Full text : Recht der Schuldverhältnisse (Bd. 2)

1. Titel: Berpfligtung zur Leiftung. 8 255. 79

Dem Verluft eine Rechtes {ft eS gleich zu achten, wenn dem Anfpruch aus bent
On eine zerjtörliche Einrede entgegeniteht ober went das Recht aus einen anderen Örunde
3. B. durch Verluft der Sache {elbf£) wertlo8 geworden ift. Planck Bem. 2 3u $ 255.)
Nur folde Anfprüce find abzutreten, die dem Srfabberechtigten wegen
Verlegung Se Ginentums oder eines NecdhteS an der Sache zuftehen, nidt jedoch
folche, die ihm auf Grund einer bei1o0 nderen obligatoriichen Beziehung Dritten
Begenüber zuiteben, 3. 3. nicht a peied® gegen eine Verfiherungsgefellichaft
aus dem Verficherungsvertrage. Val. auch Zaft, Anipruchstonkurrenz und Sejamt{chuldverhältnis,
 S. 31—60. (ES beiteht, fein Ronkurrenzverbältnis zwifdhen Schadenserjaß und
Verficherungsanipruch; wegen Merfchiedenheit des juriftiichen Zweds; 5 255 hl fon
furrierende Anfprüche voraus.) Val. aud ROS. in Sur. Wichr. 1908 S. 446 + if 7.
MX. M. Rümelin, fit. Bierteljichr. 45, S. pr . __-_- N —_—_.
Sm iibrigen fönnen diefe Anfprüche elbft Tomwohl ding ich wie auch perlönlt fein.
Als dingliche aiprüche onen in Betracht: die VBindikation (SS 985), 8$ 989, 990 ‚Der
dem Eigentümer gegen den YBefiber zuftehgende Anipruch auf Schadenserfaßg wegen Ver-)cOlechterung,
 Untergangs und jonftiger Unmöglichkeit der Herausgabe der Sache), S 1007
Anipruch aus dem Teiberen Befib), der Aarfpruch des NieBbrauchers ($ 1065), Die actio
in rem pigneraticia ($ 1227). 08 perfünliche auch Die Aniprüche aus $ 823 wegen
{cOuldhafter Verleßung des Eigentünrer8. Val. Vertuann a. a. D. S. 287, Dernburg, Bürgerl.
X. IU8 34 IT, b, Schollmeyer 11 S. 48. land, Bem. 2. ;
4. MWöührend nach dem €. I S 223 die Aniprüche des Entfchädigten gegen Dritte
fraft GefeBes auf den (Erfaßleiftenden ÜergingeN gewährt das BOB. dem Eriaßpflictigen
 nur einen Anipruch auf Aotretung. teßtere hat Bug um Zug ie die
Erfaßleijtung zu erfolgen. Dem Eriagpflichtigen {teht wegen diefes Unjpruchs ein urücbehaltungsrecht
 zu. Macht er diefes gegenitber der Mage auf Eriableifhung geltend, 10
ft er zur Erjaßleiftung gegen Wbiretung 3zU verurteilen (SS 273, 274).
Die AWbtretung erfolgt durch Mertrag zwilchen dem Gläubiger und dem Erfaßbflichtigen
 gemäß SS 398 und 4138.
 .. Dagegen gehen nach S 67 RKRGei. über den Verfiherungsverirag die Yır-[prüche
 auf Erfaß des Schadens gegen Dritte auf den Verfjicdherer Eraft Gefebes über.
5. Wirkung der AWotretung: Die Wirkung ber a! wird zunächft durch
S 398 BGB. beftimmt. Darnadh fritt mit dem Hofchkuffe des Vertrages der Eriaßverpflichtete
 an Stelle des Erjabberechtigten. Da jedoch 8 398 nur die Beffion obligatorifcher
 Anfprüche im MAuge hat, {jo Yt eS fehr zweifelhaft, ob mit der Nbtretung
aud die dinglidHen Rechte, Joweit e$ Jich um joldhe Dei Der Notretung handelt, ohne
weiteres auf den Erfjabpflidhtigen KEN Die Srage_ wird verneint von
SE Bem. 3 Abi. 2, DVertmanır Bent. 3 Abi. 3, bejaht von Sucher S, 255, Cofack,
ernburg.
—. Pland Ber, 3 Aof. 2 glaubt fie wenigftens für den Fall der Abtretung der
rei vindicatio bei beweglichen Sachen nach 8931 bejaben zu Fönnen; er präfumiert
für diefen Sal die ZU Eigentumsübertragung erforderliche Abfidht als
die dem Gejebe entipredhende. Diele Auffaliung ijt jicherlih berechtigt, ebenfio wie die
Annahme Blands, daß im Zweifel d. h. menn nicht das Gegenteil vereinbart worden ift,
der Erjabberechtigte, wenn er den Beliß der Sache felbit wiedererlangt, verpflichtet it,
Din Sache dem Erfaßpflichtigen herauszugeben. So auch in wefentlichen Windicheid=Kipp 1
8 258 Yr. 7. , /
Hogejehen von diefenı Falle aber wird man der Anficht Dertmanns und Schollmeyer8
 Leipflichten müfjen, daß die dinglichen Nechte zunächft beim Abotretenden verbleiben,
und daß der Srjabpflichtige {lediglich einen Bereicherungsanfpruch gegen den Srjabßberechtigten
 (auf Nückahlung eines entiprechenden Teils Der Schadenserfaßfumme) geltend
machen Kann, falls leßterer Telbft die Sache bzw. das Recht (3. SB. einen Nießbraucdh:
miedererlangt und fih weigert, eS an den Erfaßpflichtigen zu Kbertragen,
Nach Dertmann a. a. OD. Kant auch der (Erjabpflichtige felbit, wenn er den ber-[orenen
 Gegenftand erlanat hat, mangels entgegenftehender Sinigung gegen Sn bes
DOGS den geleiteten Eriaß zurüchordern. Dal. Dagegen jedoch Blancdk
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. 6, a it zwar richtig, daß_S 255 dem Erfabpflichtigen zunächit eine Retentionseinrede
 Det A 59 S. 370, 371), nicht aber, daß er auf eine Joldhe befchränkt
ift. Wenn der Berpflihtete vollen ECrfaß geleiftet hat, ohne tich die Anijprüche abtreten zu
(offen, 10 fanıt er die Mbfkretung au nachträglich verlangen. Daraus, daß die Abtretung
 und die Erfableiftung Zug um Zug ZU erfolgen haben (Analogie des & 322), Folat
nur, daß fein Teil vorzuleiften braucht. Ein Grund, weshalb Der freiwillig Borleiftende
mit jeinen Aripruche ausgeichlofen fein follte, fäßt fich nicht denken. Bol. Wand 3
            
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