4. Titel: Leihe. 38 604—606.
verhältnis in einem folßen Falle (abweichend von PCR. ZL. I Tit. 11 88 231 ff.) gleidhwobl
nicht al8 bloßeS Vrecarium.
Zu 6 vol. die Bem. zu $ 605. ,
Sn feinem ber Fälle des & 604 Abf. 2 bebarf e8 zum Erlöfhen des Vertragsver-
HältnifeS einer vorgängigen förmlichen Kündigung, Die Ausübung des Rückforderunas-
recht3 Ichließt ohnehin eine Kündigung fachlich in Si (Me. 1, 452).
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8 605.
Der Berleiher kann die Leihe Kündigen:
wenn er in Folge eines nicht vorhergefehenen Umftandes der verliehenen
Sache bedarf; ;
wenn der Entleiher einen vertragswidrigen Gebrauch von der Sache madct,
insbejondere unbefugt den Sebrauch einem Dritten überläßt oder die
Sache durch Vernachläffigung der ihm obliegenden Sorgfalt erheblich ge
äOrdet;
menn der Entleiher ftirbt.
& 1, 557; IL 5453 IM, 598.
1, Auch unter den vorftehend bezifferten Borausfeßungen kann für die Zukunft eine
Beendigung des Veibvertragsverbältnijes eintreten, aber bier nicht fraft GejeheS,
jondern nur im Wege einer vorausgehenden Kündigung.
2, Die Kündigung it eine einfeitige empfang3Zbebürftige Willen8-
EHEN (8 130). Sie fteht dem BVerleiher zu, felbitverjtändlich au deflen Erben.
QebteresS gilt namentlich auch im dritten der aufgeführten Zäle.
„8. Der Entleiher hat (und braucht auch) kein Kündigungsrecht. Sin foldes fteht
auch im Falle der Nr. 3 feinem Erben nicht zu.
„4. Eine RKündigun Sfrift ift nicht vorgefehen. Die Rechtswirkung der
Sp bigumg tritt daher auch eiort mit Xeßterer ein. Die Gewährung einer arbiträren
Nachfrijt zur Aomwickung des gerade im Zuge begriffenen Seihgebrauches wird, wie
Dertmann Bem. 2 zutreffend unter Rücverweifhung auf I. 17 8 3 D. 13, 6 bemerkt, unter
Umitänden ein Gebot von Treu und Glauben fein.
5. Das Borhandenfein der vom Gefebe für die Kündigung erforderten tatlächlichen
Borausfeßungen hat der Kündigende ® bemweifen.
Sit die Kündigung begründet, Jo greift audh kein Sch adenserfaßanfpruch
zuf Seite de8 EntleiherS laß.
6. Bu den einzelnen Kündigung3fällen ift zu bewerken:
, Ar Halle 1. Die Bejtimmung Thließt fihH fhon et geltenden Rechten an
BERN. LI Zit. 21 88 235 ff.; JAH. GB. 8 1174; cod. civ. art. 1889.) Borausfjebung
für die Anwendung wird fein, Daß der die Veränderung begründende Umftand nid ft
vorhergefehen war; ob er et war, bleibt ohne Belang, vol. Stahl, Die
jog. clausula rebus sic stantibus Münden 1909. Sn M. 11, 453 ift bemerkt, daß Dieter
EEE au {horn im Kalle eines Leih=-Borvertraa8 (pactum de commo-
ando) gilt.
Bum Falle 2. Er entfpricht der im S 553 für die Miete getroffenen Beftimmung.
Bol. die dortigen Bemerkungen daher au hieher. Einer vorgängigen SA wie
A N CM bei der Miete vorgefehen it, bedarf e3 jedoch hier bei der Leibe nicht
Om alle 3 val. M. IL 452ff. Kür den oh des Verleiber8 ailt die
Ynrichrift nicht.
3
8 606.
Die Erfabanfprüche des Verleihers wegen Veränderung oder Ber-
(cOlechterungen der verliehenen Sache jowie die Anjprüche des EntleiherS auf
Sriaß von Verwendungen oder auf Geftattung der Wegnahme einer Einrichtung
verjähren in fehs Monaten. Die Borfchriften des & 558 Abi. 2, 3 finden ent
‘brehende Anwendung.
&. II. 546: 111. 599.