Contents: Recht der Schuldverhältnisse (Bd. 2)

88 400-—402. 
4.33 
SChöriger Syfüllun ) verwi it ä 1 i 
; vite Vertragsitrafe übergehen läßt, wenn im Beffionsvertrage 
MOhtS anderes 0 Se ilt. sölbend sch B Bel 
ii Wie hier Plane und Schollmeyer zu S 341. Dertmann Bem. 1 heftreitet den Neber- 
8 aller bereits verfallenen Vertragsitrafen. 
nd ‚3. O5 Binfen und fonitige Nebenforderungen al8 mitübertragen zu erachten 
eben reine Auslegungsfrage im einzelnen Falle. Pland Bem. 1 zu $ 401 will 
en: 
a) fünftig fällig werdende Binfen, , 
- b) bereit3 Pallig gewordene, für die Vergangenheit zu entrichtende. 
ei noch nicht fälligen Binfen (a) fei im Zweifel anzunehmen, daß ich der Nebers 
AedumgSmille auf {te eritrect, einerlei ob e8 fich um gejebliche oder vertrangsmäßige 
Si elt. So auch Dernburg II S. 357, Enneccern8, Lehrb. 4./5. Aufl. S, 213. Bezüglich der 
id gewordenen (b) unterfcheidet er eben]o, wie Dernburg a. a. D., zwijdhen gefeßlicdhen 
Über tragsmößigen Binfen. Für gefebliche nimmt er im Zweifel ar, daß fie mit- 
Com Teien, fir vertragsmäßige jtellt er die umgekehrte Bräfumtion auf. 
jefe Auslegungsregel Rland8 und Derndurgs entbehrt der zureichenden Begrüns 
tung. Endemann ®o. 1 Dom. 2 {pricht das Recht auf Nebenforderungen regelmäßig dem 
jen Gläubiger zu. 
7 +. Borzugsrechte, AWbf, 2 enticheidet eine Streitfrage des bisherigen Rechtes (val. 
Org, Band. Bd. 2 8 51 Note 6, Windfcheid, Pand, %. 2 8 332 Yr. 2), und zwar 
den bloß für die Ronkursborredhte, Jundern auch für die mit der Forderung für 
der ‚Hall der Bwang8bvollitrecdung verbundenen Vorzugsrechte. Wird & DB. eine 
DET S 61 RO. aufgeführten beborrechtigten Forderungen Mengen {fo gilt die Kang- 
4. S 408 X auch für den neuen Gläubiger. Ander8 bei der Schuldübernahme 
ind qeitritten ijt, ob umgefehrt der Erwerber etwaige He Sweng Spa liter 
die af Onfursprivilegien, die ihm infolge feiner perfönlidhen Stellung zu tehen, auch für 
8 Oro tretene Forderung geltend machen kann. Allerdings find folde pexjönliche Bores 
10d te weder in der BO. noch in dem SwangSvollitredungs-®. vom 24, März 1897 
x ) in der RKO. enthalten, audh S 61 Nr. 5 KO. enthält kein perfönlihes Vorrecht, da 
AU auf das gefeßlich der HEHE des GemeinfchuldnerS unterworfene Vermögen 
(ic & Rinder, ündel und Vilegebefohlenen befchränkt. Sofern jedoch ein rein perfün- 
a Vorrecht Landesgefeßlich Gelchen oder jemals eingeführt werden jollte, dürfte mit 
Ri Almeyer Bem. 4, Dernburg, Band. II 8 51 Nr. 7, MatthiaB, Lehrb. S. 456 gegen 
fein. icheid 8 332 Nr. 12, Vertmann, 2, Aufl. Ben. 3 zu $ 401 diefe Frage zu verneinen 
die en e8 {it ein Hauptgrundfaß der Zeffionslehre, daß die Lage des Schuldners durch 
Bbtretung ohne ehem Aultimmung, nicht verfühlechtert werden darf. 
Mn 3. Sowohl die Yorfchrift des Ubf. 1 alZ jene des Aof. 2 finden gemäß S 412 auch 
ehdung auf die NMebertragung Fraft GejegHes. 
ar 6, Die Rechte des neuen SE au8 einer Nebermweifung durch gericht: 
e Xnordnung find geregelt in der ZPO. SS 830, 836—838. 
n di 7, Bezüglich der Frage des Eintrittz des Bürgen und des Drittverpfänders 
le Rechte des hefriedigten Gläunubiger3 val. im einzelnen Bem. 8 zu $ 774. 
S. 17 8. Entipredhende Anwendung: Nah ROES. Bd. 65 S. 164, Iur. Wichr. 1907 
ine 0 Biff. 8 iit 8 401 u analog anwendbar auf den Fall, daß ein Dritter durch 
ae ED zuguniten des Gläubiger8 gefhloffenen Erfülklun Sübernahmever- 
die8 al Gejamt{huldner in das Schuldverhältnis eingetreten GE Für den Zall, daß 
4 Ss ürgiOaftsbalber“ gefchehen ift. erjcheint die Enticheidung unbedenklich. Dagegen 
Derfö 401 nicht auf EAU zu erfirecfen, die dent Zedenten lediglich aus einem befonderen 
pyellichen Rechtaverhältnilfe zujteben, 3. B. auf befondere Gewährfchaftsver- 
5 den für die Sicherheit der Forderung. ROSE. Bd. 60 S. 369, Kur. Widhr. 1905 
38 Bilf. 7, Seufert8s Wrch. Bd. 60 Nr. 167 S, 314. 
8 402. 
Der bisherige Gläubiger ijt verpflichtet, dem neuen Släubiger die zur 
 endmachung der Forderung nöthige Auskunft zu ertheilen und tom die zum 
Dom eie der Forderung dienenden Urkunden, foweit fie fih in feinem DBefige 
finden, auszuliefern. 
€. I, 301; II, 346 Sag 1; III, 396. 
Staudinger, BGB. IIa (Kublenbek, Recht der Schuldverhältniffe). 5/6. Auf,
	        
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