Metadata : Sittlichkeit in Ziffern?

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„Die  Hantelsvertragsverbandlungen  zwischen  Deutschland  und  der  Schweiz
wurden  im  diesseitigen  Bezirk  mit  ganz  besonderer  Aufmerksamkeit  verfolgt,  ist  doch
eine  größere  Reihe  hiesiger  Industriezweige  in  erheblicherem  Maße  an  dem  Export
nach  der  Schweiz  bctheiligt.  Der  neue  Generaltarif,  mit  welchein  die  Eidgenossenschaft ­
  in  die  Handelsvertrags  Verhandlungen  eintrat,  hatte  für  fast  alle  Artikel
dieser  Branchen  bedeutende  Zollerhöhungen  gebracht,  welche  vielfach  eine  erhebliche
Schmälerung  der  teutschen  Einfuhr  in  die  Schweiz  befürchten  ließen.  Eine  Herabminderung
  dieser  neuen  schweizerischen  Zollsätze  ans  dem  Wege  des  Handels-Ver
trages  wurde  daher  in  unserem  Bezirk  auf  das  lebhafteste  erwartet.  Besonders
interessirt  waren  daran  die  Leinen-  und  Wäsche-Fabrikation,  die  Konsektionsbranche
und  Plüschweberei.  Der  zustande  gekommene  Vertrag  bat  zwar  insofern  nicht  ganz
die  deutscherseits  geäußerten  Wünsche  erfüllt,  als  immerhin  noch  für  größere  Reihe
von  Artikeln  Erhöhungen  gegenüber  den  frühere»  Sätzen  aufrecht  erhalten  sind,
indeß  sind  doch  zu  einem  großen  Theile  gegenüber  den  Sätzen  des  neuen  General-,
tarifs  bedeutende  Ermäßigungen  in  dem  Vertrage  vorgesehen.  Das  gilt  namentlich ­
  auch  bezüglich  der  Interessen  der  obengenannten  Industriezweige  unseres
Handelskammerbezirks.  Wie  die  Verhältnisse  einmal  lagen,  halten  wir  die  Annahme ­
  des  deutsch-schweizerischen  Handelsvertrages  durch  die  gesetzgebenden  Körperschaften ­
  des  Reichs  für  durchaus  gerechtfertigt.  Würde  der  Vertrag  abgelehnt
sein,  so  würde  die  Schädigung  der  Interessen  der  deutschen  Erportindustrie  eine
noch  viel  größere,  indem  auf  Deutschland  die  noch  viel  höheren  Sätze  des  neuen
schweizerischen  Generaltarifs  Anwendung  gefunden  hätten.  Wünschenswerth  wäre
es  natürlich  gewesen,  wenn  die  Reichsregierung  mit  der  Schweiz  auf  Grund  des
früheren  niedrigeren  Tarifs  anstatt  des  neuen  Generaltarifs  hätte  verhandeln
können.  Ob  sich  das  erreichen  ließ,  wollen  wir  dahingestellt  sein  lassen  Abgesehen
von  dem  überaus  oberflächlichen  Einwand  gegen  den  deutsch-schweizerischen  Vertragstarif, ­
  derselbe  bringe  Zollerböhungen  statt  Zollermäßigungen,  begegnete  derselbe
besonders  deshalb  Angriffen  in  Deutschland,  weil  in  demselben  deutscherseits  eine
Ermäßigung  der  Zölle  auf  feine  Baumwollgarne  über  Nr.  60  bzw.  Nr.  79  von
30  bezw.  3«!  Mk.  auf  24  Mk.  zugestanden  war.  Die  Handelskammer  sah  sich
umsoweniger  in  der  Lage,  den  aus  diesem  Grunde  erhobenen  Einwänden  gegen
den  Vertrag  zuzustimmen,  als  sie  selbst  in  einer  Denkschrift  zu  den  Handelsvertrags-Verhandlungen
  der  Reichsrcgicrung  den  Vorschlag  unterbreitet  hatte,  den  auswärtigen
  Regierungen  als  Kompensationsobjckt  für  anderseitigc  Zollbegünstigungen
eine  Herabsetzung  der  deutschen  Baumwollfeingarnzölle  zuzugestehen.  Die  Baum-Wollgarne
  über  Nr.  60  werden  notorisch  in  Deutschland  nicht  gesponnen  und  bilden
die  von  denselben  zur  Erhebung  gelangenden  Zollsätze  lediglich  eine  Belastung
der  deutsche»  Halbseiden-  und  Halbwollenindustrie,  welche  aus  den  Bezug  jener
Garne  aus  dem  Auslande  angewiesen  sind.
„Daß  die  übrigen  vonseiten  Deutschlands  an  die  auswärtigen  Vertragsstaaten
bewilligten  Zollbegünstigungen  in  der  Hauptsache  auf  landwirthschaftlichem
Gebiete  liegen,  entspricht  ganz  den  natürlichen  Verhältnissen.  Die  Agrarzölle
standen  bezüglich  ihrer  Höbe  in  keinem  Vergleich  zu  den  Schutzzöllen  der  Industrie,
sie  erfüllen  bei  den  natürlichen  Bodenverhältnissen  Deutschlands  keine  erziehlichen
auf  die  Förderung  des  zukünftigen  Nationalwohlstandcs  berechneten  Ausgaben,
sondern  bilden,  so  lange  sie  bestehen,  eine  künstliche  Steigerung  der  Grundrente,
deren  Lasten  auf  den  Schultern  der  minder  wohlhabenden  Bevölkerung  ruhen.  Zudem
ist  es  aber  selbstverständlich,  daß  die  vertragschließenden  Kontrahenten  nur  solche
            
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