Contents : Encyklopädie der Rechtswissenschaft (Bd. 2)

2. Ernst v. Meier, Das Verwaltungsrecht. 703

nach den Erfahrungen in den westlichen Provinzen und in Baden nicht anders zu er—
warten war, ist es auch im preußischen Osten nichts damit geworden. Die neue Land—
gemeindeordnung hat daher die Amtskommunalverbände des 8 53 der Kreisordnung, unter
— Aufrechterhaltung der wenigen, die sich wirklich gebildet haben, wieder
eseitigt.
In Schleswig-Holstein sind durch die Landgemeindeordnung von 1892 die Amtsvorsteher
 nach ostelbischem Muster eingeführt, auf einstimmigen Beschluß des Provinzial—
landtags, der noch bei den Verhandlungen über die Kreisordnung in den 1880er Jahren
eifrig für die Beibehaltung der Hardes- und Kirchspielvögte eingetreten war.
In Posen war zwar 1813 die Ortspolizei den Gutsherrn übertragen, mußte ihnen
jedoch schon 1836 wieder genommen werden und wird seitdem in Bezirken, welche
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den Umfang des Gutes, von besoldeten Staatsbeamten, Distriktskommissarien, geführt,
die vom Oberpräsidenten angestellt werden und die auch auf dem Gebiete der allgemeinen
Landesverwaltung als Organe des Landrats zu fungieren, sowie in gewissen Zweigen
der örtlichen Verwaltung die sonst den Ortsvorständen obliegenden Geschäfte bei deren
mangelnder Qualifikation zu besorgen haben.
In Hannover sind nach Umwandlung der Ämter in Kreise als Inhaber der Ortspolizeiverwaltung
 an Stelle der Amtshauptmänner die Landräte getreten, was wegen des
geringeren Umfangs der Kreise und der etwas höheren Bemessung der polizeilichen Be—
fugnisse der Gemeindevorsteher als zulässig erschien. Indessen können jederzeit die Amtsvorsteher
 nach Maßgabe der östlichen Kreisordnung auf Antrag des Provinziallandtags
durch königliche Verordnung eingeführt werden.
Wie der östliche Amtsbezirk, so besteht auch das westfälische Amt in der Regel aus
einer Mehrzahl von Landgemeinden und Gutsbezirken, die rheinische Landbürgermeisterei
aus einer Mehrzahl von Gemeinden. Beide sind in erster Linie staatliche Verwaltungsbezirke,
 die Staatsverwaltung ist aber eine intensivere als im Osten, sie beschränkt sich
keineswegs auf die Ortspolizei, vielmehr steht sowohl dem westfälischen Amtmann wie
dem rheinischen Landbürgermeister die Besorgung einer Menge sonstiger staatlicher
Funktionen der Militärs und Steuerverwaltung zu, die anderswo dem Gemeindevorsteher
obliegen. Vor allem üben sie auf die Verwaltung der Einzelgemeinden einen so weit
gehenden Einfluß aus, daß sie den Gemeindevorsteher geradezu brach legen. In West—
falen führt zwar in der Regel der Gemeindevorsteher den Vorsitz in der Gemeinde—
versammlung; der Amtmann kann aber, so oft er es für gut findet, den Vorsitz selbst
übernehmen, mit Stichentscheid bei Stimmengleichheit; er muß sogar die Beratungen
über den Haushalt und die Rechnungsabnahme selbst leiten, und es müssen ihm, wenn
er nicht selbst den Vorsitz geführt hat, die Beschlüsse der Gemeindeversammlung in allen
Sachen vor der Ausführung vorgelegt werden, mit der Wirkung, daß diese erst dann
erfolgen kann, wenn innerhalb einer gewissen Frist keine Beanstandung erfolgt ist; nur
unter Mitwirkung des Amtmanns darf der Gemeindevorsteher die Gemeindeeinkünfte ver—
walten, und die Unterschrift des Amtmanns ist neben der des Gemeindevorstehers auf
allen Urkunden, welche die Gemeinde verpflichten sollen, sowie auf allen Prozeßvollmachten
erforderlich. In der Rheinprovinz ist sogar die Mitwirkung der Landbürgermeister bei
der Verwaͤltung der Gemeindeangelegenheiten eine noch bedeutendere; nicht der Gemeinde—
vorsteher, sondern der Landbürgermeister führt in der Regel, wieder mit Stichentscheid,
den Vorsit im Gemeinderat; er darf nur dem Vorsteher in geeigneten Fällen den Vor—
sitz übertragen und muß denselben bei Beratungen über den Haushalt und über die Ab—
nahme der Rechnungen selbst führen; dem Gemeindevorsteher darf das Etats— und
Rechnungswesen gar nicht übertragen werden, so daß er nicht nur für die Ortspolizei,
sondern auch für das Gemeindewesen das bloße Organ des Bürgermeisters ist. Es gibt
daher am Rhein und in Westfalen zwar tüchtige Landbürgermeister und Amtmänner und
eine gute formelle Ordnung des Geschäftsbetriebes, aber nur sehr wenige tüchtige Gemeinde—
vorsteher und nichts, was man noch Selbstverwaltung nennen könnte. Beide, der west—
fälische Amtmann und der rheinische Landbürgermeister wurden von jeher und werden
            
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