Full text: Recht der Schuldverhältnisse (Bd. 2)

1. Titel: Berbilihtung zur Leijtung. $ 252. 67 
Setung dc8 8 954 Sab 2 angeführte frühere Zeugnis Plands (1. Aufl.) Her find demn beide 
Zeugnijffe in Dder hier vorliegenden Orundirage des adäguaten Bufanmenhangs 
wirflich unvereinbar? Ich lege keinen Wert darauf, daß das Zeugnis von CEnneccerus 
ich nicht auf den un8 iInterejiierenden Varagraphen felbjt, fondern nur auf einen Mit 
diejent begrifflidh verwandten Fall bezieht. Die auf den Antrag Enneccerus BED GNE 
Bejtimmung enthielt näntlich eine Moransfebung, die auch Wir ablehnen; He {tellte ich 
auf dem auch vom ung abgelehnten rein jubjektiven Standpunkt, indem fie von 
Unftänden {prac, welche der ScMulduer fannte oder fennen nußte Gahrläftig 
nicht fannıte), und dies hätte audh von unjerem Standpunkt aus iehe die vorftehende Des 
fonung der objektiven nachträglichen Vroanoie [Bem. 2) zur Ablehnung des €. II $ 215 
ihren miüiffen. N , , 
Hiernach Ipricht die (Entftehungsgefdhichte des S 252 Saß 2 zum miüindeften nicht 
gegen unjere Auslegung. . . ” N 
Da wir in dieler Auslegung des Sab 2 nicht eine Ausnahme, fondern nur die 
Anwendung des auch bei effeftiven Schaden gültigen Prinzips des adäquaten Kaufal- 
zufjanumenhangs erblicen, it auch das von Enneccerus, il S. 409, d geltend gemachte 
Araument, das nur die ältere Auslegung von Pland trifft, welcher jich zu einer grund- 
jäßlichen Anerkennung diejes Prinzips damal8 noch nicht befamıtte, für uns belanalos; 
eine Verfchiedenheit in der Beurteilung des Kaufalzurfanmmenhanas bei volttivem Schaden 
und entqaangenem Gewinn findet nicht |tatt. , N nn 
Wenn endlich Ennecceru8 meint, daß die Klanckihe Auslegung zu offenbaren 
Unbilligkeiten führe, fo gehen feine dafıtr beigebhrachten praftifchen Beifpiele anfcheinend 
bon der (jtillichweigenden) VBorausfebung Dolojer Handlungsweije des SchädigersS aus, 
und in diefem Falle madhen wir felbhit eine Ausnahme. Val. VBorbenm, 
INT, 4, b, « (S. 50). Dagegen eridheint c& un8 undillig, wenn dei jchuldloter oder bloß 
jahrläffiger Begründung der Verantwortlichkeit Diele {Olechthinm auf alle Lonkreten Folgen, 
zu auf Jolche, die außerhalb des Bereiches der Wahricheinkichkeit Lagen, erftrect wird. 
Au Schollmeyer IL S. 36, 37, der ih Enneccerus anfcOhließt, führt al3 arg. ad hominem 
YA einen Diebhftahl8fall vor, ebenfo wie Träger a. a. DO. S. 258 eine Unter. 
iO lagung des Lofes vorau3jeßt. „Soll etwa ein Spekulant, welcher auf Steigen bon 
gewilfen Kurspapieren fpekulierte und deswegen Diejelben auffaufte, um te fpäter mit 
Gewinn zu verkaufen, dem Diebe gegenüber, welcher ihm die Bapiere geftohlen hat, den 
mntgangenen Gewinn nicht Liquidieren fönnen, falls aller Wahriheinlidh keit zum 
Zroß das Steigen der Papiere eintrat?” Ach antmorte unbedenklich: ja, weil es fich 
um ein überdies Dolojes Delikt handelt und gegenüber Dem beliftifchen CEntziehen einer 
Sache überdieß das Prinzip des S 848 (Gaftımg Tür Bufall) einfoblägt. Aber der Fall 
befommt ein anderes Geficht, {obald wir an bloße Zahriäjfigkeit Dei einer Kon- 
:raftserfüllung oder gar an Ihuldlofe (fog. reine Knie eftung denken. Wenn 
auch Plan 3. Aufl.) ir der Auslegung des YAUbf. 2 zur herrichenden Veinung übers 
getreten ijt, jo fällt doch in8 Gewicht, Daß er {ich gleichzeitig in diejer Auflage (S. 30) 
jür die Begrenzung des Schadenserfabes aus dem Gejichtspunkte des adäquaten Zıt- 
jammenhangsS erflärt. land fteht insbefondere in Anfehung des vielbefprochenen Bei“ 
JpielS eineS LotteriegewinnesS auf demfelben Standpunkte, wie wir, D. Dh. er verneint Die 
Erfaßpflicht unter der Vorausfebung, daß der Gläubiger durch bloßen Bahlunagverzug 
5e8 Schuldners amt Aırkaufe des Lojes gehindert worden Ut. , 
. Nach der in Aufl. I vertretenen und CH anicheinend Herrichenden Anficht fol 
al8 Beitbuntt, in weldjem die Wahricheinlihkeit begründet fein muß, der Regel nach 
die Beit der Urteilgsfällung enticheidend fein. Val. auch Schollmeyer ILS. 39; nach 
Enneccerus II S. 411 it aber der Nichter in diefer Beziehung nicht gebunden, kanıt 
vielmehr, wenn dies dem Gläubiger qünftiger ift, auch einen früheren Weonrent aqünitiaerer 
Koniunktur zugrunde legen. , . en fa 
Yll8dann würde eS unter Umftänden von einer durch gefchickte ProzeBhihrung Teicht 
f ermöglicdhenden Verzögerung Der Entidheidung abhängen, einen Höheren oder geringeren 
Betrag zu erzielen. Wir würden ung de lege ferenda niemals ınit diejer Theorie 
befreunden können, erachten ®ie aber auch de lege lata durch den einfachen Hinweis, auf 
den Wortlaut „erwartet werden konnte” erledigt. Der maßgebende BZeitpunft unß in 
der Vergangenheit liegen und fomit fann, wofern nicht alles auf bie Millkür des Yichters 
geftellt werden ioll, nur derienige des Eintritts des JOäbigenden Umftandes 
gemeint fein. Val. Vorbem. IN, 3, b, insbefondere S, 46 (ex praesenti statu), Ir 
Wenn der fchädigende Unıftand JelOft in feiner unmittelbaren Wirkung fih uber eine 
gewifie Zeitdauer eritrect (aljo beilpielsweije bei Verzug, bet ‚ihulohaften Unterlaffungen) 
nd alle während diejes Zeitraum5S yorbandenen IUınftände bei der nachträglichen 
Prognofe zu berückichtigen. Val. Bem. 1, b zu S& 254. 
— Wie bier anıchetnend Dertmann Ber. 2 zu S 252 („die Erftattung des entgangenen 
Sewinnes darf nicht ing Endlote Führen“). Nicht aanz entichieden und far troß des
	        
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