Full text: Recht der Schuldverhältnisse (Bd. 2)

2, Titel: Schenkung. S 516. 
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gibt 8 516 Wbof. 1 feine Vermutung dahin ab, daß jeder vertragSsmüßigen 
Seit eine Gegenleiftung entiprecdhe, val. RGE. in Zur. Wichr. 1906 S, 462). 
nentgeltlich i{t eine Zuwendung dann, wenn mit ihr nach Maßgabe 
des Inhalis des NechtsgefhäftZ die Erlangung irgendwelcher Gen Tg 
oder eines AnfpruchsS auf eine folche nicht verfolgt wird, e& darf aber dur 
die Bumwendung auch Feine privatrechtlicdhe oder öffentlihrechtlidhe VBerbind- 
(ichteit erfüllt werden wollen wval. Plan in Bem. 2 zu S516, Gruchot, 
Beitr. Bd. 45 S. 201); vol. hiezu auch Seeler, Unentgeltlichteit als Er- 
jordernig der Schenkung in Gloflen zur Praxis des KAG. 1908 S. 45—74 
und Haymanın, Zur Grenzziehung zwifhen Schenkung und unentgeltlihem 
Gefchüft, Kherings Sahrb. Bo. 56 S. 86. (€3 muß auem in fubjektiver 
Hinficht CSinigung über foldhe Unentgeltlichfeit der Zuwendung beftehen, 
val. unten Ber, d und Bem. II, 1.) De 
Nu3 diefent Grunde i{ft daher auch regelmäßig eine Zuwendung 
conditionis implendae causa feine Schenkung des GeberS an den 
Empfänger, weil erfterer damit die I der ihm Telbfit gemachten 
A erfüllen will (übereinftimmend land a. a. D.; and. Anf. 
Burckhardt S. 137 ff.) . . . ; 
Unentgeltlichkeit in diefem Sinne Öt 3. 3. für die Hegel nicht vor 
bei einer MangauZmweidhung (al. hiezu Neumann in OÖruchot, Beitr. XD. 45 
S. 503 ff., insbef. S. 509 gegen NOS. in Sur. Wichr. 1901 S. 382 und ]. 
jerner näher Vorbem, IV vor S 780, fowie auch Ripr. d. OLG. [Celle] Bd. 8 
3. 75 und Seeler a. a. OD. S. 45 ff); regelmäßig auch nicht bei unentgeltlichen 
Abtretungen für eine neue Straße, Joweit durch die Abtretung der 
Grundfläche die HGeritellung der Straße ermöglicht wird und der Abtretende 
die Dadurch feinem anliegenden @rundftüick erwachfenden Vorteile al3 Ent 
en erlangen will, vol. Bopp in Bayr. Moh- Bd. 10 S. 254 und ROCS,, 
Recht 1907 Nr. 2538; Seeler a. a. OD. will diefe Unentgeltlichkeit auch ver- 
neinen_ bei dem Veriprechenm einer angemeffenen UlterSpenfion Jeitens 
eine3 Dienfiherrn gegenüber jeinem treuerprobten langjährigen ET 
ggg infihtlich einer Bürgfihaft vol. ROES. im BHentral-Dl. Bd. 4 
S. 336. 
Darüber, ob in der A dur einen Dritten 
eine Schenkung liegt, val. ROC. Bd, 54 S. 282. . 
Neber das nachträgliche Provifionsverfprecdhen einem MäkLer gegen- 
über, auch für den ga daß das Gefchäft nicht zum Abihlufje Kommt, val. 
Beiler, Bayr. 3. f. M. 1908 S. 395. 
Wegen des BVBerfprechenS der Hupothefbeitellung für fremde 
Schuld, vgl. DL®. Stuttgart, Württ. Jahrb. Bd. 20 S. 3 ff. 
Wegen Anerkennung einer Forderung dem Miterben gegenüber zu 
defjen Ounften vol. bayr. OQberjt. LG. ect 1903 S. 339. 
Vol. übrigens hiezu aud Bem. 4 zu 8 517 im einzelnen. 
Endlich müllen beide Teile darüber einig fein, daß unentgeltlih 
egeben und ebenfo Cm werden fol; val. auch unten Bem. IL. 
fa Vorhandenfein einer Schenkung genügt e3S insbef. nicht, daß objektiv 
wilden eh" und Genen ein Mißverhältni3 Dbefteht; e5 
fommt vielmehr darauf an, ob nach dem Willen der Parteien die minder- 
mertige Leitung al8 Gegenleiftung gemeint war oder hinfichtlih des Wert: 
überichufles die erben eine unentgeltliche fein follte (]. ROSE. vom 
3. Oftober 1907, Warneyer Bd. 6 S. 533, ur. Wichr. 1908 S. 71, Bl. f. RA. 
bb. 73 S. 826 und Haymann in Shering3 Yahrb. Bd. 56_S. 86 ff.) 
. Alle dieje Erforderniffe müffen für den Schenkungsbegriff vereinigt vor- 
liegen. (MM. 11, 286 ., B. I, 1 
3. m einzelnen {ei noch bemerkt: 
a) Eine Zuwendung, welche die Erfordernifie einer Schenkung an {ich trägt, 
fanıt in den verfchiedeniten rechtliden Zormen vorkommen. 
x) Sie fann insbefondere beftehen in der Begründung neuer Bermögen8- 
rechte des Befchenften durch den Schenker, d. h. mit Mitteln feines 
Vermögens, oder auch in der Nebertragung {hon beftehender Kechte 
(3. B. von Eigentum und anderen dinglidhen Kechten, Hypotheken und 
dal.) von dem einen auf den anderen, auch in lan von Ber- 
mögenSanfprüchen auf dem Gebiete der Schuldverhältnijie oder in 
dem Erlafie von Forderungen, weldhe dem Zuwendenden gegen den 
xnderen zuilteben (S 397) vder auch in Mebernahme einer Schuld 
A)
	        
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