1. Titel: Kauf. Taujch. 88 478— 480.
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IV. Xu8 der finaulären Norm des S 478 darf kein Schluß auf die Berjährbarfkeit
von Einreden im allgemeinen gezogen werden, val. Bem. 8 zu $ 194.
. Y, Wegen der Replik der Arglift gegen die Cinrede der Verjährung
. Bem. 8 zu & 222 in Bd. 1.
8 479.
Der AnfpruchH auf Schadenserjag kann nach der Vollendung der Ver-
‚ührung nur aufgerechnet werden, wenn der Käufer vorher eine der im S 478
bezeichneten Handlungen vorgenommen Hat. Dieje Befjchränkung tritt nicht ein,
venn der Verkäufer den Mangel argliftig verfchwiegen Hat.
&. IL, 414: II, 472.
Aufrechnung des Schadenserfakanfpruchs,
N ı. Grundgedanke, NahH BGB. S 390 ift die Anfredhnung einer ver=
(äbrten Forderung auf Schadenserfaß (vgl. $ 478 mit Bem.) unter einer beftimmten
Yortfelbft Gezeichneten Borausfebung freigelafien. $ 479 febt für eine folhde Nufrecdh-
zung des Uniprudhs auf Schadenserfaß (im Sinne des $ 463 vgl. Bem. hiezu)
äne weitere Befhränfkung dahin jeft, daß foldhe nur dann zuläffig fein foll, wenn
der Käufer eine der im S 478 bezeichneten Handlungen vorgenommen hat nal. bie
Sem. zu 8 478); damit wird alfo die Aufrechenbarkeit von rechtzeitig erfolgter Kundbar-
Machung des Schadenserfabanfpruchs abhängig gemacht. In Ronfequenz der in Bem. 2,
8 zu 8 478 angegebenen Mechtfprechung des Reichsgerichts wird ferner auch der all=
Zemeine SchhadenserfaBanfpruch megen Lieferung einer mangelhaften
Sache dem $S 479 unterfiellt werden müfen.
3, Die hier vorgefehene weitere Befhränkung tritt jedoch nicht ein, wenn der
Serfäufer den Mangel abficdhtlidh verfdhmwiegen hat. Baal. 88 443 und 463 mit
Bem., fowie 8 478.
. 3, Das Berhältnis zu 8 390 ift dahin aufzufaffen, daß durch die weitere Be-
IOränkung des S 479 an derjenigen allgemeinen Borausfeßung, welche
der 8390 BOB. für die Aufrechenbarkeit einer verjährten Forderung überhaupt aufftellt,
richt3 geändert ift, da eS fih hier nicht um eine Erleichterung, fondern um eine zu f[üß-
liche Ei Hwerung handelt. (So aud DVertmann Bem. 2 zu $ 479.)
4, Strittig ijt, ob in $ 479 nur die Nufredhnung gegen Anfprücde aus demfelben
Sejchäft oder auch gegen Aniprüche aus anderen GejdHäften gemeint fei. Die leßtere
Anficht, die hauptfächlih Staub in Anm. 142 zu S 377 HGB. vertritt, findet
die Bedeutung des 8 479 lediglich darin, daß 8 390 Saß 2 durch das Erfordermi3 einer
Anzeige oder einer andern der in S 478 bezeichneten ae eingejdhränkt jei. Die
Pritere Meinung (vgl. Makower, HGBG., 12. Aufl. S. 1221) legt dagegen $ 479 dahin
zus, daß nach Bollendung der Verjährung der AnfprudhH auf Schadenserfaß nur noch
gegen den nicht gezahlten Aaufprei8, aufgerechnet werden könne, aber auch das
tur, wenn eine Der in S 478 bezeichneten Handlungen vor Bollendung der Verjährung
vorgenommen wurde. UAu3Z der N bes 8479 — bval. in diefer Hinficht
die eingehenden Ausführungen in ROS. Bd. 56 S. 171—173 — ergibt ih überzeugend
die Nichtigkeit der erjteren Auffallung (ebenfo Ripr. d. DLG. [Gamburg] Bd. 8 S. 73);
Jageagen aber wieder Marcus im „Hecht“ 1905 S. 40, 41, fowie Vertmann Bem. 2.
5, Bei Biehmängeln vgl. 8 490 Abi. 3 Sab 2.
6. Bon verfchiedenen Seiten (val. Sangheinekfen a. a. ©. S. 242 und Plane in
Bem. 2 zu S 479) wird die Anficht vertreten, daß die Borfchrift des $ 479 im Wege der
Analogie auch auf den verjährten An] pruchH des Käufer8 auf dag hin a SCe
Kaufpreife8 (gegen einen Anjprucdh des Käufers aus anderem Örunde al3 dem Kauf“
Jertrage) ausSzudehnen fei. Ein tichhaltiger Orund für eine derartige Ausdehnung dürfte
aber nicht vorliegen. Bol. zu diejer Frage übrigen8 auch Thiele a. a. OD. S. 428 ff. und
Dadmann a. a. OD. S. 546.
8 480.
Der Käufer einer nur der Gattung nach beftimmten Sache kann ftatt der
Wandelung oder der Minderung verlangen, daß ihm an Stelle der mangelhaften
Sache eine manaelfreie geliefert wird. Auf diejen Anfpruch finden die für die