88 400-—402.
4.33
SChöriger Syfüllun ) verwi it ä 1 i
; vite Vertragsitrafe übergehen läßt, wenn im Beffionsvertrage
MOhtS anderes 0 Se ilt. sölbend sch B Bel
ii Wie hier Plane und Schollmeyer zu S 341. Dertmann Bem. 1 heftreitet den Neber-
8 aller bereits verfallenen Vertragsitrafen.
nd ‚3. O5 Binfen und fonitige Nebenforderungen al8 mitübertragen zu erachten
eben reine Auslegungsfrage im einzelnen Falle. Pland Bem. 1 zu $ 401 will
en:
a) fünftig fällig werdende Binfen, ,
- b) bereit3 Pallig gewordene, für die Vergangenheit zu entrichtende.
ei noch nicht fälligen Binfen (a) fei im Zweifel anzunehmen, daß ich der Nebers
AedumgSmille auf {te eritrect, einerlei ob e8 fich um gejebliche oder vertrangsmäßige
Si elt. So auch Dernburg II S. 357, Enneccern8, Lehrb. 4./5. Aufl. S, 213. Bezüglich der
id gewordenen (b) unterfcheidet er eben]o, wie Dernburg a. a. D., zwijdhen gefeßlicdhen
Über tragsmößigen Binfen. Für gefebliche nimmt er im Zweifel ar, daß fie mit-
Com Teien, fir vertragsmäßige jtellt er die umgekehrte Bräfumtion auf.
jefe Auslegungsregel Rland8 und Derndurgs entbehrt der zureichenden Begrüns
tung. Endemann ®o. 1 Dom. 2 {pricht das Recht auf Nebenforderungen regelmäßig dem
jen Gläubiger zu.
7 +. Borzugsrechte, AWbf, 2 enticheidet eine Streitfrage des bisherigen Rechtes (val.
Org, Band. Bd. 2 8 51 Note 6, Windfcheid, Pand, %. 2 8 332 Yr. 2), und zwar
den bloß für die Ronkursborredhte, Jundern auch für die mit der Forderung für
der ‚Hall der Bwang8bvollitrecdung verbundenen Vorzugsrechte. Wird & DB. eine
DET S 61 RO. aufgeführten beborrechtigten Forderungen Mengen {fo gilt die Kang-
4. S 408 X auch für den neuen Gläubiger. Ander8 bei der Schuldübernahme
ind qeitritten ijt, ob umgefehrt der Erwerber etwaige He Sweng Spa liter
die af Onfursprivilegien, die ihm infolge feiner perfönlidhen Stellung zu tehen, auch für
8 Oro tretene Forderung geltend machen kann. Allerdings find folde pexjönliche Bores
10d te weder in der BO. noch in dem SwangSvollitredungs-®. vom 24, März 1897
x ) in der RKO. enthalten, audh S 61 Nr. 5 KO. enthält kein perfönlihes Vorrecht, da
AU auf das gefeßlich der HEHE des GemeinfchuldnerS unterworfene Vermögen
(ic & Rinder, ündel und Vilegebefohlenen befchränkt. Sofern jedoch ein rein perfün-
a Vorrecht Landesgefeßlich Gelchen oder jemals eingeführt werden jollte, dürfte mit
Ri Almeyer Bem. 4, Dernburg, Band. II 8 51 Nr. 7, MatthiaB, Lehrb. S. 456 gegen
fein. icheid 8 332 Nr. 12, Vertmann, 2, Aufl. Ben. 3 zu $ 401 diefe Frage zu verneinen
die en e8 {it ein Hauptgrundfaß der Zeffionslehre, daß die Lage des Schuldners durch
Bbtretung ohne ehem Aultimmung, nicht verfühlechtert werden darf.
Mn 3. Sowohl die Yorfchrift des Ubf. 1 alZ jene des Aof. 2 finden gemäß S 412 auch
ehdung auf die NMebertragung Fraft GejegHes.
ar 6, Die Rechte des neuen SE au8 einer Nebermweifung durch gericht:
e Xnordnung find geregelt in der ZPO. SS 830, 836—838.
n di 7, Bezüglich der Frage des Eintrittz des Bürgen und des Drittverpfänders
le Rechte des hefriedigten Gläunubiger3 val. im einzelnen Bem. 8 zu $ 774.
S. 17 8. Entipredhende Anwendung: Nah ROES. Bd. 65 S. 164, Iur. Wichr. 1907
ine 0 Biff. 8 iit 8 401 u analog anwendbar auf den Fall, daß ein Dritter durch
ae ED zuguniten des Gläubiger8 gefhloffenen Erfülklun Sübernahmever-
die8 al Gejamt{huldner in das Schuldverhältnis eingetreten GE Für den Zall, daß
4 Ss ürgiOaftsbalber“ gefchehen ift. erjcheint die Enticheidung unbedenklich. Dagegen
Derfö 401 nicht auf EAU zu erfirecfen, die dent Zedenten lediglich aus einem befonderen
pyellichen Rechtaverhältnilfe zujteben, 3. B. auf befondere Gewährfchaftsver-
5 den für die Sicherheit der Forderung. ROSE. Bd. 60 S. 369, Kur. Widhr. 1905
38 Bilf. 7, Seufert8s Wrch. Bd. 60 Nr. 167 S, 314.
8 402.
Der bisherige Gläubiger ijt verpflichtet, dem neuen Släubiger die zur
endmachung der Forderung nöthige Auskunft zu ertheilen und tom die zum
Dom eie der Forderung dienenden Urkunden, foweit fie fih in feinem DBefige
finden, auszuliefern.
€. I, 301; II, 346 Sag 1; III, 396.
Staudinger, BGB. IIa (Kublenbek, Recht der Schuldverhältniffe). 5/6. Auf,