Full text: Die Preußische Gewerbesteuer

B. Erläuterung der Gewerbesteuerverordnung. 
§ 19 
Die Etter der Yisseburhenordaung ss 4 bis 6 (Aus- 
ttur"bet bürgeckigen üttit) 's zis L (Eruictung the zätctcl st; 
Steueranspruchs), 83 bis 100 (Geschäftsfähigkeit, Vertretung, Vollmacht, 
Haftung), 120 bis 126 (Verjährung), 127 bis 134 und 136 (Erstattungs- 
ansprüche) finden sinngemäß Anwendung. 
Für die Gewerbesteuer finden nach der Verordnung vom 23. No- 
vember 1923 die Vorschriften der Reichsabgabenordnung sinngemäß 
Anwendung. Die Reichsabgabenordnung enthält, abgesehen von der 
für das Rechlsmittelverfahren geltenden Bestimmung des § 288 Abs. 2, 
die nur besagt, daß Bevollmächtigte und gesetliche Vertreter sich au f 
Verla ngen als solche auszuweisen haben, keine besondere Vor- 
schrift, wie die. Vertretungsmacht nachguweisen, insbesondere ob eine 
Vollmachtsurkunde vorzulegen ist. Die Frage, ob eine Vollmachts- 
urkunde verlangt werden soll, ist daher in Gewerbesteuerssachen von den 
Ausschüssen jeweils unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des 
einzelnen Falles nach pflichtmäßigem Ermessen zu entscheiden. Es 
wird der Vorlegung einer Vollmachtsurkunde in allen den Fällen nicht 
bedürfen, in denen nach den gesamten Umständen es keinem Zweifel 
unterliegen kann, daß die als Bevollmächtigte auftretenden Personen 
(z. B. nahe Verwandte, Anwälte, Vertreter beruflicher Vereinigungen) 
zur Vertretung berufen sind. Erst wenn sich Mißbräuche herausstellen, 
wird strenger zu verfahren sein. Gegenüber Stundungs- und Erlaß- 
anträgen ist natürlich keinesfalls ein strengerer Maßstab anzulegen als 
im Veranlagungsverfahren. ~ Erl. vom 4. November 1924 (FMBI. 
1925, S. 20; MBliV. S. 183). 
VI. Ve «uc qn us c hre und Ver anlagungs- 
verfahren 
Vorbemerkung. 
Die Vorschriften, die die Gewerbesteuerverordnung über Veran- 
lagungsbehörden und Veranlagungsverfahren gibt, sind mit gewissen 
Underungen + namentlich für die Zusammensetzung der Ausschüsse ~ 
den Bestimmungen der AD. nachgebildet, zum Teil werden auch die 
Bestimmungen der AO. über Behörden und Verfahren für sinngemäß 
anwendbar erklärt. Die übernahme dieser reichsrechtlichen Vorschriften 
auf Landessteuergeseßze entspricht der Vorschrift des 8 19 Abs. 1 FÄG,, 
wonach „die Länder darauf Bedacht nehmen sollen, die Bestimmungen 
über Veranlagung und Erhebung der Landes- und Gemeindesteuern 
mit den Vorschriften der AO. in Einklang zu bringen“. 
Für die Gewerbesteuer war diese Anpassung an die AD. auch des- 
halb geboten, weil die materiellen Vorschriften über die Bemesssungs- 
tz lz» 41 stat! ty! v Nzpil in erestn th mwrmhgne 
Verordnung) stehen. Zudem hat Preußen vom § 19 ÄO. Gebrauch 
gemacht und wenigstens für einzelne Bezirke die übertraqung der Ver- 
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