per Kopf der jedesmaligen Bevölkerung zu gewinnen, welche die gedach
ten Zölle im Durchschnitte von 1838—40 abwarfen*).
b) Die Nübensteuer soll immer auf 3 Jahre und spätestens 8
Wochen vor dem 1. Sept, publicirt werden.
c) Sie soll stets so'viel niedriger gehalten werden, um der Fa
brikation hinlänglichen Schutz zu gewähren, ohne die Concurrenz des
ausländischen Zuckers auf eine für die Finanzen und für die Corrsu-
menten nachthcilige Weise zu beschränken.
à) In keinem Falle soll dieselbe unter 20 Proc. vom Zollsätze
des Rohzuckers ausmachen.
Ill Gemäßheit der letzter: Bestimmung wurde die Rübensteuer im
Herbste 1844 von \ Sgr. auf \\ Sgr. erhöht, (a 20 Ctnr. — 1
Thlr. für den Centner Rübenrohzucker = 20 Proc. des Zolles für
tropischen Rohzucker). —
Trotz der Zunahme der Rübenznckerfabrikation uub der damit bei
dieser großen Steuer-Differenz entstehenden Einbuße wuchs doch die Ein
nahme in den nächstfolgender: Jahrei: bei der erheblichen Zurrahme des
Zucker-Consums überhaupt.
Die Kopf-Einr:ahme war:
1844 — 6, 9315 Sgr.
1845 — 7,0-02 n
1846 = GM 39 „
1847 = 6/087 „
Erst die Eirurahme vor: 1848 — 6/^22 Sgr. blieb hinter dem Nor
malsatze vor: 6/616 Sgr. zurück und dies war die Veranlassrrng, daß
die Steuer vorn Sept. 1850 an von lj auf 3 Sgr. erhöht wurde.
Inzwischen war die Einnahme 1849 auf 5, 4765 Sgr., 1850 auf
4,8458 Sgr. zurückgegangen und auch die eben erwähnte Verdoppelung
der Rübensteuer konnte bei der reißender: Zurrahme der Rübenzuckerpro-
ductior: die Normal-Eirrnahme rricht wieder zurückführen.
1851 = 4, 5924 Sgr. per Kopf
' 1852 = 5/95+ "
1853 = 5/56* „
Eine Vorlage der preußischen Regierung, die Steuer schor: vorn 1.
Sept. 52 bis dahin 53 auf 41 Sgr. zu erhöhen, wurde von der zwei
ten Kammer vorzüglich deshalb abgelehnt, weil die in der Übereinkunft
*) Es betrug diese Einnahme nach Abzug der Bonifikation für den Export:
1838: 5,661,708 Thlr. = 6/-»- Sgr. p. Kopf.
1839: 5,867,562 „ — 6,"" „
1840: 5,258,541 „ = 5, 8087 „
Durchschn. 5,594,270 „ = 6, 261 « „