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VII Abfdhnitt: Einzelne Schuldverhältnifie.
Diefe Borjchriften gelten bei der Pacht eines Grundftücks oder eines Rechtes
auch für die Fälle, in denen das PachHtverhältniß unter Einhaltung der gefeß-
lichen Frift vorzeitig gefündigt werden kann.
6. I, 537; IT, 535; ILL, 588,
1. Sinfichtlid der Beendigung der y dur Kündigung kommen jeloftver-
jtändlih zunächit die bertragsmäßigen Äbmacdhungen in Betracht, die gerade hier die
Kegel bilden werden.
Da bei der Bacht im allgemeinen andere Verhältniffe obwalten, al8 bei der Miete,
die im Hinblick auf die Interejien des Pächter8 einen khırzen Abbruch nicht geftatten, 10
beftimmt 8 595 — abweichend von 8 565 — alS gefeßlicdhe RündigungSfrift eine halb:
nes und zwar nur für den Schluß des Vachtjahres (j. Bem. 2 unten und val.
Od. {1 Fit. 21 88 342, 343).
Diefe gefeslidhe Kündigungsfrift gilt jedoch nur, wie befonderS zu betonen ift:
£) bei der Bacht eines Grundftiücks wilden landwirtihaftlichen und anderen
wird bier nicht unterfchieden) oder der Pacht eines Rechtes;
b) bei Bachtverbältniffen von unbeftimmter Dauer (vol. Bem. I zu $ 564)
und bei der jog. vorzeitigen Kündigung unter Einhaltung ber gefeblichen
Drift (Abi. 2), |. Dem. 3 unten. Bei der acht von beweglichen Sachen
dagegen gelten die Vorfchriften de3 S& 565. Die BVerbachtung eines Rechtes
an einer bemeglidhen Sache, 3. DB. an einer Herde, muß hier in diefer
Bed dung der Berpachtung der beweglichen Sache felbit gleich tehen. (Mt. 11, 428.)
Vogl. aud Crome S. 582 Anm. 19. ;
Die außerordentliche Kündigung (vgl. SS 542, 553 und 554) if
Felbftverftändlih audh hier an feine ündigungsirift gebunden.
2, Maßgebend für die Kündigung ift hier das Bachtiahr (alfo das mit dem Be:
ginne der en anfangende und gemäß SS 187, 188 zu Gerechnende bewegliche Sahr),
nidt des WirtfhaftSijahr. Der Begriff des WirtfhaftSjahrs würde zu einer folchen
allgemeinen Beftimmung nicht pafjen, weil er zu (Awankend und unbeftimmt ift, ins-
befondere hei der Berfchiedenheit der KMimatijchen und anderen hier maßaebenden Verz
hältniffe. (Me. 11, 427.) N , ,
Neber die Beredhnung der hHalbjährigen Frijt |. 88 186 ff, insbefondere & 189.
3. Die Güde KündigungsSfrift gilt bier auch, wie bereit® oben hervorgehoben,
für bie en er {og. vorzeitigen Kündigung unter Einhaltung der geteblichen,
Hrilt vgl. S 565 Abi. 4 mit Bem. IV). , . .
Diefe Möglichkeit einer foldhen vorzeitigen Kündigung ijt aber bei der Vacht
beidhränkter al8 bei der Miete. € kommen nämlich Bier nur in Betracht:
a) S 567, Bachtvertrag für eine längere Zeit al8 30 Jahre,
b) 8 569, Tob des Bächter8, jedoch nur binfichtlich der Erben des
Vächter8, f. 8 596 UN. 2. .
®) Endlich gehören hieher 88 19, 21 Abi. 3 RO. für den Fall des Ronkurfes
des VerpächterS und S$ 57 ZwV6. bei einer Zwangsberfteigerung
des verpacdhteten Örundftücks.
4. Ueber den Zall einer VBeränßerung des verpachteten GOrundftücks f. 88 571 ff.
mit S 581 267. 2.
5, Au8 der Praxis: Eine dem früheren Pächter gegenüber erklärte On
it wirkffam, wenn diefer zugleich der EEE Vertreter des jebigen Büächters ift, Seuff.
Arch. Bd. 60 S. 62; |. ferner DLG. Braunfhweig Recht 1910 Nr. 498: Ein für beftimmte
Beit gefchlofjeuer Zizenzvbertrag kann nidht aus dem ÖOrunde gekündigt werden, weil
die Erfindung nicht nugbringend gemacht werden Wnne.
6. Ueber bie Beweislaft, wenn der AnfprucH auf Räumung des BachtautS auf
den Ablauf der gefeßlichen RAündiaunasfrift geftügt wird, val. Seuff, Arch. Bd. 61 Nr. 242
8 596.
Dem Pächter fteht das im 8 549 Wbj. 1 beftimmte Kündigungsrecht nicht zu.
Der Berpächter it nicht berechtiat, das Bachtverhältnik nach S 569 zu
fündigen.
Eine Kündigung des Pachtverhältnifies nach S 570 findet nicht ftatt.
$. L 583, 588: H, 536: Ill 589.