Object: Grundteilungsgesetz

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nützig, man habe in den Statuten der Landgesellschaften 
ja auch schon 5 %. Der Minister habe nun mitgeteilt, 
welche Gesellschaften in Frage kämen, er habe zunächst 
die provinziellen Gesellschaften angeführt und die An- 
siedlungskommission, dann aber offen gelassen, was ferner 
noch als gemeinnützige Gesellschaft angesehen werden Jolle. 
Er habe von den Arbeiteransiedelungen, von den kleineren 
Siedlungsgesellschaften gesprochen, habe aber nicht gesagt, 
daß diese auch als gemeinnütig angesehen werden sollten. 
Er habe von Erwerbsgesellschaften gesprochen, von der 
„Landbank“; diese habe das Besiedelungsgeschäft doch 
schon in größerem Umfange gut betrieben, habe auch ge- 
wöhnlich keine höhere Dividende verteilt, als die gemein- 
nützigen Gesellschaften verteilten; es sei deshalb kein 
Grund einzusehen, weshalb man nicht auch eine solche 
Erwerbsgesellschasft als gemeinnütig ansehen könne. Also 
die Feststellung der Gemeinnützigkeit könne nicht einfach 
dem Ermesssen der Regierung überlassen werden. Deshalb 
sei er ebenfalls für die Streichung der Nr 1. 
Ein Vertreter des Antrages 21 (der fünfzehnte 
Redner) bestritt, daß die Worte „ohne Begründung neuer 
Stellen“ in dem Antrage überflüssig seien. Bei Streichung 
der Worte würde es zulässsig sein, gleichzeitig von zwei 
alten Stellen Grundstücke abzutrennen und durch ihre 
Vereinigung eine neue Stelle zu gründen. 
Dann sei bemängelt worden, daß die Frage des 
„Bauernlegens“ in diesem Antrage nicht hinreichend be- 
rücksichtigt sei, es sei aber auch schon hervorgehoben 
worden, daß nach dem Antrage die Zulegung zu Guts- 
bezirken ausgeschlossen, allo die Zulegung von Bauern- 
land zu Gutsland nicht möglich sei. 
Auch über die Frage der Prüfung des Vorliegens 
der in dem Antrage erwähnten Kriterien werde noch zu 
sprechen sein. Die Lösung würde wohl darin zu finden 
sein, daß der Katasterbeamte mit der Ausstellung einer 
Bescheinigung, daß die Voraussetßungen des Antrages 21 
vorlägen, zu beauftragen sein werde. In der Regel 
werde er sich an Ort und Stelle begeben müssen, um 
dort die nötigen Vermessungen vorzunehmen, und er 
werde dabei dann unschwer feststellen, ob ein Sechstel 
der landwirtschaftlich genutzten Fläche oder mehr oder 
weniger abgetrennt werde. Er werde im Wege der Aus- 
führungsbestimmungen mit dieser Funktion zu betrauen sein. 
Wenn der Minister gegenüber dem Antrage emp- 
fohlen habe, zunächst die Bestimmungen des Entwurfs 
anzunehmen und über Ausnahmebestimmungen erst in 
der zweiten Lesung zu verhandeln, so bemerke er, daß 
das Gesetz doch tatsächlich in landwirtschaftlichen Kreisen 
des ganzen Landes großem Mißtrauen und schwerem 
Bedenken begegne und daß der Antrag 21, der eine 
Parzellierung in mäßigen Grenzen zulasse, geeignet sein 
werde, diese schweren Bedenken bis zu einem gewissen Grade 
beheben. Anstatt ferner die gemeinnützigen Gesellschaften 
für die erste Lesung von der Genehmigung frei zu lassen, 
halte er den umgekehrten Weg für richtiger, in der ersten 
Lesung eine vollständige Gleichstellung aller Parzellierungen 
hinsichtlich der Genehmigungspflicht zu statuieren und sich 
weiteres vorzubehalten. Der Genehmigungszwang werde 
auch für die gemeinnützigen Gesellschaften nicht so schwer 
bas thte Ttigkeit ben r pee t Hureutr U. 
oll entspreche. 
Wenn és sich ergeben sollte, daß seine früheren Aus- 
führungen über die Parzellierungen im Kreise Ruppin 
nicht zuträfen, so würde er gern Belege dafür entgegen- 
nehmen. Es seien ihm aber erst neuerdings wieder Mit- 
teilungen zugegangen, die seine Ausführungen zu bestätigen 
schienen, so daß man augenblicklich wohl nur ein „non 
liquet‘ aussprechen könne. 
HU
	        
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