13
von 1841 vorgeschriebene dreijährige Periode erst mit dem 1. Sept. 53
ablause.
Vom letzten Datum an ist nun die Rübensteuer zufolge Vertrages
der Zollvereinsstaaten vom 4. April 1853 auf 6 Sgr. p. Ctnr. Rüben
erhöht, also abermals verdoppelt worden. Dieser Vertrag setzt aber die
Normaleinnahme (Minimal-Soll-Einnahme) von 6/6 16 Sgr. per Kopf
aus 6/762 Sgr. (nach der durchschnittlichen Einnahme von 1847—49)
herab und läßt für die Zukunft nur eine Erhöhung der Steuer um \
Sgr. per Ctnr. Rüben nach Ablauf von je zwei Betriebsjahren zu,
wenn ¡me? Betrag im Durchschnitte der letzten 2 Jahre (pro 1855
bloß nach der Zeit vom 1. April 54 bis dahin 55) nicht erreicht sein
sollte.
Selbstverständlich sind bei etwaigen Veränderungen der betreffenden
Eingangszölle entsprechende Abänderungen der Rübensteuer vorbehalten
worden.
Im Übrigen ist durch diesen Vertrag der Grundsatz ausdrücklich
aufrecht erhalten worden, die Rübensteuer gegen den Zuckerzoll stets so
viel niedriger zu stellen, als nöthig, ist, um der inländischen Fabrikation
einen angemessenen Schutz zu gewähren, ohne zugleich die Concurrenz
des ausländischen Zuckers auf eine, die Einkünfte des Vereins oder das
Interesse der Consumenten gefährdende Weise zu beschränken.
Wie groß ist nun der bisherige Verlust gewesen?
Die Einnahme betrug:
Zucker- und Syrup-Zölle*)
1842***): 5,719,3213#.
1843: 6,255,507 *
1844: 6,575,103 „
1845: 6,623,004 „
1846: 5,962,341 „
1847: 6,323,662 „
1848: 5,558,839 „
1849¡: 4,938,516 „
1850: 4,268,706 „
Rübensteuer **)
85525 3#.
41262 „
72494 „
194520 „
222755 „
281692 „
383839 „
494844 „
576283 ,,
Zusammen
5,804,896 3#.
6,296,769 „
6,647,597 „
6,817,524 „
6,185,096 „
6,605,354 „
5,972,678 „
5,433,360 „
4,844,989 „
*) Nach Abzug der Bonifikation für den Erport.
**) Brutto; es circuliren auch Netto-Angaben.
***) Für die Rübensteuer das Betriebsjahr % und so fort. Daß die Einnahme
aus der Rübensteuer zuweilen nicht ganz genau mit der Summe stimmt, welche aus
dem oben angegebenen Rübenquantum eines jeden Jahres mib dem jedesmaligen
Steuersätze herauskommen muß, mag in Rechnnngs- und Zahlungsverhältnissen (späte
ren kleinen Berichtigungen rc.) seinen Grund haben. Es coursiren auch etwas ab
weichende Angaben über das jährliche Rübenquautum selber.