B. Erläuterung der Gewerbesteuerverordnung.
§ 19
Die Etter der Yisseburhenordaung ss 4 bis 6 (Aus-
ttur"bet bürgeckigen üttit) 's zis L (Eruictung the zätctcl st;
Steueranspruchs), 83 bis 100 (Geschäftsfähigkeit, Vertretung, Vollmacht,
Haftung), 120 bis 126 (Verjährung), 127 bis 134 und 136 (Erstattungs-
ansprüche) finden sinngemäß Anwendung.
Für die Gewerbesteuer finden nach der Verordnung vom 23. No-
vember 1923 die Vorschriften der Reichsabgabenordnung sinngemäß
Anwendung. Die Reichsabgabenordnung enthält, abgesehen von der
für das Rechlsmittelverfahren geltenden Bestimmung des § 288 Abs. 2,
die nur besagt, daß Bevollmächtigte und gesetliche Vertreter sich au f
Verla ngen als solche auszuweisen haben, keine besondere Vor-
schrift, wie die. Vertretungsmacht nachguweisen, insbesondere ob eine
Vollmachtsurkunde vorzulegen ist. Die Frage, ob eine Vollmachts-
urkunde verlangt werden soll, ist daher in Gewerbesteuerssachen von den
Ausschüssen jeweils unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des
einzelnen Falles nach pflichtmäßigem Ermessen zu entscheiden. Es
wird der Vorlegung einer Vollmachtsurkunde in allen den Fällen nicht
bedürfen, in denen nach den gesamten Umständen es keinem Zweifel
unterliegen kann, daß die als Bevollmächtigte auftretenden Personen
(z. B. nahe Verwandte, Anwälte, Vertreter beruflicher Vereinigungen)
zur Vertretung berufen sind. Erst wenn sich Mißbräuche herausstellen,
wird strenger zu verfahren sein. Gegenüber Stundungs- und Erlaß-
anträgen ist natürlich keinesfalls ein strengerer Maßstab anzulegen als
im Veranlagungsverfahren. ~ Erl. vom 4. November 1924 (FMBI.
1925, S. 20; MBliV. S. 183).
VI. Ve «uc qn us c hre und Ver anlagungs-
verfahren
Vorbemerkung.
Die Vorschriften, die die Gewerbesteuerverordnung über Veran-
lagungsbehörden und Veranlagungsverfahren gibt, sind mit gewissen
Underungen + namentlich für die Zusammensetzung der Ausschüsse ~
den Bestimmungen der AD. nachgebildet, zum Teil werden auch die
Bestimmungen der AO. über Behörden und Verfahren für sinngemäß
anwendbar erklärt. Die übernahme dieser reichsrechtlichen Vorschriften
auf Landessteuergeseßze entspricht der Vorschrift des 8 19 Abs. 1 FÄG,,
wonach „die Länder darauf Bedacht nehmen sollen, die Bestimmungen
über Veranlagung und Erhebung der Landes- und Gemeindesteuern
mit den Vorschriften der AO. in Einklang zu bringen“.
Für die Gewerbesteuer war diese Anpassung an die AD. auch des-
halb geboten, weil die materiellen Vorschriften über die Bemesssungs-
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Verordnung) stehen. Zudem hat Preußen vom § 19 ÄO. Gebrauch
gemacht und wenigstens für einzelne Bezirke die übertraqung der Ver-
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