über den Gewerbebehörden bei der Handhabung der einschlägigen Be—
stimmugnen der Gewerbeordnung die Tätigkeit als beaufsichtigendes,
berichtendes und beratendes Fachorgan, als begutachtendes Fachorgan
bei den Gesuchen um Genehmigung von Betriebsanlagen oder von
Anderungen an bereits genehmigten, insoweit hiebei Ruͤcksichten auf
das Leben und die Gesundheit der Arbeiter in Frage kommen, III. fie
iollen bemüht sein, sowohl den Arbeitgebern als den Arbeitnehmern
gegenüber eine Vertrauensstellung zu gewinnen, welche sie in den
Stand setzt, zur Erhaltung und Anbahnung guter Beziehungen zwi—
schen den beiden Kategorien beizutragen; sie sollen die Gewerbeinhaber
in der Erfüllung der Anforderungen, welche das Gesetz an dieselben
stellt, taktvoll unterstützen und zwischen den Interessen der Gewerbe—
inhaber einerseits und der Hilfsarbeiter anderseits auf Grund ihrer
fachlichen Kenntnisse und amtlichen Erfahrungen in billiger Weise
vermitteln; IV. sie haben über ihre Tätigkeit und ihre Wahrnehmun—
gen an den Handelsminister im Wege der vorgesetzten Landesbehörde
ausführliche Berichte alljährlich zu erstatten, welche auch Aufschlüsse
über die von den Arbeitern in der Ausführung ihrer Vienstverrich—
tungen erlittenen Unglücksfälle und die Ursachen derselben, sowie
etwaige Vorschläge über die im Interesse der Industrie einerseits und
der Arbeiter anderseits zu treffenden legislativen und administrativen
Maßregeln zu enthalten haben.
Neben den vorerwähnten, den Organen der Gewerbeinspektion
nach dem Gewerbeinspektorengesetze zukommenden Aufgaben sind den⸗
selben in einzelnen Spezialgesetzen noch andere Aufgaben übertragen.
So sind nach 828 des Unfallversicherungsgesetzes die Arbeiterunfall⸗
versicherungsanstalten berechtigt, an den zuständigen Gewerbeinspektor
das Ersuchen zu richten, daß er den versicherungspflichtigen Betrieb
an Ort und Stelle besichtigt und hat der Gewerbeinspektor diesem
Ersuchen mit tunlichster Beschleunigung zu entsprechen; auf diese Be⸗
sichtigungen finden die Bsteimmungen des Gewerbeinspektorengesetzes
volle Anwendung. Der Gewerbeinspektor hat über die von ihm ge—
machten Wahrnehmungen unmittelbar an die Versicherungsanstalt
die entsprecherden Mitteilungen zu richten. Der Gewerbeinspektor ist
ferner nach der die Einreihung der unfallversicherungspflichtigen Be—
kriebe in Gefahrenklassen und die Feststellung der Prozentsätze der
Gefahrenklasse betreffenden Ministerialberordnung bei der Einreihung
der Betriebe in die Gefahrenklassen und Gefahrenprozentsätze seitens
der Arbeiterunfallversicherungsanstalt nach Tunlichkeit heranzuziehen.
Nach 8 6 des Gesetzes vom 19. Dezember 1918, Slg. Nr. 9, über die
achtstündige Arbeitszeit ist ferner der zuständige Gewerbeinspektor
zur Erteilung der Bewilligungen für die Verlängerung der Arbeits—
zeit durch Überstunden bis zur Dauer von vier Wochen im Jahre
(höchftens um 2 Stunden täglich) zuständig.