1. Titel: Kauf. Taujch. SS 504—507. 729
jäßen in Betracht, mas in M. II, 347 befonder8 hervorgehoben wird. Bezüglich
des Dritten vol Bem. 5 zu S 504. . , |
Wenn der fraglihe Segenitand dem Dritten mit Rücfiht auf deffen
Berfon zu einem niedrigern Breite A verkauft
wurde, fo wird der Verpflichtete auch von dem Berechtigten lediglich diefen
vereinbarten Preis verlangen fönnen, außer eS liegt eine Schenkung vor, 10
daß das Borkaufsrecht überhaupt nicht zur Anwendung fommt: eS muß
Sache des Verpflichteten bleiben, eine foldhe Folge durdh entfprechende FeftjeBung
der Raufbedingungen gegenüber dem Dritten zu verhüten (fo mit
Zn nd in Bem. 2, a. M. dagegen Dernburg $ 196 und Crome Bd. 11
©. 500).
Neber Unzuläffiatkeit der Belaftung eines Grundtids mit einem VBorkaufsrecht
in der Weije, daß für den Fall der Ausübung des Rechte8 der Berecdhtigte
zur Bablıumg eine8 im voraus befitimmten fejten Preifes vervilichtet
fein Toll, val. Rammeraer. in Entih. FG. Bd. 5 S. 120.
g
8 506.
Eine Vereinbarung des Berpflichteten mit dem Dritten, durch welche der
Kauf von der NMichHtansitbhung des Borkaufsrechts abhängig gemacht oder dem
VBerpflichteten für den Fall der Ausübung des Borkaufsrechts der Rücktritt vorbehalten
wird, ft dem Vorkaufsberechtigten gegenüber unwirffam.
& I, 481; II, 440; IL, 501.
i. Die Borfchrift des S 506 ftellt Mar, daß auch tin einem der in der GefeHesftelle
erwähnten Zälle die Borausfebungen für die Ausübung des Borkaufsrecht8 alS gegeben
3u erachten find (B. 1, 97). Sie dient zu einer gewifflen Sicherftellung des VBorkaufsberechtigten,
auf daß nicht durch Wbmacdhungen fraglicher Urt zwifdhen dem Borkanfsverpflichteten
und dem Dritten einem VBorkaufsberechtigten fein Recht unterbunden werden
fan. Ebendarum erftrect ich auch die hier feftgefeßte De telolg® nur auf das Vers
Pültnig zu dem Borkaufsb gie Diejem gegenüber ijt eine Vereinbarung
ee Art redhtsunmwirkffam. Sie ift dagegen nicht 1Oledhthin nichtig, Kann vielmehr
in Anfehung des Verhältniffes zwifhen dem Verkäufer und einem Dritten fogar infofern
Wert haben, als fie dazu heftimmt fein kann, den Verkäufer für den Sal der
Ausübung eineS beftehenden BorkaufsredhtS eines Schadloshaltungsanfpruchs des Dritten
Se entheben; denn daS entitehende Verhältnis zwijdhen dem Verkäufer und dem Dritten
äufer für den Fall des Eintritts eines BorkaufsrechtS haben dieje Barteien unter jich
auSzutragen. Vogl. hiezu Bem. 5 zu S 504.
‚8. Andere Bedingungen oder ein ander weit beftimmter Borbehalt des Rü cktritt3,
wie 3. B. ein von dem bloßen Willen des Verkäufers abhängiger Rücktritt muß
zuläffig fein, vorausgefekt, daß dadurch nicht lediglich die in S 506 ausgefhloffenen Abreden
verdeckt werden jollen. Neumann in Bem. 2 zu S 506.
S 507,
Hat ficH der Dritte in dem BVertrage zu einer Nebenleiftung verpflichtet,
die der Vorfaufsberechtigte zu bewirken außer Stande ift, {fo Hat der Vorkaufsberechtigte
ftatt der NMebenleiltung ihren Werth zu entrichten. LäBt fich die Nebenleiftung
nicht in Geld fHägen, fo ijft die Ausübung des Vorlaufsrecht® ausge[hlofjen;
die Vereinbarung der Nebenleiftung kommt jedoch nicht in Betracht,
wenn der Vertrag mit dem Dritten auch ohne fie gefchloffen fein würde,
GE. I, 484; II, 441; III, 502,
Bur Erläuterung diefer SGefegeSftelle fer zunächft daran rückerinnert, daß beim
Kaufe (und um diefen Vandelt e8 fich beim Borkaufsrecht allein, val. hiezu Bem. 1, a, ß
nr $ 504) die Gegenleiftung des Käufers begriffsgemäß in Geld Beiteht, anderSartige
eben leiftungen indefjen nicht ausgefühloffen find (vgl. Bem. VI zu S 433). Liegt mun
der Fall vor, daß {ich der mebhrermähnte Drittfäufer in feinem Kaufvertrage dem Verfäufer
zu einer folchen Nebenleiftung verpflichtet hat, fo entiteht die Hrage, wie N die
Verbindlichkeit defjen geftaltet, der ein Vorkaufsrecht hat und ausübt. Die Untwort
bierauf gibt 8 507 mit verichiedenen Untericheidungen.