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nützig, man habe in den Statuten der Landgesellschaften
ja auch schon 5 %. Der Minister habe nun mitgeteilt,
welche Gesellschaften in Frage kämen, er habe zunächst
die provinziellen Gesellschaften angeführt und die An-
siedlungskommission, dann aber offen gelassen, was ferner
noch als gemeinnützige Gesellschaft angesehen werden Jolle.
Er habe von den Arbeiteransiedelungen, von den kleineren
Siedlungsgesellschaften gesprochen, habe aber nicht gesagt,
daß diese auch als gemeinnütig angesehen werden sollten.
Er habe von Erwerbsgesellschaften gesprochen, von der
„Landbank“; diese habe das Besiedelungsgeschäft doch
schon in größerem Umfange gut betrieben, habe auch ge-
wöhnlich keine höhere Dividende verteilt, als die gemein-
nützigen Gesellschaften verteilten; es sei deshalb kein
Grund einzusehen, weshalb man nicht auch eine solche
Erwerbsgesellschasft als gemeinnütig ansehen könne. Also
die Feststellung der Gemeinnützigkeit könne nicht einfach
dem Ermesssen der Regierung überlassen werden. Deshalb
sei er ebenfalls für die Streichung der Nr 1.
Ein Vertreter des Antrages 21 (der fünfzehnte
Redner) bestritt, daß die Worte „ohne Begründung neuer
Stellen“ in dem Antrage überflüssig seien. Bei Streichung
der Worte würde es zulässsig sein, gleichzeitig von zwei
alten Stellen Grundstücke abzutrennen und durch ihre
Vereinigung eine neue Stelle zu gründen.
Dann sei bemängelt worden, daß die Frage des
„Bauernlegens“ in diesem Antrage nicht hinreichend be-
rücksichtigt sei, es sei aber auch schon hervorgehoben
worden, daß nach dem Antrage die Zulegung zu Guts-
bezirken ausgeschlossen, allo die Zulegung von Bauern-
land zu Gutsland nicht möglich sei.
Auch über die Frage der Prüfung des Vorliegens
der in dem Antrage erwähnten Kriterien werde noch zu
sprechen sein. Die Lösung würde wohl darin zu finden
sein, daß der Katasterbeamte mit der Ausstellung einer
Bescheinigung, daß die Voraussetßungen des Antrages 21
vorlägen, zu beauftragen sein werde. In der Regel
werde er sich an Ort und Stelle begeben müssen, um
dort die nötigen Vermessungen vorzunehmen, und er
werde dabei dann unschwer feststellen, ob ein Sechstel
der landwirtschaftlich genutzten Fläche oder mehr oder
weniger abgetrennt werde. Er werde im Wege der Aus-
führungsbestimmungen mit dieser Funktion zu betrauen sein.
Wenn der Minister gegenüber dem Antrage emp-
fohlen habe, zunächst die Bestimmungen des Entwurfs
anzunehmen und über Ausnahmebestimmungen erst in
der zweiten Lesung zu verhandeln, so bemerke er, daß
das Gesetz doch tatsächlich in landwirtschaftlichen Kreisen
des ganzen Landes großem Mißtrauen und schwerem
Bedenken begegne und daß der Antrag 21, der eine
Parzellierung in mäßigen Grenzen zulasse, geeignet sein
werde, diese schweren Bedenken bis zu einem gewissen Grade
beheben. Anstatt ferner die gemeinnützigen Gesellschaften
für die erste Lesung von der Genehmigung frei zu lassen,
halte er den umgekehrten Weg für richtiger, in der ersten
Lesung eine vollständige Gleichstellung aller Parzellierungen
hinsichtlich der Genehmigungspflicht zu statuieren und sich
weiteres vorzubehalten. Der Genehmigungszwang werde
auch für die gemeinnützigen Gesellschaften nicht so schwer
bas thte Ttigkeit ben r pee t Hureutr U.
oll entspreche.
Wenn és sich ergeben sollte, daß seine früheren Aus-
führungen über die Parzellierungen im Kreise Ruppin
nicht zuträfen, so würde er gern Belege dafür entgegen-
nehmen. Es seien ihm aber erst neuerdings wieder Mit-
teilungen zugegangen, die seine Ausführungen zu bestätigen
schienen, so daß man augenblicklich wohl nur ein „non
liquet‘ aussprechen könne.
HU