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VI. Abfonitt: Einzelne Schuldverhältnifje.
IIL. Zür den Fol des Konkurfjes ift beftimmt, daß eine Vereinbarung, durch
welche das Ytecht, die Aufhebung der Semeinihaft zu verlangen, für immer oder auf
Zeit ausgefchloffen oder eine Nündigungsfrift beftimmt worden it, nicht gegen die Ron
ur8mafie wirkt, f. 8 16 Hof. 2 KO. und Bem. IV zu 8.749.
S 7562.
Die Aufhebung der Gemein/Haft erfolgt durch Theilung in Natur, wenn
der gemeinfHaftliHe SGegenftand oder, falls mehrere SGegenftände gemein]hHaftlich
Jind, diefe fihH ohne Verminderung des Werthes in gleichartige, den Antheilen
der Theilhaber entfpredhende Theile zerlegen Iaffen. Die Vertheilung gleicher
Cheile unter die Theilhaber gefchieht durch das Loo8,
®, I, 769 X6f. 1; IL, 688; III, 739,
Bum 3Zwede der AMufhebung der Gemeinfhaft find im allgemeinen zwei
Wege möglich:
A. Die Jämtlidhen Teilhaber einigen ich gütlih über die Art der Teilung.
„Su diejem Falle erfolgt die Aufhebung der Gemeinfchaft durch ent{prechenden
Teilungsvertrag.
a) Bei derartigen Verträgen find zum Bollzuge, foweit eS fiH um bewegliche
oder unbeweglidhe Sachen handelt, felbjtverftändlih die einfhlägigen allge
meinen Borfchriften über rechtsgelhäftlidhe Nebertragung zu beachten {{. in8-beiondere
SS 313, 925 ff. und 929 ff). Bunächft‘ Ichafft der obligatorifche
Teilungsvertrag für fih allein LedigliH perfönlide Rechte und Plichten
der Teilhaber auf Erfüllung. Gegen oder für die Sondernacdhfolger
wirkt ein folder Vertrag nicht, zumal er nicht unter $ 746 oder 8 751
Sag 1 fällt (vgl. ROR.-Komm. Bem. 1). |
Auch wenn bei einem derartigen Vertrag eine Behörde mitwirkt, bildet die
RE Tätigkeit einen Aft der freiwilligen Geridhtabharfkeit
u 1 a Er bauseinanderfebungen val. im befonderen SS S6—98
ni y
Die 88 752 ff. fommen für ven Ball A überhaupt EEE Anwendung
übereinftimmend v. Seeler a. a. D. S, 82, hbayr. Dberit. LG. Bl. f. KA.
Bd. 66 S. 75, DVertmann Bem. 1). ,
die UnfedHh tbarfkeit folder Verträge richtet fich nach den allgemeinen
Rechtsgrundfäßen. ,
Dandelt e8 NH um ein gemeinfchaftlidhes Recht, bei dem der Gewalt
aber oder Bormund Verpflichtungen zur Bornahme von Verfügungen mr
nit Genehmigung des ULMER T GE Era eingehen fann, fo haben
mc) auf die Vereinbarung, daß an Stelle der Naturalteilung der Verkauf
tattfindenm fann, die SS 1821 Mr. 3, 1643 Anwendung zu finden, Ripr. d.
DES. (München) Bd. 1 S. 309. ;
Neber den allgemeinen redhtlidhen Unterfdhied zwifhen Nufbebungsund
TeilungsSvertrag vol. Goldmann-Lilienthal S. 797; erfterer it die
Einigung über die Aufhebung al8 folche, lebterer fchließt die einzelnen
Maßnahmen für die Teilung in fih. Mit Recht macht aber DVertmann in
Bem. 1 darauf aufmerkffam, daß beide tatfächlich zujammenfallen fönnen und
daß in8bef. in einem Teilungsvertrage regelmäßig implicite audh der AYufhebungsvertrag
enthalten fein wird. .
Gleichgültig Für die Beurteilung eines Rechtsgefchäfts als Teilungsvertrag
ift e8, melhes Entgelt w Die einzelnen Beteiligten für die Nebertragung
iDres Anteils ausbedungen haben, vb einzelne alfo KGentungrietie oder Kaufs
weife übertragen, f. DUO. Kolmar, Btichr. f. El{.-Lothr. 1906 S. 625.
, B. Sn Ermangelung einer Ginigung der Beteiligten — auch wenn Hiebei nur
einer den bei den Bertragsverhandlungen gemachten Vorjchlägen miderfpridht! —
muß die Entfjdeidung des Gerichts angerufen werden. Die Majorität kann hier für
fi allein feine Entidheidung herbeiführen.
1. Srüheres Redht: Im römiflden Redte mar hier dem Richter eine
befonder8 freie autoritative Tätigkeit zugewiefjen, bie dur die actio communi dividundo
angerufen wurde. Das Verfahren war ein eigenartige8: e8 war einerfeits nidt ftreitig
und e8 fonnten bie Beteiligten in dem Verfahren alle Uniprüche aus dem Gemeinfchaft3=verhältnilfe
geltend machen, anderfeit3 hatte der Richter freielte Madhtbehugnis zur Borz
a)