Full text : Responsible government in the Dominions (Vol. 3)

12  Gebabö  30.  A.

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Dritten  gegenüber  die  ausschließliche  Verantwortung  dafür,  daß  die  Durchschrift
mit  der  Urschrift  gleichlautet.  Die  Durchschrift  ist  der  Neichsbank  zusammen  mit
der  Urschrift  zu  übergeben.
Der  Kontoinhaber  ist  befugt,  an  der  dafür  vorgesehenen  Stelle  der  Urschrift
und  der  Durchschrift  des  Überweisungsauftrags  Angaben  über  den  Verwendungszweck ­
  des  Betrages  zu  machen.  Die  Reichsbank  führt  den  Überweisungsauftrag ­
  aus,  ohne  den  angegebenen  Verwendungszweck  zu  beachten.
Die  Reichsbank  übersendet  dem  Empfänger  einer  Überweisung  die  von  dem
Auftraggeber  hergestellte  Durchschrift  des  Überweisungsauftrages.  Durch  diese
Benachrichtigung  erwirbt  der  Empfänger  der  Reichsbank  gegenüber  ebensowenig
einen  Anspruch  auf  Vornahme  der  Gutschrift  wie  durch  die  Annahme  des  Überweisungsauftrages ­
  durch  die  Reichsbank.
16.  Einzahlungen  von  Personen  ohne  Girokonto:  Auch  Personen, ­
  die  kein  Reichsbankgirokonto  haben,  können  Einzahlungen  zu  Gunsten
eines  Kontoinhabers  mittels  besonderer  Vordrucke  leisten.  Für  diese  Aufträge
gelten  die  Bestimmungen  über  Überweisungsaufträge  sinngemäß.
17.  Telegraphische  Überweisung:  Die  Reichsbankanftalten
nehmen  Aufträge  zur  telegraphischen  Überweisung  von  Beträgen  jeder  Höhe
mittels  einfachen,  dringenden  oder  Blitztelegramms  gegen  Zahlung  der  festgesetzten ­
  Gebühren  entgegen.  Auf  den  Überweisungsaufträgen  und  den  Durchschriften ­
  sind  die  Vermerke  „telegraphisch",  „dringend  telegraphisch"  oder  „Blitztelegramm" ­
  oberhalb  des  in  Ziffern  geschriebenen  Betrages  anzubringen.
Auf  Wunsch  wird  von  der  Reichsbank  mit  der  Überweisung  auch  der  Verwendungszweck ­
  telegraphisch  weitergegeben.  Die  entsprechenden  Angaben  sind
vom  Auftraggeber  im  roten  Scheck  an  der  dafür  vorgesehenen  Stelle  zu  machen.
Der  Gegenwert  zur  Einziehung  eingereichter  Papiere  sAuftragspapiere)  wird
von  der  Einzugsbankanstalt  auf  Antrag  und  Kosten  des  Einreichers  telegraphisch
an  die  ReichsbankanHalt  überwiesen,  bei  der  das  Papier  eingereicht  war.  Die
Überweisung  erfolgt  je  nach  Antrag  durch  einfaches,  dringendes  oder  Blitztelegramm. ­

Auch  Einzahlungen  für  Girokonten  an  anderen  Plätzen  können  telegraphisch
überwiesen  werden.
Die  „täglich  fälligen  Verbindlichkeiten"  sin  der  Hauptsache  sind  dies
die  Girogelder!)  müssen,  sagt  §  35  des  Bankgesetzes,  zu  mindestens  40  %
gedeckt  sein  durch  „sofort  verfügbare  Depositen  (tägliches  Geld)  in  Deutschland ­
  oder  im  Ausland,  durch  Schecks  auf  andere  Banken,  durch  Wechsel
mit  einer  Laufzeit  von  Höchens  30  Tagen  oder  durch  täglich  fällige  Forderungen ­
  auf  Grund  von  Lombarddarlehen".
Inhaber  von  Reichsbankgirokonten  können  durch  Überweisungsaufträge
auf  besonderen  Vordrucken  auch  Zahlungen  in  ausländischer
Währung  nach  einer  Anzahl  Länder  leisten.  Zu  diesem  Zweck  hat  die
            
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