder Minderung oder Schhadenserfaß nach 88 462
ne, Der Wandelungsanfipruch unterliegt aber nach yofitiver Bor“
Ichrift des S 468 einer gewifjen Einfhränkung. ,
a) In den Kegelfällen nach $ 459 Abi. 2 ift die Softung des Berkäufer8 unein-
gefiräntt nah Art und nach Umfang. Viegt aber ein Mangel an der
zugeficherten Öröße eine8 GOrundjtücks vor, fo kann der Nechtsbehelf der
Wandelung ausnahmöweifle nur dann geltend gemacht werden, wenn Der
Mangel fo erheblich ijt, daß die Erfüllung des BertragsS des Ber“
trag5 — nicht a ber Sache: Dertmann Bem. 2) für den Käufer fein
Interefje hat. Entgegengefeßten Falles hat der Mänfer unter den Rechts
bebelfen, nach 8S 462, 463 nur mehr die Wahl zwiihben Minderung?”
oder Schadenserjaßanipruch. ,
Der Orund diefer Einfhränkung liegt nach M. N, 234 darin, daß die
Küdauflöfung von Orundftücksverkäufen meiit zu aroßen Weiterungen und
Verwiclungen führt. ,
Ob nun eine Erheblid keit des angel in jenem Sinne vorliegt,
bemißt ich natürlich wiederum nach Lange der Verhältnifie im Einzelfall.
Die Beweislait für das Vorhandenfein jener gefeßliden Borausjebung
iriffit den Käufer. In M. I, 234 ft zutreffend darauf hingewiejen, Daß
wenn auch der Käufer „die genauefte Nebereinftimmung des wirklichen mit
dem vertragsmäßig angegebenen Slächeninhalt regelmäbig nicht verlangen
fann“, boch au Sälle borfommen, in denen e8 genau auf das Maß art’
Sommt, wie namentlich beim Verkaufe von Baupläken in größeren Städten.
Daß Übrigens abgejeben von der eben befprodhenen Einiohränkung alle
anderen Bejtimmungen über Mängelhaftung auch im alle des S 468 zur Un-
wendung fommen, insbefondere auch die der SS 460, 464, ijt zu allem Neber“
Muß in den M. I, 234 befonderS betont. _
d) SinfichtliG der Anfechtung wegen Frrtums vol. Borbem. 5, x nor 8 459
und NGES., Recht 1908 Nr. 1356.
„6. In M. Il, 234 {ft weiterhin erörtert, daß das für den Fall des Verkaufs eines
Einzelgrundftiücks hier Berordnete auch gilt beim Verkauf eines Inbegriff8 von
S©rundjtücen. „In einem foldhen Falle find die al8 ein SanzeS zufammengefaßten
Srunditüce für die Anwendung des GefeBe8 in der Keael al8 ein Grundftiick
[?)